Anwaltswerbung: was § 43b BRAO und die Berufsordnung erlauben
Anwaltswerbung nach § 43b BRAO und §§ 6 ff. BORA: Website, Social Media, Bewertungen, Fachanwalt und Spezialisierung, mit der Neufassung von § 6 BORA.

Wer eine Kanzlei gründet oder neu aufstellt, muss gefunden werden: über die Website, über Profile in sozialen Netzwerken, über Bewertungen und Empfehlungen. Anwaltswerbung ist erlaubt, aber an Regeln gebunden, die über das allgemeine Wettbewerbsrecht hinausgehen.
Dieser Ratgeber erklärt, was § 43b BRAO und die §§ 6 bis 10 BORA verlangen, was sich mit der Neufassung von § 6 BORA geändert hat und worauf Sie bei Website, Social Media, Bewertungen, Fachanwaltsbezeichnung und Spezialisierung achten. Er richtet sich vor allem an Kanzleien in der Gründung, die ihren Auftritt von Anfang an sauber aufbauen möchten.
Die Grundregel: sachlich unterrichten
§ 43b BRAO lautet: „Werbung ist dem Rechtsanwalt nur erlaubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist.“
Die Berufsordnung konkretisiert das im Abschnitt „Besondere Berufspflichten im Zusammenhang mit Werbung und Außenauftritt“:
- § 6 BORA: Werbung allgemein, Werbung mit Mandaten, Werbung durch Dritte,
- § 7 BORA: Benennung von Teilbereichen der Berufstätigkeit,
- § 7a BORA: Bezeichnung als Mediatorin oder Mediator,
- § 8 BORA: Kundgabe gemeinschaftlicher Berufsausübung und anderer Zusammenarbeit,
- § 9 BORA: Kurzbezeichnungen,
- § 10 BORA: Informationspflichten.
Daneben gilt das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). § 6 Abs. 1 BORA nimmt darauf Bezug: Werbung darf nicht unsachlich oder unlauter und insbesondere nicht irreführend sein.

Neu in § 6 BORA: Werbung um ein einzelnes Mandat
Die Satzungsversammlung bei der Bundesrechtsanwaltskammer hat am 26. Mai 2025 § 6 Abs. 1 und 2 BORA neu gefasst. Die Fassung vom 01.12.2025 lautet:
- Abs. 1: „Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte dürfen nicht unsachlich oder unlauter und insbesondere nicht irreführend werben. In diesen Grenzen ist auch die Werbung um ein einzelnes Mandat zulässig.“
- Abs. 2: „Werbung mit Mandaten oder mit Mandantinnen und Mandanten ist nur mit ausdrücklicher Einwilligung zulässig, auch wenn die Mandatsbeziehung nicht mehr der Verschwiegenheitspflicht unterliegt.“
Der Wortlaut des § 43b BRAO ist dagegen unverändert. Schon vor der Neufassung hatte der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 13.11.2013 (I ZR 15/12) entschieden, dass § 43b BRAO im Lichte von Art. 24 der Dienstleistungsrichtlinie 2006/123/EG auszulegen ist. Nach der Zusammenfassung der Haufe Online Redaktion kommt ein Werbeverbot danach nur in Betracht, wenn sich ein Verbotsgrund im Einzelfall aus der Form, dem Inhalt oder dem verwendeten Mittel der Werbung ergibt. Allein der Umstand, dass ein potentieller Mandant in Kenntnis seines konkreten Beratungsbedarfs angesprochen wird, genügt nicht. Gerechtfertigt sein kann ein Verbot aber zum Schutz vor Belästigung, Nötigung und Überrumpelung.
Für die Praxis heißt das: Das gezielte Anschreiben eines potentiellen Mandanten ist nicht mehr per se verboten. Es bleibt unzulässig, wenn es aufdringlich ist, unter Druck setzt oder überrumpelt, und es muss die Regeln des UWG einhalten, etwa zur E-Mail-Werbung.
Website: Pflichtangaben und Außenauftritt
Die Kanzleiwebsite ist der wichtigste Werbeträger und zugleich ein digitaler Dienst mit Pflichtangaben. Nach § 5 Abs. 1 DDG gehören in das Impressum unter anderem Name und Anschrift, Angaben zur schnellen elektronischen Kontaktaufnahme einschließlich E-Mail-Adresse und für Berufe wie den des Rechtsanwalts Angaben über
- die Kammer, der Sie angehören,
- die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem sie verliehen worden ist, sowie
- die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und die Angabe, wie diese zugänglich sind.
Vor Abschluss des Mandatsvertrags müssen Mandanten außerdem die Angaben nach § 2 Abs. 1 der Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung erhalten (§ 10 Abs. 1 BORA). Dazu gehören, falls eine Berufshaftpflichtversicherung besteht, Name und Anschrift des Versicherers und der räumliche Geltungsbereich. Die Verordnung lässt dafür mehrere Wege zu, unter anderem, die Angaben über eine angegebene Adresse elektronisch leicht zugänglich zu machen (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 DL-InfoV), etwa auf der Website.
