Kanzleisoftware im Verkehrsrecht: was der Kanzleialltag verlangt
Kanzleisoftware im Verkehrsrecht: Fristen im Bußgeldverfahren, Verjährung bei der Unfallregulierung, RVG-Abrechnung und Posteingang im Überblick.

Verkehrsrecht bedeutet viele Akten, kurze Fristen und wiederkehrende Abläufe: Unfallregulierung mit dem gegnerischen Versicherer, Einspruch gegen den Bußgeldbescheid, Fahrerlaubnissachen und Verkehrsstrafsachen. Wer hier effizient arbeiten will, braucht eine Kanzleisoftware für das Verkehrsrecht, die Fristen ab Zustellung sicher führt und die Korrespondenz mit vielen Beteiligten ordnet.
Dieser Ratgeber fasst die wichtigsten Fristen zusammen und zeigt, worauf es bei Software für eine verkehrsrechtliche Kanzlei ankommt. Er ersetzt nicht die Prüfung im Einzelfall.
Die wichtigsten Fristen im Bußgeldverfahren
- Einspruch gegen den Bußgeldbescheid: innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung (§ 67 Abs. 1 OWiG).
- Rechtsbeschwerde: Einlegung binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils, bei Verkündung in Abwesenheit des Betroffenen, der dabei auch nicht durch einen bevollmächtigten Verteidiger vertreten war, ab Zustellung (§ 79 Abs. 3 und 4 OWiG in Verbindung mit § 341 Abs. 1 StPO); Begründung binnen eines Monats nach Ablauf der Einlegungsfrist oder, wenn das Urteil dann noch nicht zugestellt ist, ab Zustellung (§ 345 Abs. 1 StPO).
- Verfolgungsverjährung bei Verkehrsordnungswidrigkeiten nach § 24 Abs. 1 StVG: sechs Monate (§ 26 Abs. 3 Satz 1 StVG, Stand: 22.10.2026). Die frühere Unterscheidung zwischen drei Monaten vor und sechs Monaten nach Erlass des Bußgeldbescheids enthält das Gesetz nicht mehr; welche Fassung auf eine ältere Tat anzuwenden ist, ist im Einzelfall zu prüfen.
Maßgeblich ist jeweils das Datum der Zustellung oder Verkündung, nicht der Tag, an dem das Schreiben in der Kanzlei eingeht. Fällt das Fristende auf einen Sonnabend, Sonntag oder allgemeinen Feiertag, endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktags (§ 46 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit § 43 Abs. 2 StPO).

Unfallregulierung: viele Beteiligte, viele Unterlagen
Bei der Regulierung eines Verkehrsunfalls laufen Mandant, gegnerischer Kfz-Haftpflichtversicherer, Sachverständiger, Werkstatt und gegebenenfalls Mietwagenfirma in einer Akte zusammen. Der Geschädigte kann seinen Anspruch unmittelbar gegen den Haftpflichtversicherer richten (§ 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG).
- Unterlagen: Unfallbericht, Fotos, Gutachten, Reparatur- und Mietwagenrechnungen, Nachweise zu Nutzungsausfall und Personenschaden.
- Verjährung: Schadensersatzansprüche verjähren regelmäßig in drei Jahren (§ 195 BGB), beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Geschädigte von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen (§ 199 Abs. 1 BGB). Die Anmeldung beim Versicherer hemmt die Verjährung des Direktanspruchs bis zu dessen Entscheidung in Textform (§ 115 Abs. 2 Satz 3 VVG).
- Korrespondenz: Schreiben des Versicherers, des Gutachters und der Werkstatt müssen zuverlässig in der richtigen Akte landen; offene Rückfragen dürfen nicht im Postfach untergehen.

