Digitalisierung & beA

Abgelaufene beA-Karte: BGH-Beschluss vom 17.09.2026

Der BGH hat am 17.09.2026 einen in Papier gestellten Antrag verworfen. Die Anwältin hatte keine gültige beA-Karte. Was Kanzleien daraus für ihre Technik ableiten.

6 Min. Lesezeit Digitalisierung & beA Fachbeitrag
Titelbild: Abgelaufene beA-Karte: BGH-Beschluss vom 17.09.2026
Foto: Pexels

Der Anlass: Beschluss des BGH vom 17.09.2026

Der Senat für Anwaltssachen beim Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 17.09.2026 den Antrag einer Rechtsanwältin auf Zulassung der Berufung als unzulässig verworfen (AnwZ (Brfg) 20/26). Sie hatte Antrag und Begründung auf Papier eingereicht. Eine gültige beA-Karte besaß sie offenbar nicht mehr. Der Beschluss ist Mitte Oktober 2026 auf rechtsprechung-im-internet.de eingestellt worden.

Der Fall betrifft eine Anwältin in eigener Sache. Die Begründung gilt aber für jeden professionellen Einreicher. Sie zeigt, wie hoch der Senat die Anforderungen an den Nachweis einer technischen Störung legt. Für kleine Kanzleien ohne eigene IT ist das ein Anlass, den Zustand der eigenen Zugänge zu prüfen.

Was die Anwältin eingereicht hat

Die Zulassung der Klägerin zur Rechtsanwaltschaft war widerrufen worden. Der Anwaltsgerichtshof des Landes Nordrhein-Westfalen wies ihre Klage mit Urteil vom 20.02.2026 ab, zugestellt wurde es am 02.05.2026. Danach beantragte sie die Zulassung der Berufung (Rn. 1 und 2).

Der Antragsschriftsatz ging am 28.05.2026 in Papierform beim Anwaltsgerichtshof ein. Die Begründung folgte am 26.06.2026 ebenfalls in Papierform beim Bundesgerichtshof. Mit Verfügung vom 29.06.2026 wies der Senat auf die Bedenken gegen die Zulässigkeit hin. Die Klägerin nahm am 27.07.2026 Stellung (Rn. 2 und 3).

Die Pflicht zur elektronischen Einreichung

Im anwaltsgerichtlichen Verfahren gilt für die Berufung die Verwaltungsgerichtsordnung (§ 112e Satz 2 BRAO). Nach § 55d Satz 1 VwGO sind Schriftsätze und schriftlich einzureichende Anträge, die ein Rechtsanwalt einreicht, als elektronisches Dokument zu übermitteln. Für die Zivilprozessordnung enthält § 130d ZPO eine gleichlautende Regel.

Der Senat prüfte deshalb Antrag und Begründung auf diese Form. Weder der Antrag beim Anwaltsgerichtshof noch die Begründung beim Bundesgerichtshof genügten, da beide in Papierform eingingen (Rn. 5). Damit blieb allein der Weg über die Ersatzeinreichung.

Wer ein beA hat, muss es auch nutzen können. Das ergibt sich aus § 31a Abs. 6 BRAO: Der Inhaber ist verpflichtet, die für die Nutzung erforderlichen technischen Einrichtungen vorzuhalten und Zustellungen zur Kenntnis zu nehmen. Die Pflicht endet nicht mit dem Einrichten des Postfachs. Sie umfasst die laufende Betriebsbereitschaft, zu der auch ein gültiger Zugang gehört.

Wann die Ersatzeinreichung zulässig ist

Ist die elektronische Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig (§ 55d Satz 3 VwGO). Die Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen. Auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen (§ 55d Satz 4 VwGO).

Der Senat betont zwei Merkmale: technische Gründe und Vorübergehendheit. Die Ursache darf nach der Gesetzesbegründung zwar in der Sphäre des Gerichts oder des Einreichers liegen. Professionelle Einreicher sind aber nicht davon entbunden, die notwendigen technischen Einrichtungen vorzuhalten und bei Ausfällen unverzüglich für Abhilfe zu sorgen (Rn. 7).

AnforderungInhalt nach dem BeschlussFundstelle
Technischer GrundRein technische Gesichtspunkte, keine in der Person des Einreichers liegenden GründeRn. 8 des Beschlusses
VorübergehendVerzögerungen bei der Einrichtung der Technik genügen nichtRn. 8 des Beschlusses
GlaubhaftmachungGeschlossene, aus sich heraus verständliche Schilderung§ 55d Satz 4 VwGO
ZeitpunktBei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach§ 55d Satz 4 VwGO
Prüfschema der Ersatzeinreichung nach § 55d VwGO und § 130d ZPO: Grundsätzlich ist elektronisch einzureichen; Papier ist nur zulässig bei einem rein technischen Grund, nicht bei Gründen in der Person oder fehlender Ausstattung, und bei vorübergehender Unmöglichkeit, nicht bei Verzögerungen beim Einrichten der Technik; die Unmöglichkeit ist mit einer geschlossenen, aus sich heraus verständlichen Schilderung bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen, und auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Die Glaubhaftmachung: aus sich heraus verständlich

Die Glaubhaftmachung bedarf nach dem Beschluss einer geschlossenen Schilderung der tatsächlichen Abläufe oder Umstände, die aus sich heraus verständlich ist. Fehlt sie, so reicht es nicht, wenn die vorgetragenen Tatsachen auch den Schluss zulassen, dass die Unmöglichkeit auf in der Person des Einreichers liegenden Gründen beruht (Rn. 10).

