Glossar für Kanzleien
40 Begriffe aus Kanzleialltag, Berufsrecht und Kanzleisoftware, kurz erklärt. Wo es eine gesetzliche Grundlage gibt, nennen wir die Norm und verlinken die amtliche Fassung.
A
Aktive Nutzungspflicht (§ 130d ZPO)
Die aktive Nutzungspflicht verpflichtet Rechtsanwälte, vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen als elektronisches Dokument an das Gericht zu übermitteln (§ 130d Satz 1 ZPO). Ist das aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig; die Unmöglichkeit ist glaubhaft zu machen.
Norm: § 130d ZPO
Anwaltswerbung (§ 43b BRAO)
Werbung ist Rechtsanwälten nur erlaubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist (§ 43b BRAO). Die Berufsordnung verbietet unsachliche, unlautere und insbesondere irreführende Werbung und lässt in diesen Grenzen auch die Werbung um ein einzelnes Mandat zu (§ 6 Abs. 1 BORA).
Aufbewahrungsfristen (Handakte, AO, HGB)
Aufbewahrungsfristen legen fest, wie lange eine Kanzlei Unterlagen aufbewahren muss. Handakten sind sechs Jahre aufzubewahren, beginnend mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Auftrag beendet wurde (§ 50 Abs. 1 BRAO). Steuerlich gelten unter anderem zehn Jahre für Bücher und Aufzeichnungen, acht Jahre für Buchungsbelege und sechs Jahre für die sonstigen Unterlagen (§ 147 Abs. 3 AO, ebenso § 257 Abs. 4 HGB).
Auftragsverarbeitung (Art. 28 DSGVO, AVV)
Auftragsverarbeitung ist die Verarbeitung personenbezogener Daten durch eine andere Stelle im Auftrag des Verantwortlichen (Art. 4 Nr. 8 DSGVO). Sie erfolgt auf Grundlage eines Vertrags oder eines anderen Rechtsinstruments, das den Auftragsverarbeiter an die Weisungen des Verantwortlichen bindet (Art. 28 Abs. 3 DSGVO). Für Kanzleien kommt bei Dienstleistern, die Zugang zu Mandatsgeheimnissen erhalten, § 43e BRAO hinzu.
B
beA (besonderes elektronisches Anwaltspostfach, § 31a BRAO)
Das beA (besonderes elektronisches Anwaltspostfach) ist das elektronische Postfach, das die Bundesrechtsanwaltskammer für jede im Gesamtverzeichnis eingetragene natürliche Person empfangsbereit einrichtet (§ 31a Abs. 1 BRAO). Der Inhaber muss die für die Nutzung erforderlichen technischen Einrichtungen vorhalten und Zustellungen sowie den Zugang von Mitteilungen über das beA zur Kenntnis nehmen (passive Nutzungspflicht, § 31a Abs. 6 BRAO). Das beA ist ein sicherer Übermittlungsweg zum Gericht (§ 130a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ZPO).
Norm: § 31a BRAO; § 130a Abs. 4 ZPO
beA ist Bestandteil von JuristData. Bis zur Freischaltung zahlen Pilotkanzleien nichts, und ist beA bis zum 31.03.2027 nicht freigeschaltet, endet der Vertrag kostenfrei.
Betragsrahmengebühr (§ 3 RVG, § 14 RVG)
Eine Betragsrahmengebühr ist eine Gebühr, für die das Vergütungsverzeichnis einen Mindest- und einen Höchstbetrag in Euro vorgibt, statt sie nach dem Gegenstandswert zu bemessen. Betragsrahmengebühren entstehen für den Wahlanwalt vor allem in Strafsachen und Bußgeldsachen (Teil 4 und 5 VV RVG) sowie in Verfahren vor den Sozialgerichten, in denen das Gerichtskostengesetz nicht anzuwenden ist (§ 3 Abs. 1 Satz 1 RVG). Innerhalb des Rahmens bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung aller Umstände, etwa Umfang, Schwierigkeit und Bedeutung der Angelegenheit (§ 14 Abs. 1 RVG).
Norm: § 3 RVG; § 14 RVG; Teil 4 und 5 VV RVG (Anlage 1 zum RVG)
C
Cloud-Kanzleisoftware (SaaS, Software as a Service)
Eine Cloud-Kanzleisoftware ist eine Kanzleisoftware, die der Anbieter auf eigenen Servern betreibt und die die Kanzlei über den Browser nutzt (Software as a Service). Weil der Anbieter dabei Zugang zu Tatsachen erhalten kann, die der anwaltlichen Verschwiegenheit unterliegen, ist er Dienstleister im Sinne von § 43e BRAO.