Für den Außenauftritt gelten weitere Regeln aus der BORA: Auf eine Verbindung zur gemeinschaftlichen Berufsausübung darf nur hingewiesen werden, wenn sie in einer Berufsausübungsgesellschaft oder in sonstiger Weise mit den in § 59c BRAO Genannten erfolgt; andere Formen der Zusammenarbeit dürfen gezeigt werden, sofern nicht der Eindruck einer gemeinschaftlichen Berufsausübung entsteht (§ 8 Abs. 1). Ausgeschiedene Berufsträger dürfen nur weiter genannt werden, wenn ihr Ausscheiden kenntlich gemacht ist (§ 8 Abs. 3). Eine Kurzbezeichnung muss einheitlich geführt werden (§ 9).
Fachanwalt, Spezialisierung und Tätigkeitsschwerpunkte
Fachanwaltsbezeichnung: Sie wird von der Rechtsanwaltskammer verliehen, wenn besondere Kenntnisse und Erfahrungen in einem Rechtsgebiet nachgewiesen sind, für höchstens drei Rechtsgebiete (§ 43c Abs. 1 BRAO). Die Fachanwaltsordnung in der Fassung vom 01.10.2026 nennt 24 Fachanwaltsbezeichnungen (§ 1 FAO), vom Verwaltungsrecht bis zum Sportrecht. Wer eine Bezeichnung führt, muss sich kalenderjährlich fortbilden, mindestens 15 Zeitstunden je Fachgebiet (§ 15 FAO). Wird die Fortbildung unterlassen, kann die Erlaubnis widerrufen werden (§ 43c Abs. 4 BRAO).
Teilbereiche und Schwerpunkte: Unabhängig von Fachanwaltsbezeichnungen darf Teilbereiche der Berufstätigkeit nur benennen, wer entsprechende Kenntnisse nachweisen kann, erworben in der Ausbildung, durch Berufstätigkeit, Veröffentlichungen oder in sonstiger Weise (§ 7 Abs. 1 Satz 1 BORA). Wer qualifizierende Zusätze verwendet, muss zusätzlich über entsprechende theoretische Kenntnisse verfügen und auf dem benannten Gebiet in erheblichem Umfang tätig gewesen sein (Satz 2).
Unzulässig sind Benennungen, die die Gefahr einer Verwechslung mit Fachanwaltschaften begründen oder sonst irreführend sind (§ 7 Abs. 2 BORA). Prüfen Sie Formulierungen auf der Website deshalb darauf, ob sie wie eine Fachanwaltsbezeichnung klingen, und halten Sie Nachweise für Ihre Angaben bereit. Wer sich als Mediatorin oder Mediator bezeichnet, muss die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Mediationsgesetz erfüllen (§ 7a BORA).
Social Media, Newsletter und E-Mail-Werbung
§ 43b BRAO und § 6 BORA unterscheiden nicht nach dem Medium. Was auf der Website erlaubt ist, ist es grundsätzlich auch in einem Profil oder Beitrag in sozialen Netzwerken, und was dort unsachlich oder irreführend wäre, ist es überall. Zwei Punkte verdienen bei Beiträgen besondere Aufmerksamkeit:
- Fälle aus der Praxis: Wer mit einem Mandat wirbt, braucht die ausdrückliche Einwilligung des Mandanten (§ 6 Abs. 2 BORA) und bleibt an die Verschwiegenheit gebunden.
- Werbung durch Dritte: Sie dürfen nicht daran mitwirken, dass Dritte für Sie Werbung betreiben, die Ihnen selbst verboten ist (§ 6 Abs. 3 BORA). Das betrifft Agenturen, Portale und Kooperationspartner.
E-Mail-Werbung und Newsletter: Nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG ist Werbung unter Verwendung elektronischer Post ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten stets eine unzumutbare Belästigung. Eine Ausnahme gilt nach § 7 Abs. 3 UWG nur unter vier Voraussetzungen, nämlich für Werbung für eigene ähnliche Leistungen an Kunden, deren Adresse Sie im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Dienstleistung erhalten haben, die nicht widersprochen haben und die bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung auf ihr Widerspruchsrecht hingewiesen werden. Diese Regeln gelten neben dem Berufsrecht, also auch für die Werbung um ein einzelnes Mandat.
Bewertungen und Empfehlungen
Bewertungen auf Portalen und Kartendiensten sind für viele Mandanten ein Auswahlkriterium. Für Kanzleien gelten dabei drei Grenzen:
- Keine gefälschten Bewertungen: Gegenüber Verbrauchern stets unzulässig ist die Übermittlung oder Beauftragung gefälschter Bewertungen oder Empfehlungen von Verbrauchern (Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG, Nr. 23c).
