Berufsrecht & IT-Sicherheit

Anwaltliche Verschwiegenheit und Ethical Wall: § 43a BRAO in der Kanzleisoftware umsetzen

Verschwiegenheit nach § 43a BRAO, Interessenkollision und Ethical Wall: welche Pflichten gelten und wie die Kanzleisoftware sie technisch umsetzt.

5 Min. Lesezeit Anwalt & Kanzlei Veröffentlicht am Aktualisiert am
Titelgrafik: Anwaltliche Verschwiegenheit und Ethical Wall: § 43a BRAO in der Kanzleisoftware umsetzen (Berufsrecht & IT-Sicherheit)

Die anwaltliche Verschwiegenheit ist eine der tragenden Säulen des anwaltlichen Berufsrechts. Sie schützt das Vertrauensverhältnis zwischen Anwältin oder Anwalt und Mandantschaft und ist zugleich Voraussetzung für eine funktionierende Rechtspflege. Geregelt ist sie in § 43a Abs. 2 BRAO. Eng damit verbunden ist das Verbot, widerstreitende Interessen zu vertreten (§ 43a Abs. 4 BRAO). Für externe Dienstleister gilt zusätzlich § 43e BRAO.

In der digitalen Kanzlei verlagert sich ein wesentlicher Teil dieser Pflichten in die eingesetzte Software. Wer auf welche Mandate, Dokumente und Daten zugreifen kann, entscheidet die technische Architektur mit. Dieser Beitrag erläutert die berufsrechtlichen Grundlagen und zeigt, wie eine Ethical Wall und ein rollenbasiertes Rechtekonzept diese Anforderungen auf Datenebene abbilden.

Berufsrecht

Die Verschwiegenheitspflicht nach § 43a Abs. 2 BRAO

Die anwaltliche Verschwiegenheit verpflichtet Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, über alles Stillschweigen zu bewahren, was ihnen in Ausübung des Berufs bekannt geworden ist. Ausgenommen sind nur Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen (§ 43a Abs. 2 Satz 1 bis 3 BRAO).

Wichtig ist dabei, dass die Pflicht über die zugelassenen Anwältinnen und Anwälte hinausreicht. Die beschäftigten Personen sind in Textform zur Verschwiegenheit zu verpflichten und über die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung zu belehren (§ 43a Abs. 2 Satz 4 BRAO). Das gilt nicht für Referendare und angestellte Personen, die selbst den gleichen Verschwiegenheitsanforderungen unterliegen wie der Rechtsanwalt (Satz 7). Externe Dienstleister sind in einem Vertrag in Textform zur Verschwiegenheit zu verpflichten (§ 43e Abs. 3 BRAO). Für die Praxis bedeutet das: Wer keinen sachlichen Grund hat, ein bestimmtes Mandat zu bearbeiten, sollte auch technisch keinen Zugriff auf dessen Inhalte haben.

  • Persönlicher Umfang: gilt für alle Personen, die im Auftrag der Kanzlei tätig werden.
  • Sachlicher Umfang: erfasst grundsätzlich alle mandatsbezogenen Informationen.
  • Organisatorische Dimension: die Kanzlei muss durch geeignete Maßnahmen sicherstellen, dass die Pflicht eingehalten wird.

Die genaue Reichweite und mögliche Ausnahmen hängen vom Einzelfall und der aktuellen Fassung der einschlägigen Normen ab.

Tabelle zu § 43a Abs. 4 BRAO: Wer in derselben Rechtssache die Gegenseite beraten hat, darf nicht tätig werden; das Verbot erstreckt sich auf Kollegen in gemeinsamer Berufsausübung und entfällt für sie nur bei Zustimmung der Mandanten in Textform und geeigneten Vorkehrungen zur Verschwiegenheit.
Interessenkollision

Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen

Neben der Verschwiegenheit untersagt das Berufsrecht die Vertretung widerstreitender Interessen. Nach § 43a Abs. 4 Satz 1 BRAO darf nicht tätig werden, wer einen anderen Mandanten in derselben Rechtssache bereits im widerstreitenden Interesse beraten oder vertreten hat. Das Verbot erstreckt sich auf die Rechtsanwälte, die ihren Beruf gemeinschaftlich mit ihm ausüben (Satz 2), und bleibt bestehen, wenn der ausgeschlossene Kollege die gemeinsame Berufsausübung beendet (Satz 3).

