Datenschutz und Sicherheit

KI in der Kanzleisoftware: Verschwiegenheit, Datenschutz und die richtigen Fragen

KI in der Anwaltskanzlei: was § 203 StGB, § 43e BRAO, DSGVO und KI-Verordnung verlangen und welche Fragen Sie einem Anbieter von KI-Funktionen stellen sollten.

3 Min. Lesezeit Anwalt & Kanzlei Veröffentlicht am Aktualisiert am
Titelgrafik: KI in der Kanzleisoftware: Verschwiegenheit, Datenschutz und die richtigen Fragen (Datenschutz und Sicherheit)

Diktat mit Spracherkennung, Zusammenfassungen, Vorschläge für die Zuordnung eingehender Post: KI in der Kanzleisoftware kann Routinearbeit spürbar verkürzen. Für Anwältinnen und Anwälte stellt sich dabei vor jeder Funktion dieselbe Frage: Wohin gehen die Mandatsdaten, und wer kann sie sehen?

Dieser Ratgeber ordnet die rechtlichen Anforderungen ein und nennt die Fragen, die Sie einem Anbieter stellen sollten. Er ersetzt nicht die Prüfung im Einzelfall.

Verschwiegenheit

Verschwiegenheit: § 203 StGB und § 43e BRAO

Wer Mandatsdaten an einen externen Dienst übergibt, offenbart sie einem Dritten. § 203 StGB stellt die unbefugte Offenbarung fremder Geheimnisse unter Strafe. Zulässig ist die Einbindung von Dienstleistern nur unter Voraussetzungen, die § 43e BRAO näher regelt:

  • Die Offenbarung muss für die Inanspruchnahme der Dienstleistung erforderlich sein (§ 43e Abs. 1 BRAO).
  • Der Dienstleister ist sorgfältig auszuwählen (§ 43e Abs. 2 BRAO).
  • Der Vertrag mit dem Dienstleister bedarf der Textform; darin ist er unter Belehrung über die strafrechtlichen Folgen zur Verschwiegenheit zu verpflichten (§ 43e Abs. 3 BRAO).
  • Wird die Dienstleistung im Ausland erbracht, ist sie nur zulässig, wenn der dortige Schutz der Geheimnisse dem Schutz im Inland vergleichbar ist (§ 43e Abs. 4 BRAO).

Bei KI-Diensten großer Anbieter kommt die Frage hinzu, ob Eingaben gespeichert oder zum Training verwendet werden.

Fünf Prüfschritte vor dem Einsatz eines KI-Dienstes: Erforderlichkeit, Auswahl und Verschwiegenheitsvertrag in Textform, vergleichbarer Geheimnisschutz im Ausland nach § 43e BRAO, Auftragsverarbeitung und Drittlandregeln der DSGVO sowie KI-Kompetenz nach Art. 4 KI-Verordnung.
Datenschutz

Datenschutz: Auftragsverarbeitung und Drittländer

Personenbezogene Daten in Schriftsätzen, Diktaten und E-Mails fallen unter die DSGVO. Verarbeitet ein KI-Anbieter sie im Auftrag der Kanzlei, ist ein Vertrag zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO erforderlich. Werden Daten in ein Land außerhalb der EU übermittelt, gelten zusätzlich die Regeln für Drittlandübermittlungen (Art. 44 ff. DSGVO).

Am einfachsten wird die Prüfung, wenn die Daten die eigene Infrastruktur des Kanzleisoftware-Anbieters in Deutschland gar nicht erst verlassen.

KI-Verordnung

KI-Verordnung: KI-Kompetenz in der Kanzlei

Art. 4 der KI-Verordnung (EU) 2024/1689 gilt seit dem 2. Februar 2025. In der Fassung der Digital-Omnibus-Verordnung zur KI (EU) 2026/1744, in Kraft seit dem 27. Juli 2026, verpflichtet er Anbieter und Betreiber von KI-Systemen, Maßnahmen zu ergreifen, um die Entwicklung der KI-Kompetenz ihres Personals zu unterstützen; ein bestimmtes Kompetenzniveau müssen sie nicht garantieren (Stand: 22.10.2026). Für die Kanzlei heißt das praktisch: Wer KI-Funktionen nutzt, sollte wissen, was sie können, wo ihre Grenzen liegen und wie Ergebnisse zu prüfen sind.

Unabhängig davon bleibt die Verantwortung für jeden Schriftsatz beim Berufsträger. KI-Ergebnisse sind Entwürfe und Vorschläge, keine geprüften Aussagen.