Verlangt wird eine laienverständliche Darstellung des Defekts und der Maßnahmen zu seiner Behebung. Auf dieser Grundlage muss sich feststellen lassen, dass Bedienungsfehler unwahrscheinlich sind. Der Senat bezieht sich dafür auf einen Beschluss des V. Zivilsenats vom 14.03.2024 (V ZB 2/23, Rn. 16) (Rn. 10).

Was das praktisch heißt, lässt sich aus dem Beschluss nur ableiten, nicht wörtlich entnehmen. Eine Schilderung sollte erkennen lassen, wann die Störung auftrat, welche Fehlermeldung erschien und welche Schritte zur Behebung unternommen wurden. Außerdem muss klar werden, dass die Ausstattung grundsätzlich vorhanden war. Diese Hinweise sind eine Einschätzung der Redaktion.

Warum der Vortrag zur beA-Karte scheiterte

Die Klägerin hatte vorgetragen, das beA könne gegenwärtig nicht verwendet werden. Sie habe der Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer bereits im August 2022 mitgeteilt, dass sie über eine Signaturkarte verfüge. Die Folgekarte sei im September 2022 erbeten worden. Beim Aufruf der Seite der Zertifizierungsstelle trete ein Fehler auf (Rn. 12).

Daraus ergab sich für den Senat weder, ob die Klägerin im Mai und Juni 2026 noch eine gültige beA-Karte besaß, noch, ob sie alle Anstrengungen für eine rechtzeitige gültige Karte unternommen hatte (Rn. 13). Im Gegenteil: Nach ihrer eigenen Stellungnahme war das Zertifikat ihrer bisherigen Karte nur bis zum 31.12.2022 gültig. Seither habe sie offenbar keine gültige beA-Karte mehr gehabt.

Mangelt es an der notwendigen Ausstattung, beruht die Unmöglichkeit nicht auf technischen Gründen (Rn. 11). Eine über Jahre fehlende Karte ist demnach kein vorübergehender Ausfall. Nach der Wertung der Redaktion ist sie eher ein Organisationsmangel.

Zur Einordnung der Folgen: Der Senat verwarf den Antrag, legte der Klägerin die Kosten des Zulassungsverfahrens auf und setzte den Wert auf 50.000 Euro fest (Tenor und Rn. 14).

Zeitstrahl: Nach eigenem Vortrag teilte die Klägerin im August 2022 mit, über eine Signaturkarte zu verfügen, und erbat im September 2022 eine Folgekarte, das Zertifikat ihrer Karte galt nur bis 31.12.2022, seither hatte sie offenbar keine gültige beA-Karte; der Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen wies ihre Klage am 20.02.2026 ab, zugestellt am 02.05.2026; Antrag am 28.05.2026 und Begründung am 26.06.2026 gingen in Papierform ein; nach Hinweis vom 29.06.2026 und Stellungnahme vom 27.07.2026 verwarf der BGH den Antrag am 17.09.2026 als unzulässig.

Prüfpunkte für die Technik in der Kanzlei

Aus dem Beschluss und den genannten Normen lassen sich folgende Punkte ableiten:

  • Ablaufdaten erfassen: Für jede beA-Karte und jedes Zertifikat steht das Ablaufdatum im Kalender, mit einer Erinnerung lange vor Fristende (Rn. 13).
  • Folgekarte früh beantragen: Wer erst bei Ausfall handelt, kann sich später nicht auf eine vorübergehende Störung berufen (§ 55d Satz 3 VwGO).
  • Zugang absichern: Die Bundesrechtsanwaltskammer kann Vertretungen die Nutzung des beA ermöglichen (§ 31a Abs. 3 BRAO). Die Kanzlei klärt vorab, wer im Ausfall einreichen kann.
  • Störung sofort dokumentieren: Datum, Uhrzeit, Fehlermeldung und die getroffenen Schritte festhalten, solange sie frisch sind (Rn. 10).
  • Unverzüglich glaubhaft machen: Die Erklärung gehört zur Ersatzeinreichung oder folgt ihr ohne Zögern (§ 55d Satz 4 VwGO).
  • Nachreichen können: Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen, die Datei sollte also bereitliegen (§ 130d Satz 3 ZPO).

Grenzen der Entscheidung

Der Beschluss ergeht zu § 55d VwGO in Verbindung mit § 112e BRAO. Die Parallele zu § 130d ZPO ergibt sich aus den zitierten Entscheidungen, die der Senat ausdrücklich auf diese Norm bezieht (Rn. 8 und 10). Ob jede Einzelheit auf andere Verfahrensordnungen übertragbar ist, entscheidet der Beschluss nicht.

Offen bleibt auch, wie ein Fall zu beurteilen wäre, in dem eine gültige Karte vorhanden ist und nur die Software ausfällt. Dort käme es auf die Schilderung des Defekts an. Eine Aussage dazu enthält der Beschluss nur in der allgemeinen Formel zur Glaubhaftmachung (Rn. 10).

Fazit

Wer seit Jahren keine gültige beA-Karte hat, kann sich nicht auf einen vorübergehenden technischen Ausfall berufen (AnwZ (Brfg) 20/26). Die Ersatzeinreichung nach § 55d VwGO oder § 130d ZPO setzt voraus, dass die Technik grundsätzlich vorgehalten wird. Für die Kanzlei bedeutet das eine einfache Pflege: Ablaufdaten kennen, Folgekarten früh bestellen, Störungen sofort festhalten.

In kleinen Kanzleien lohnt es sich, eine Person ausdrücklich für diese Pflege zu benennen. Sie führt eine Liste mit allen Karten, Zertifikaten und Ablaufdaten und prüft sie in festen Abständen. Der Aufwand ist gering. Er verhindert, dass eine Frist an einem Zugang scheitert, der monatelang vorhersehbar ablief.

Quellen

Stand: 02.11.2026. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung.

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