Solche Kollisionen lassen sich nicht allein durch guten Willen vermeiden. Je größer die Kanzlei und je umfangreicher der Mandantenbestand, desto schwieriger ist es, einen möglichen Konflikt manuell zu erkennen. Hier setzt die Mandatstrennung an: Bestimmte Teams oder Personen erhalten gezielt keinen Zugriff auf Mandate der Gegenseite.

  • Konfliktprüfung: vor Mandatsannahme prüfen, ob Berührungspunkte zu bestehenden Mandaten bestehen.
  • Abschottung: Die Erstreckung des Tätigkeitsverbots auf Kollegen entfällt nur, wenn die betroffenen Mandanten nach umfassender Information in Textform zugestimmt haben und geeignete Vorkehrungen die Einhaltung der Verschwiegenheit sicherstellen (§ 43a Abs. 4 Satz 4 BRAO). Eine solche Vorkehrung ist die strikte Trennung der beteiligten Akten.
  • Dokumentation: nachvollziehbar festhalten, welche Maßnahmen getroffen wurden.

Ob und in welcher Form eine Trennung im konkreten Fall ausreicht, ist eine rechtliche Bewertung, die der jeweiligen Situation folgt.

Technik

Ethical Wall und rollenbasiertes Rechtekonzept

Eine Ethical Wall (auch als Informationsbarriere oder chinesische Mauer bezeichnet) ist die technische und organisatorische Trennung von Informationen innerhalb einer Organisation. In der Kanzleisoftware bedeutet das: Daten eines Mandats sind so abgeschottet, dass nur berechtigte Personen sie sehen, bearbeiten oder auch nur in Suchergebnissen finden.

Eine belastbare Umsetzung stützt sich typischerweise auf mehrere Bausteine:

  • Rollenbasiertes Rechtekonzept: Zugriffe werden nicht pro Person einzeln vergeben, sondern über Rollen gesteuert, die sich an der tatsächlichen Aufgabe orientieren.
  • Mandatstrennung auf Datenebene: Die Abschottung greift nicht erst in der Oberfläche, sondern bereits dort, wo die Daten gelesen werden. So bleiben gesperrte Inhalte auch in Listen, Suchen und Auswertungen unsichtbar.
  • Zugriffsprotokollierung: Lese- und Schreibzugriffe werden nachvollziehbar erfasst, damit sich im Bedarfsfall belegen lässt, wer wann worauf zugegriffen hat.

Entscheidend ist, dass die Trennung auf Datenebene wirkt. Eine Barriere, die sich allein durch das Ausblenden von Schaltflächen umsetzt, schützt nicht zuverlässig vor unbefugtem Zugriff.

Datenschutz

Auftragsverarbeitung und Vertraulichkeit

Sobald eine Kanzlei personenbezogene Daten mit Hilfe externer Dienstleister verarbeiten lässt, etwa über eine gehostete Software, kommen die Regeln zur Auftragsverarbeitung nach der DSGVO ins Spiel. Üblich ist hier eine vertragliche Vereinbarung, die Vertraulichkeit, Sicherheit und die Rechte der Kanzlei als verantwortliche Stelle regelt.

Berufsrecht und Datenschutzrecht ergänzen sich dabei. Während die DSGVO den Umgang mit personenbezogenen Daten allgemein regelt, stellt das Berufsrecht zusätzliche Anforderungen an die Wahrung der anwaltlichen Verschwiegenheit. Praktisch bedeutsam sind unter anderem:

  • eine klare vertragliche Grundlage für die Verarbeitung,
  • technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der Daten,
  • Transparenz über den Ort der Datenverarbeitung.

Hinweis: Dieser Beitrag liefert allgemeine Informationen und stellt keine Rechtsberatung dar. Die Bewertung eines konkreten Sachverhalts gehört in die Hände der zuständigen anwaltlichen oder datenschutzrechtlichen Beratung.

Weiterlesen: Datenschutz in der Kanzleisoftware: DSGVO und Hosting in Deutschland

Praxis

Wie JuristData dabei hilft

JuristData von Web4Data ist als Kanzleisoftware darauf ausgelegt, die beschriebenen Anforderungen technisch abzubilden. Die Ethical-Wall-Mechanik wirkt auf Datenebene: Wird ein Mandat oder eine Akte für bestimmte Personen oder Teams gesperrt, bleiben die Inhalte nicht nur in der Detailansicht verborgen, sondern auch in Listen und Suchergebnissen.

