Finderlohn nach § 971 BGB: Staffel und Ausschluss
Fünf vom Hundert bis 500 Euro, darüber drei vom Hundert: So regelt § 971 BGB den Finderlohn, und wer die Anzeige verschweigt, verliert den Anspruch ganz.

Wer etwas findet und es ordnungsgemäß abgibt, bekommt dafür Geld. Wir haben § 971 BGB nachgelesen und fanden die Rechnung klarer, als man vermutet. Das Gesetz sagt: Der Finderlohn beträgt von dem Werte der Sache bis zu 500 Euro fünf vom Hundert, von dem Mehrwert drei vom Hundert, bei Tieren drei vom Hundert. Der Lohn berechnet sich also gestaffelt, wie die Vorschrift im Bürgerlichen Gesetzbuch regelt.
Ohne Anzeige kein Lohn
Der Anspruch hängt an einer Bedingung. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Finder die Anzeigepflicht verletzt oder den Fund auf Nachfrage verheimlicht. Wer einen Fund einfach behält, geht dem Gesetz nach leer aus, auch dann, wenn der Eigentümer sich später meldet. Das steht im selben Absatz der Norm.
Wann der Finder Eigentümer wird
Interessant ist auch die Frist, die § 973 BGB nennt. Bei geringwertigen Funden gilt eine Sonderregel: Ist die Sache nicht mehr als zehn Euro wert, so beginnt die sechsmonatige Frist mit dem Fund. Sonst beginnt sie erst mit der Anzeige bei der zuständigen Behörde, wie die Vorschrift zum Eigentumserwerb des Finders festlegt.
Uns überrascht, wie wenig bekannt diese Regeln sind, obwohl Fundsachen im Kanzleialltag vorkommen, etwa wenn Mandanten Unterlagen oder Geräte in den Räumen vergessen. Sie wissen jetzt: Das Gesetz belohnt die ehrliche Abgabe, und es schließt den Lohn aus, wenn der Fund verschwiegen wird.
Quellen
- § 971 BGB Finderlohn (Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de), abgerufen am 08.11.2026
- § 973 BGB Eigentumserwerb des Finders (Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de), abgerufen am 08.11.2026
Stand: 08.11.2026. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung.
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