Grundlage: § 43e BRAO
JuristData ist eine Kanzleisoftware im Browser; jede Kanzlei hat in JuristData eine eigene, getrennte Datenbank.
Ratgeber: Kanzleisoftware in der Cloud und § 43e BRAO Sicherheit und Recht bei JuristData
D
Datenexport (Datenübernahme beim Anbieterwechsel)
Ein Datenexport ist die Ausgabe der in einer Software gespeicherten Daten in einem allgemein lesbaren Format, damit die Kanzlei sie sichern oder in eine andere Software übernehmen kann. Für den Wechsel der Kanzleisoftware ist entscheidend, dass Stammdaten, Fristen, Rechnungen und Dokumente vollständig und in offenen Formaten wie CSV, JSON oder XML herauskommen.
Praxisbegriff, keine gesetzliche Definition.
In JuristData exportieren Benutzer mit Administrator- oder Compliance-Recht Mandanten, Fristen, Rechnungen und Zeiteinträge als CSV, JSON oder XML, Dokumente als ZIP-Paket mit bis zu 200 Dateien je Paket.
Dienstleister (§ 43e BRAO)
Dienstleister im Sinne von § 43e BRAO ist eine andere Person oder Stelle, die vom Rechtsanwalt im Rahmen seiner Berufsausübung mit Dienstleistungen beauftragt wird (§ 43e Abs. 1 Satz 2 BRAO). Der Rechtsanwalt darf ihm Zugang zu Tatsachen eröffnen, die der Verschwiegenheit unterliegen, soweit das für die Dienstleistung erforderlich ist; er muss ihn sorgfältig auswählen und den Vertrag in Textform schließen, mit Verpflichtung zur Verschwiegenheit unter Belehrung über die strafrechtlichen Folgen (§ 43e Abs. 1 bis 3 BRAO).
Dokumentvorlage (Vorlage, Mustervorlage)
Eine Dokumentvorlage ist ein vorbereitetes Schriftstück mit festen Textteilen und Platzhaltern, die beim Erstellen aus den Daten der Akte gefüllt werden, etwa Mandantenname, Aktenzeichen oder Gegner. Vorlagen sorgen dafür, dass wiederkehrende Schreiben in der Kanzlei einheitlich aussehen und Pflichtangaben nicht fehlen.
Praxisbegriff, keine gesetzliche Definition.
In JuristData entstehen Dokumentvorlagen im Vorlagen-Baukasten aus einzelnen Bausteinen.
Funktion: Vorlagen-Baukasten Ratgeber: Textbausteine und Dokumentvorlagen
E
E-Rechnung (elektronische Rechnung, XRechnung)
Eine E-Rechnung ist eine Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und eine elektronische Verarbeitung ermöglicht (§ 14 Abs. 1 Satz 3 UStG). Eine PDF-Datei allein ist danach keine E-Rechnung; XRechnung ist eines der strukturierten Formate.
Norm: § 14 Abs. 1 UStG
Im Mandantenportal von JuristData rufen Mandanten ihre Rechnungen ab, auch als strukturierte E-Rechnung im Format XRechnung.
eEB (elektronisches Empfangsbekenntnis, § 173 ZPO)
Das eEB (elektronisches Empfangsbekenntnis) ist der Nachweis, mit dem ein Rechtsanwalt die elektronische Zustellung eines Dokuments an das Gericht bestätigt (§ 173 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Für die Übermittlung ist der strukturierte Datensatz zu verwenden, den das Gericht mit der Zustellung zur Verfügung stellt (§ 173 Abs. 3 Satz 2 ZPO).
Norm: § 173 Abs. 3 ZPO
Ratgeber: beA-Nutzungspflicht und elektronische Akte Ratgeber: Fristenmanagement in der Kanzlei
Elektronischer Rechtsverkehr (ERV, § 130a ZPO)
Elektronischer Rechtsverkehr (ERV) ist die Einreichung von Schriftsätzen und Dokumenten bei Gericht als elektronisches Dokument (§ 130a ZPO). Das Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein und entweder eine qualifizierte elektronische Signatur tragen oder von der verantwortenden Person signiert auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden, etwa über das beA (§ 130a Abs. 2 bis 4 ZPO).