- Transparenz bei eigener Darstellung: Wer Bewertungen von Verbrauchern zugänglich macht, etwa auf der eigenen Website, für den gelten Informationen darüber, ob und wie er sicherstellt, dass sie von Personen stammen, die die Leistung tatsächlich genutzt haben, als wesentlich (§ 5b Abs. 3 UWG); fehlen sie, droht eine Irreführung durch Unterlassen. Gegenüber Verbrauchern stets unzulässig ist die Behauptung, Bewertungen stammten von tatsächlichen Nutzern, ohne dass angemessene und verhältnismäßige Maßnahmen zur Überprüfung ergriffen wurden (Anhang Nr. 23b).
- Zitate von Mandanten: Werbung mit Mandaten oder Mandanten ist nur mit ausdrücklicher Einwilligung zulässig (§ 6 Abs. 2 BORA). Holen Sie sie ein, bevor Sie eine Empfehlung mit Namen veröffentlichen.
Antworten auf Bewertungen: Auch bei einer unfairen Kritik bleibt die Verschwiegenheit bestehen (§ 43a Abs. 2 BRAO, § 2 BORA). Antworten Sie sachlich und ohne Einzelheiten zum Mandat. Ob im Einzelfall eine Ausnahme zur Wahrnehmung berechtigter Interessen nach § 2 Abs. 4 BORA greift, sollten Sie vorher sorgfältig prüfen.
Prüfliste für den Werbeauftritt der Kanzlei
- Impressum: Kammer, Berufsbezeichnung mit Staat, berufsrechtliche Regelungen und wo sie zugänglich sind (§ 5 DDG).
- Informationen vor Mandatsbeginn: Angaben nach § 2 Abs. 1 DL-InfoV, einschließlich Berufshaftpflichtversicherer (§ 10 BORA).
- Bezeichnungen: Fachanwaltsbezeichnung nur mit Verleihung; Schwerpunkte nur mit Nachweis; keine Verwechslungsgefahr (§ 7 BORA).
- Zusammenarbeit: Bürogemeinschaft nicht wie eine Sozietät darstellen; Ausgeschiedene kenntlich machen (§ 8 BORA).
- Fälle und Zitate: nur mit ausdrücklicher Einwilligung (§ 6 Abs. 2 BORA).
- Bewertungen: keine gekauften oder gefälschten; Hinweis zur Echtheitsprüfung, wenn Sie Bewertungen zeigen.
- E-Mail-Werbung: nur mit vorheriger ausdrücklicher Einwilligung oder unter den Voraussetzungen von § 7 Abs. 3 UWG.
- Dienstleister: Agenturen und Portale auf dieselben Regeln verpflichten (§ 6 Abs. 3 BORA).
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Fragen und Antworten
Was ist Anwälten bei der Werbung erlaubt?
Darf ich als Anwalt potentielle Mandanten direkt anschreiben?
Darf ich mich als Spezialist für ein Rechtsgebiet bezeichnen?
Darf ich mit Mandanten oder gewonnenen Fällen werben?
Was muss ins Impressum einer Anwaltswebsite?
Quellen
- § 43b BRAO: Werbung, Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de), abgerufen am 28.10.2026
- § 43c BRAO: Fachanwaltschaft, Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de), abgerufen am 28.10.2026
- Berufsordnung (BORA) in der Fassung vom 01.12.2025, §§ 2, 6 bis 10, Bundesrechtsanwaltskammer, abgerufen am 28.10.2026
- Beschlüsse der 4. Sitzung der 8. Satzungsversammlung vom 26. Mai 2025, Bundesrechtsanwaltskammer, abgerufen am 28.10.2026
- Fachanwältin- und Fachanwaltsordnung (FAO) in der Fassung vom 01.10.2026, §§ 1 und 15, Bundesrechtsanwaltskammer, abgerufen am 28.10.2026
- Mandantenwerbung: BGH lockert Werbung um ein Einzelfallmandat (BGH, Urteil vom 13.11.2013, I ZR 15/12), Haufe Online Redaktion, abgerufen am 28.10.2026
- § 5 DDG: Allgemeine Informationspflichten, Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de), abgerufen am 28.10.2026
- § 2 DL-InfoV: Stets zur Verfügung zu stellende Informationen, Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de), abgerufen am 28.10.2026
- § 7 UWG: Unzumutbare Belästigungen, Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de), abgerufen am 28.10.2026
- § 5b UWG: Wesentliche Informationen, Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de), abgerufen am 28.10.2026
- Anhang zu § 3 Absatz 3 UWG, Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de), abgerufen am 28.10.2026
Redaktion Web4Data · aktualisiert am 28.10.2026
Allgemeine Information mit Stand 28.10.2026, keine Rechtsberatung. Für verbindliche Auskünfte ziehen Sie bitte fachkundigen Rat heran.
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