Abrechnung nach RVG im Verkehrsrecht
Bei der außergerichtlichen Unfallregulierung fällt in der Regel die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG an. Ihr Rahmen reicht von 0,5 bis 2,5; mehr als 1,3 kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Die Anwaltskosten des Geschädigten gehören grundsätzlich zum erstattungsfähigen Schaden.
Im Bußgeldverfahren richten sich die Gebühren nach Teil 5 VV RVG mit Rahmengebühren, die unter anderem von der Höhe der Geldbuße abhängen. Die Geschäftsgebühr ist eine Wertgebühr: Sie richtet sich nach dem Gegenstandswert (§ 2 Abs. 1 RVG) und der Gebührentabelle nach § 13 Abs. 1 RVG, die seit dem 1. Juni 2025 in angepasster Fassung gilt. Bei einem Gegenstandswert von 5.000 € beträgt eine volle Gebühr 354,50 €, eine 1,3-Geschäftsgebühr also 460,85 €, zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer. Eine Software sollte die jeweils geltende Fassung verwenden.
Was die Software im Verkehrsrecht leisten sollte
- Fristen ab Zustellung mit Vorfrist, Wiedervorlage und Vier-Augen-Kontrolle.
- Feiertage des Bundeslands: Maßgeblich sind die Feiertage an dem Ort, an dem die Frist zu wahren ist. In Hamburg ist zum Beispiel der 31. Oktober (Reformationstag) gesetzlicher Feiertag (§ 1 Nr. 8 Feiertagsgesetz Hamburg), in Bayern nicht (Art. 1 Abs. 1 Bayerisches Feiertagsgesetz).
- Posteingang mit Zuordnung: Schreiben von Versicherern, Behörden und Gerichten werden der richtigen Akte zugeordnet.
- Vorlagen für wiederkehrende Schreiben wie Anspruchsschreiben, Akteneinsicht oder Einspruch.
- RVG-Rechner mit aktueller Gebührentabelle.
- Übersicht über viele gleichartige Akten, damit offene Vorgänge auch bei hoher Fallzahl sichtbar bleiben.
Wie JuristData verkehrsrechtliche Kanzleien unterstützt
JuristData von Web4Data führt Akten mit Beteiligten, Fristen und Dokumenten. Fristen werden ab dem erfassten Zustelldatum berechnet; fällt das Fristende auf ein Wochenende oder einen Feiertag, verschiebt sich die Frist auf den nächsten Werktag, mit den Feiertagen des eingestellten Bundeslands. Wiedervorlagen und Vier-Augen-Prüfung gehören dazu.
Eingehende E-Mails werden abgerufen; JuristData schlägt Mandant und Akte vor und ordnet bei hoher Sicherheit selbst zu. Schreiben entstehen aus Vorlagen und Bausteinen, und der RVG-Rechner verwendet die seit Juni 2025 geltende Tabelle. Gehostet wird in Deutschland. Die beA-Anbindung über die Kanzleisoftwareschnittstelle der BRAK ist in Vorbereitung.
In eigener Sache: Web4Data ist in Hamburg ansässig. Für Rechtsanwaltskanzleien, die JuristData ab Januar 2027 im Alltag nutzen und mitgestalten möchten, gibt es den JuristData-Pilot 2027 mit 3–5 Plätzen, drei Monaten kostenlos und Einrichtung durch uns.
Weiterlesen: Fristenmanagement in der Kanzlei: Fristen berechnen und kontrollieren · RVG-Abrechnung: Grundlagen für die Kanzlei · Kanzleisoftware für kleine Kanzleien und Einzelanwälte
Fragen und Antworten
Wie lange ist die Einspruchsfrist gegen einen Bußgeldbescheid?
Wann verjähren Ansprüche aus einem Verkehrsunfall?
Welche Gebühr fällt bei der außergerichtlichen Unfallregulierung an?
Warum ist das Bundesland bei der Fristberechnung wichtig?
Eignet sich JuristData für verkehrsrechtliche Kanzleien?
Quellen
- § 67 OWiG – Form und Frist, Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de), abgerufen am 22.10.2026
- § 79 OWiG – Rechtsbeschwerde, Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de), abgerufen am 22.10.2026
- § 46 OWiG – Anwendung der Vorschriften über das Strafverfahren, Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de), abgerufen am 22.10.2026
- § 43 StPO – Berechnung von Wochen- und Monatsfristen, Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de), abgerufen am 22.10.2026
- § 341 StPO – Form und Frist, Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de), abgerufen am 22.10.2026
- § 345 StPO – Revisionsbegründungsfrist, Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de), abgerufen am 22.10.2026
- § 24 StVG – Bußgeldvorschriften, Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de), abgerufen am 22.10.2026
- § 26 StVG – Zuständige Verwaltungsbehörde; Verjährung, Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de), abgerufen am 22.10.2026
- § 115 VVG – Direktanspruch, Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de), abgerufen am 22.10.2026
- § 195 BGB – Regelmäßige Verjährungsfrist, Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de), abgerufen am 22.10.2026
- § 199 BGB – Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist, Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de), abgerufen am 22.10.2026
- Anlage 1 RVG – Vergütungsverzeichnis (Nr. 2300, Teil 5), Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de), abgerufen am 22.10.2026
- § 2 RVG – Höhe der Vergütung, Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de), abgerufen am 22.10.2026
- § 13 RVG – Wertgebühren, Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de), abgerufen am 22.10.2026
- Anlage 2 RVG – Gebührentabelle zu § 13 Abs. 1, Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de), abgerufen am 22.10.2026
- KostBRÄG 2025, BGBl. 2025 I Nr. 109 (Art. 13 Abs. 3: RVG-Änderungen ab 1. Juni 2025), Bundesministerium der Justiz (recht.bund.de), abgerufen am 22.10.2026
- § 1 Feiertagsgesetz Hamburg – Gesetzliche Feiertage, Freie und Hansestadt Hamburg (landesrecht-hamburg.de), abgerufen am 22.10.2026
- Art. 1 Bayerisches Feiertagsgesetz – Gesetzliche Feiertage, Bayerische Staatskanzlei (gesetze-bayern.de), abgerufen am 22.10.2026
Redaktion Web4Data · aktualisiert am 22.10.2026
Allgemeine Information mit Stand 22.10.2026, keine Rechtsberatung. Für verbindliche Auskünfte ziehen Sie bitte fachkundigen Rat heran.
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