Norm: § 130a ZPO; § 130d ZPO
Ende-zu-Ende-Verschlüsselung (E2E)
Ende-zu-Ende-Verschlüsselung bedeutet, dass eine Nachricht beim Absender verschlüsselt und erst beim Empfänger entschlüsselt wird, sodass auch die beteiligten Server den Inhalt nicht lesen können. Sie unterscheidet sich von der Transportverschlüsselung, bei der die Daten nur auf dem Weg zwischen zwei Stationen geschützt sind.
Praxisbegriff, keine gesetzliche Definition.
Ethical Wall (Informationsbarriere, Chinese Wall)
Eine Ethical Wall ist eine Zugriffssperre in der Kanzlei, die bestimmte Mitarbeitende von den Unterlagen einzelner Mandate ausschließt. Werden widerstreitende Mandate nach einer Befreiung von der Sozietätserstreckung in derselben Kanzlei bearbeitet, verlangt die Berufsordnung unter anderem den Ausschluss des wechselseitigen Zugriffs auf Papierakten und elektronische Daten (§ 3 Abs. 4 BORA, § 43a Abs. 4 Satz 4 BRAO).
Grundlage: § 3 BORA (Stand 01.12.2025, BRAK); § 43a Abs. 4 BRAO
In JuristData wirkt die Sperre je Mandant: gesperrte Benutzer sehen dessen Akten und Dokumente nicht und lassen sich keinem Aktenteam dieses Mandanten zuordnen.
EXTF (DATEV-Buchungsstapel)
EXTF bezeichnet das Dateiformat, in dem Buchungen als DATEV-Buchungsstapel zum Import an die Steuerberatung übergeben werden. Die Datei enthält einen Kopfsatz mit Formatangaben und danach je Zeile eine Buchung.
Praxisbegriff, keine gesetzliche Definition.
JuristData übergibt Buchungen als DATEV-Buchungsstapel in einer Datei (EXTF); eine Online-Schnittstelle gibt es nicht.
F
Fristenkalender (Fristenbuch)
Der Fristenkalender ist das Verzeichnis, in dem eine Kanzlei alle laufenden Fristen mit Vorfrist und Ablaufdatum führt, damit keine Frist übersehen wird. Er ist das zentrale Mittel der Fristenkontrolle; wer ihn führt, ab wann eine Frist gestrichen wird und wie die Ausgangskontrolle läuft, muss die Kanzlei verbindlich regeln.
Grundlage: § 85 Abs. 2 ZPO; § 233 ZPO
Funktion: Aufgaben und Wiedervorlagen Ratgeber: Fristenmanagement in der Kanzlei
Fristenkontrolle (Organisationspflicht)
Fristenkontrolle ist die Organisation, mit der eine Kanzlei Fristen notiert, überwacht und vor Ablauf erledigt. Weil das Verschulden des Bevollmächtigten dem Verschulden der Partei gleichsteht (§ 85 Abs. 2 ZPO), entscheidet ihre Ausgestaltung darüber, ob nach einer Fristversäumung Wiedereinsetzung gewährt wird (§ 233 ZPO). Zur Ausgangskontrolle verlangt der BGH unter anderem, dass die Erledigung fristgebundener Schriftsätze an jedem Arbeitstag anhand des Fristenkalenders überprüft und, bei Einreichung über das beA, anhand der automatisierten Eingangsbestätigung geprüft wird, ob der Schriftsatz bei Gericht eingegangen ist (BGH, Beschluss vom 25.02.2025, VI ZB 36/24).
Norm: § 85 Abs. 2 ZPO; § 233 ZPO; BRAK: BGH, VI ZB 36/24, zur Fristenkontrolle
Ratgeber: Fristenmanagement in der Kanzlei Funktion: Aufgaben und Wiedervorlagen
G
Gegenstandswert (§ 2 RVG, § 23 RVG)
Der Gegenstandswert ist der Wert, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat, und bestimmt die Höhe der Wertgebühren (§ 2 Abs. 1 RVG). Soweit sich die Gerichtsgebühren nach dem Wert richten, gelten im gerichtlichen Verfahren die Wertvorschriften für die Gerichtsgebühren (§ 23 Abs. 1 Satz 1 RVG).