Auswahl

Fragen an den Anbieter von KI-Funktionen

  • Wo läuft das KI-Modell: auf eigenen Servern des Anbieters, bei einem Unterauftragnehmer oder bei einem großen KI-Anbieter?
  • In welchem Land werden die Daten verarbeitet?
  • Werden Eingaben gespeichert, protokolliert oder zum Training verwendet?
  • Ist der Anbieter nach § 43e BRAO zur Verschwiegenheit verpflichtet, und gibt es einen Auftragsverarbeitungsvertrag?
  • Lassen sich KI-Funktionen für die ganze Kanzlei abschalten?
  • Ist erkennbar, welche Inhalte von einer KI vorgeschlagen wurden?
JuristData

Wie JuristData mit KI umgeht

JuristData von Web4Data betreibt seine KI-Funktionen auf Servern von Web4Data in Deutschland. Die Spracherkennung für das Diktat läuft dort ebenso wie die übrigen KI-gestützten Funktionen mit lokal betriebenen Modellen.

Für Berufsgeheimnisträger, also Rechtsanwaltskanzleien und Notariate, ist die Weitergabe von Inhalten an externe KI-Anbieter im System gesperrt. Die Sperre greift unabhängig von Einstellungen und Zusatzmodulen und auch dann, wenn eine Prüfung fehlschlägt.

Gehostet wird in Deutschland, je Kanzlei mit eigener, logisch getrennter Datenbank.

In eigener Sache: Für Rechtsanwaltskanzleien, die JuristData von Anfang an mitgestalten möchten, gibt es den JuristData-Pilot 2027.

Weiterlesen: DSGVO-Kanzleisoftware mit Hosting in Deutschland · Verschwiegenheit & Ethical Wall in der Kanzleisoftware · Kanzleisoftware für kleine Kanzleien und Einzelanwälte

Häufige Fragen

Fragen und Antworten

Darf ich als Anwalt KI-Dienste mit Mandatsdaten nutzen?
Nur unter den Voraussetzungen des § 43e BRAO: Die Offenbarung muss erforderlich sein, der Dienstleister ist in Textform zur Verschwiegenheit zu verpflichten, und bei Leistungen im Ausland muss der dortige Geheimnisschutz vergleichbar sein. Datenschutzrechtlich kommen Auftragsverarbeitung und gegebenenfalls die Regeln für Drittlandübermittlungen hinzu.
Was verlangt die KI-Verordnung von einer Kanzlei?
Nach Art. 4 der KI-Verordnung in der Fassung der Verordnung (EU) 2026/1744 müssen Betreiber von KI-Systemen Maßnahmen ergreifen, um die KI-Kompetenz ihres Personals zu unterstützen; ein bestimmtes Niveau müssen sie nicht garantieren (Stand: 22.10.2026). Praktisch heißt das: Wer KI nutzt, sollte ihre Grenzen kennen und Ergebnisse prüfen.
Werden meine Daten zum Training von KI-Modellen verwendet?
Das hängt vom Anbieter ab und sollte vertraglich geklärt sein. Fragen Sie ausdrücklich, ob Eingaben gespeichert, protokolliert oder zum Training verwendet werden, und wo das Modell betrieben wird.
Wo läuft die KI in JuristData?
Auf Servern von Web4Data in Deutschland, mit lokal betriebenen Modellen. Für Berufsgeheimnisträger ist die Weitergabe an externe KI-Anbieter im System gesperrt, unabhängig von Einstellungen und Zusatzmodulen.
Ersetzt KI die Prüfung durch den Anwalt?
Nein. KI-Ergebnisse sind Entwürfe und Vorschläge. Die Verantwortung für Schriftsätze und Fristen bleibt beim Berufsträger.

Quellen

  1. § 203 StGB – Verletzung von Privatgeheimnissen, Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de), abgerufen am 22.10.2026
  2. § 43e BRAO – Inanspruchnahme von Dienstleistungen, Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de), abgerufen am 22.10.2026
  3. Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO), Art. 13, Art. 28, Kapitel V (Art. 44 ff.), Amt für Veröffentlichungen der EU (EUR-Lex), abgerufen am 22.10.2026
  4. Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung), Art. 4 und Art. 113, Amt für Veröffentlichungen der EU (EUR-Lex), abgerufen am 22.10.2026
  5. Verordnung (EU) 2026/1744 (Digital-Omnibus-Verordnung zur KI), Neufassung von Art. 4 KI-Verordnung, Amt für Veröffentlichungen der EU (EUR-Lex), abgerufen am 22.10.2026

Redaktion Web4Data · aktualisiert am 22.10.2026

Allgemeine Information mit Stand 22.10.2026, keine Rechtsberatung. Für verbindliche Auskünfte ziehen Sie bitte fachkundigen Rat heran.

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