Ergänzt wird das durch ein rollenbasiertes Zugriffskonzept, mit dem sich Berechtigungen entlang der tatsächlichen Aufgaben vergeben lassen, sowie durch ein Audit-Protokoll, dessen Einträge über eine Hash-Kette verknüpft sind, sodass nachträgliche Änderungen erkennbar werden. Der Betrieb erfolgt mit Hosting in Deutschland.

  • Mandatstrennung auf Datenebene statt reiner Oberflächen-Logik.
  • Rollen statt Einzelrechte für eine wartbare Rechtevergabe.
  • Nachvollziehbare Protokollierung im Audit-Protokoll.

Wir empfehlen, in Frage kommende Programme anhand derselben Kriterien wie Mandatstrennung, Rechtekonzept und Protokollierung selbst zu prüfen und mit den eigenen Anforderungen abzugleichen.

Häufige Fragen

Fragen und Antworten

Was regelt § 43a BRAO?
§ 43a BRAO regelt die Grundpflichten von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, darunter die Verschwiegenheit (Absatz 2) und das Verbot, widerstreitende Interessen zu vertreten (Absatz 4). Die genaue Reichweite ergibt sich aus dem Gesetz in seiner jeweils geltenden Fassung sowie aus ergänzenden Regelungen und sollte im Einzelfall anwaltlich bewertet werden.
Was ist eine Ethical Wall in der Kanzleisoftware?
Eine Ethical Wall ist eine Informationsbarriere, die Mandate und Daten innerhalb der Kanzlei voneinander abschottet. In der Software bedeutet das, dass nur berechtigte Personen bestimmte Akten sehen oder bearbeiten können. Wirkt die Trennung auf Datenebene, bleiben gesperrte Inhalte auch in Suchen und Listen unsichtbar.
Warum reicht es nicht, Schaltflächen oder Menüs auszublenden?
Wird der Zugriff nur in der Oberfläche eingeschränkt, sind die Daten technisch weiterhin vorhanden und können über andere Wege wie Suchergebnisse oder Auswertungen sichtbar werden. Eine belastbare Mandatstrennung setzt deshalb dort an, wo die Daten gelesen werden, also auf Datenebene.
Wie hilft eine Zugriffsprotokollierung bei der Verschwiegenheit?
Eine Protokollierung von Lese- und Schreibzugriffen macht nachvollziehbar, wer wann auf welche Mandatsdaten zugegriffen hat. Das unterstützt die interne Kontrolle und kann im Bedarfsfall belegen, dass Abschottungsmaßnahmen eingehalten wurden. JuristData führt dazu ein Audit-Protokoll mit Hash-Kette.
Brauche ich für eine gehostete Kanzleisoftware einen Auftragsverarbeitungsvertrag?
Wenn personenbezogene Daten durch einen externen Dienstleister verarbeitet werden, ist nach der DSGVO regelmäßig eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung erforderlich. Sie regelt unter anderem Vertraulichkeit und Sicherheit. Ob und in welcher Form sie im konkreten Fall nötig ist, sollte datenschutzrechtlich geprüft werden.

Quellen

  1. § 43a BRAO – Grundpflichten, Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de), abgerufen am 22.10.2026
  2. § 43e BRAO – Inanspruchnahme von Dienstleistungen, Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de), abgerufen am 22.10.2026
  3. Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO), Art. 13, Art. 28, Kapitel V (Art. 44 ff.), Amt für Veröffentlichungen der EU (EUR-Lex), abgerufen am 22.10.2026

Redaktion Web4Data · aktualisiert am 22.10.2026

Allgemeine Information mit Stand 22.10.2026, keine Rechtsberatung. Für verbindliche Auskünfte ziehen Sie bitte fachkundigen Rat heran.

Weiterführend

Beratung

Lernen Sie JuristData kennen

Wir zeigen Ihnen die Software unverbindlich und erstellen ein passendes Angebot.

Mit * gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder.

Zweck: Bearbeitung Ihrer Anfrage (Rechtsgrundlage: Art. 6 Abs. 1 lit. a und b DSGVO). Wir bestätigen Ihre Anfrage per E-Mail (Double-Opt-in). Keine Weitergabe an Dritte. Einzelheiten und Ihre Rechte: Datenschutzerklärung.