GoBD (Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern in elektronischer Form)
Die GoBD sind die Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff, die das Bundesministerium der Finanzen festlegt. Maßgeblich ist das BMF-Schreiben vom 28.11.2019, geändert am 11.03.2024 und am 14.07.2025.
Grundlage: BMF-Schreiben vom 14.07.2025 (2. Änderung der GoBD); § 147 AO
H
Handakte (Akte, § 50 BRAO)
Die Handakte ist die Akte, mit der ein Rechtsanwalt ein geordnetes und zutreffendes Bild über die Bearbeitung seiner Aufträge geben können muss (§ 50 Abs. 1 Satz 1 BRAO). Sie ist sechs Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres aufzubewahren, in dem der Auftrag beendet wurde; diese Regeln gelten auch für elektronisch geführte Handakten (§ 50 Abs. 1 und 4 BRAO).
Norm: § 50 BRAO
Ratgeber: digitale Handakte und Aufbewahrung Funktion: Dokumente
K
Kanzleisoftware (Anwaltssoftware)
Kanzleisoftware ist Software, mit der eine Rechtsanwaltskanzlei Mandate, Akten, Fristen, Dokumente, Zeiten und Abrechnung führt. Sie wird entweder auf eigenen Rechnern der Kanzlei betrieben oder als Cloud-Kanzleisoftware vom Anbieter.
Praxisbegriff, keine gesetzliche Definition.
JuristData ist eine Kanzleisoftware im Browser von Web4Data.
Alle Funktionen Ratgeber: Kanzleisoftware für kleine Kanzleien
Kollisionsprüfung (Konfliktprüfung, § 43a Abs. 4 BRAO)
Die Kollisionsprüfung ist die Prüfung vor der Annahme eines Mandats, ob die Kanzlei in derselben Rechtssache bereits einen anderen Mandanten im widerstreitenden Interesse beraten oder vertreten hat. Ein solcher Fall begründet ein Tätigkeitsverbot (§ 43a Abs. 4 Satz 1 BRAO); die Berufsordnung regelt die Einzelheiten, etwa die Pflicht zur Information und zur Beendigung der Mandate (§ 3 BORA).
Norm: § 43a Abs. 4 BRAO; § 3 BORA (Stand 01.12.2025, BRAK)
JuristData gleicht beim Anlegen von Mandanten und Akten die Namen mit vorhandenen Mandanten und Gegenparteien ab; ob ein Interessenkonflikt vorliegt, entscheidet die Anwältin oder der Anwalt.
Kostennote (Vergütungsberechnung, § 10 RVG)
Die Kostennote ist die Berechnung, die der Rechtsanwalt dem Auftraggeber mitteilt und ohne die er die Vergütung nicht fordern kann (§ 10 Abs. 1 Satz 1 RVG). Die Berechnung bedarf der Textform und muss die Gebühren und Auslagen mit den angewandten Nummern des Vergütungsverzeichnisses nennen, bei Wertgebühren auch den Gegenstandswert (§ 10 Abs. 2 RVG).
Norm: § 10 RVG
JuristData berechnet Gebühren nach dem RVG und übernimmt die Berechnung in eine Rechnung.
M
Mandantenportal (Mandantenzugang)
Ein Mandantenportal ist ein geschützter Zugang, über den Mandanten mit ihrer Kanzlei kommunizieren und Unterlagen oder Rechnungen abrufen. Es ersetzt den Versand vertraulicher Inhalte per unverschlüsselter E-Mail.
Praxisbegriff, keine gesetzliche Definition.
Im Mandantenportal von JuristData schreiben Mandanten der Kanzlei Nachrichten und rufen ihre Rechnungen ab.
Mandatsgeheimnis (Verschwiegenheitspflicht, § 43a Abs. 2 BRAO)
Das Mandatsgeheimnis ist die Pflicht des Rechtsanwalts zur Verschwiegenheit über alles, was ihm in Ausübung seines Berufes bekanntgeworden ist (§ 43a Abs. 2 BRAO). Ausgenommen sind Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Strafrechtlich schützt § 203 StGB das Geheimnis.
Norm: § 43a Abs. 2 BRAO; § 2 BORA (Stand 01.12.2025, BRAK); § 203 StGB
Ratgeber: Verschwiegenheit und Ethical Wall Ratgeber: Kanzleisoftware in der Cloud und § 43e BRAO
N
Notfrist (§ 224 ZPO)
Eine Notfrist ist eine Frist, die die ZPO ausdrücklich als solche bezeichnet und die die Parteien nicht durch Vereinbarung abkürzen können (§ 224 Abs. 1 ZPO). Ein Beispiel ist die Berufungsfrist von einem Monat (§ 517 ZPO). Wird eine Notfrist ohne Verschulden versäumt, kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt werden (§ 233 ZPO).
O
OCR (Texterkennung, Optical Character Recognition)
OCR (Optical Character Recognition) ist die automatische Texterkennung, die gescannte Seiten in durchsuchbaren und kopierbaren Text umwandelt. In der Kanzlei macht sie eingescannte Post auffindbar und ist Voraussetzung dafür, dass eine Software Aktenzeichen oder Fristen in Schreiben erkennen kann.
Praxisbegriff, keine gesetzliche Definition.
JuristData macht gescannte PDF-Dokumente per Texterkennung durchsuchbar.
P
Posteingang, digitaler (digitale Posteingangsbearbeitung)
Der digitale Posteingang ist die Bearbeitung eingehender Schreiben, E-Mails und Scans an einer Stelle in der Software, wo sie einer Akte zugeordnet, gesichtet und mit Fristen versehen werden. Er ersetzt den Umlauf der Papierpost, nicht aber die Prüfung durch die Kanzlei.
Praxisbegriff, keine gesetzliche Definition.
In JuristData sind Fristen, die die Software in eingehenden Schreiben erkennt, zunächst Vorschläge; als Frist angelegt werden sie erst nach Bestätigung durch einen Mitarbeitenden.
R
RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz)
Das RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) regelt die Vergütung für anwaltliche Tätigkeiten der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (§ 1 Abs. 1 RVG). Die Gebühren werden, soweit das RVG nichts anderes bestimmt, nach dem Gegenstandswert berechnet; ihre Höhe ergibt sich aus dem Vergütungsverzeichnis in Anlage 1 (§ 2 RVG).
S
Schriftform (§ 126 BGB)
Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, muss die Urkunde vom Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden (§ 126 Abs. 1 BGB). Die Schriftform kann durch die elektronische Form mit qualifizierter elektronischer Signatur ersetzt werden, wenn sich aus dem Gesetz nichts anderes ergibt (§ 126 Abs. 3, § 126a BGB). Für Schriftsätze an Gerichte gelten die besonderen Regeln des elektronischen Rechtsverkehrs (§ 130a ZPO).
Norm: § 126 BGB; § 126a BGB; § 130a ZPO
T
Textbaustein (Baustein)
Ein Textbaustein ist ein vorformulierter Absatz, der in verschiedene Schreiben eingefügt wird, etwa eine Belehrung, eine Vollmachtsklausel oder eine Grußformel. Textbausteine halten wiederkehrende Formulierungen in der Kanzlei einheitlich und an einer Stelle aktuell.
Praxisbegriff, keine gesetzliche Definition.
JuristData enthält eine Verwaltung für Textbausteine.
Funktion: Vorlagen-Baukasten Ratgeber: Textbausteine und Dokumentvorlagen
TOM (technische und organisatorische Maßnahmen, Art. 32 DSGVO)
TOM (technische und organisatorische Maßnahmen) sind die Vorkehrungen, mit denen Verantwortliche und Auftragsverarbeiter ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau für personenbezogene Daten gewährleisten (Art. 32 Abs. 1 DSGVO). Dabei sind der Stand der Technik, die Implementierungskosten sowie Art, Umfang, Umstände und Zwecke der Verarbeitung zu berücksichtigen.
Norm: Art. 32 DSGVO (EUR-Lex)
Sicherheit und Recht bei JuristData Ratgeber: Zwei-Faktor-Anmeldung in der Kanzlei
Transportverschlüsselung (TLS)
Transportverschlüsselung schützt Daten auf dem Übertragungsweg zwischen zwei Stationen, etwa zwischen Browser und Server oder zwischen zwei Mailservern, üblicherweise mit TLS. Auf den beteiligten Servern liegen die Inhalte dabei unverschlüsselt vor. Die Berufsordnung erlaubt einen Kommunikationsweg mit Risiken für die Vertraulichkeit jedenfalls dann, wenn der Mandant zustimmt (§ 2 Abs. 2 Satz 5 BORA).
Grundlage: § 2 Abs. 2 BORA (Stand 01.12.2025, BRAK)
V
Verletzung von Privatgeheimnissen (§ 203 StGB)
Nach § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB wird ein Rechtsanwalt mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn er unbefugt ein fremdes Geheimnis offenbart, das ihm in dieser Eigenschaft anvertraut oder sonst bekanntgeworden ist. Gegenüber sonstigen Personen, die an seiner beruflichen Tätigkeit mitwirken, darf er Geheimnisse offenbaren, soweit das für deren Mitwirkung erforderlich ist (§ 203 Abs. 3 Satz 2 StGB). Strafbar macht sich auch, wer nicht dafür gesorgt hat, dass eine mitwirkende Person zur Geheimhaltung verpflichtet wurde, wenn diese das Geheimnis unbefugt offenbart (§ 203 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 StGB).
Norm: § 203 StGB; § 43e BRAO
Ratgeber: Kanzleisoftware in der Cloud und § 43e BRAO Ratgeber: Verschwiegenheit und Ethical Wall
Vorfrist (Vorlagefrist)
Eine Vorfrist ist ein Termin vor dem eigentlichen Fristablauf, an dem die Akte vorgelegt wird, damit genug Zeit für die Bearbeitung bleibt. Sie ist kein gesetzlicher Begriff, sondern ein Mittel der Fristenkontrolle.
Praxisbegriff, keine gesetzliche Definition.
In JuristData lässt sich einer Frist eine Vorfrist zuordnen; die Vorfrist muss vor der Hauptfrist liegen.
Funktion: Aufgaben und Wiedervorlagen Ratgeber: Fristenmanagement in der Kanzlei
W
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 233 ZPO)
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist auf Antrag zu gewähren, wenn eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert war, eine Notfrist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Antragsfrist des § 234 Abs. 1 ZPO einzuhalten (§ 233 Satz 1 ZPO). Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen zu stellen, bei versäumten Begründungsfristen innerhalb eines Monats (§ 234 Abs. 1 ZPO). Ein Verschulden des Bevollmächtigten wird der Partei zugerechnet (§ 85 Abs. 2 ZPO).
Norm: § 233 ZPO; § 234 ZPO; § 85 Abs. 2 ZPO
Wiedervorlage (WV)
Eine Wiedervorlage ist ein Termin, an dem eine Akte oder Aufgabe einer bestimmten Person erneut vorgelegt wird. Sie sorgt dafür, dass offene Vorgänge wie Rückfragen, Zahlungseingänge oder Stellungnahmen nicht liegen bleiben.
Praxisbegriff, keine gesetzliche Definition.
JuristData enthält eine Verwaltung für Wiedervorlagen.
Funktion: Aufgaben und Wiedervorlagen Ratgeber: Wiedervorlage und Aufgaben
X
XJustiz (XJustiz-Datensatz)
XJustiz ist der Standard für den strukturierten Datenaustausch im elektronischen Rechtsverkehr mit der Justiz. Einem elektronischen Dokument soll ein strukturierter maschinenlesbarer Datensatz im Format XML beigefügt werden (§ 2 Abs. 3 ERVV); nach der Bekanntmachung zur ERVV ist dafür die XJustiz-Nachricht in der jeweils gültigen Version zu verwenden.
Norm: § 2 Abs. 3 ERVV; Elektronischer-Rechtsverkehr-Bekanntmachung 2025 (BAnz AT 29.07.2025 B2)
Z
Zwei-Faktor-Anmeldung (2FA, Zwei-Faktor-Authentisierung)
Zwei-Faktor-Anmeldung ist ein Anmeldeverfahren, bei dem neben dem Kennwort ein zweiter, unabhängiger Nachweis verlangt wird, etwa ein Einmalcode aus einer Authenticator-App. Sie gehört zu den technischen Maßnahmen, mit denen Kanzleien den Zugang zu Mandantendaten schützen (Art. 32 DSGVO).
Grundlage: Art. 32 DSGVO (EUR-Lex)
JuristData unterstützt die Anmeldung mit einem zweiten Faktor über eine Authenticator-App (TOTP); sie lässt sich für Benutzer verpflichtend machen.
Stand: 29.10.2026. Das Glossar ist allgemeine Information und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Maßgeblich ist der amtliche Wortlaut der verlinkten Normen. Hinweise auf Fehler nehmen wir gern unter kontakt [at] web4data.de entgegen.