Wussten Sie schon?

Bienenschwarm: Verfolgung auf fremdem Grundstück erlaubt

Das BGB erlaubt dem Eigentümer eines ausgezogenen Bienenschwarms, ihn auf fremden Grundstücken zu verfolgen. Was § 961 und § 962 BGB regeln und wann der Schwarm herrenlos wird.

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Titelbild: Bienenschwarm: Verfolgung auf fremdem Grundstück erlaubt
Foto: Pexels

Ein Imker sieht seinen Bienenschwarm davonfliegen und hinterher über den Gartenzaun des Nachbarn laufen: Ist das Hausfriedensbruch? Wir haben im Bürgerlichen Gesetzbuch nachgelesen und waren überrascht, dass der Gesetzgeber diesen Fall ausdrücklich geregelt hat. In § 962 BGB steht: „Der Eigentümer des Bienenschwarms darf bei der Verfolgung fremde Grundstücke betreten.“ Das Gesetz gibt dem Eigentümer also ein eigenes Recht, den Schwarm zu verfolgen, auch über fremden Boden.

Verfolgen oder verlieren

Dieses Recht hat einen Grund. Nach § 961 BGB gilt: „Zieht ein Bienenschwarm aus, so wird er herrenlos, wenn nicht der Eigentümer ihn unverzüglich verfolgt oder wenn der Eigentümer die Verfolgung aufgibt.“ Wer den Schwarm also nicht unverzüglich verfolgt, verliert sein Eigentum an den Tieren. Das Verfolgungsrecht aus § 962 BGB ist die Gegenseite dieser Frist.

Auch die fremde Bienenwohnung darf geöffnet werden

Die Regel geht weiter. Ist der Schwarm in eine fremde nicht besetzte Bienenwohnung eingezogen, darf der Eigentümer des Schwarmes die Wohnung öffnen und die Waben herausnehmen oder herausbrechen. Dafür gilt laut § 962 BGB eine klare Bedingung: „Er hat den entstehenden Schaden zu ersetzen.“

Für den Kanzleialltag ist das ein hübsches Beispiel dafür, wie das Zivilrecht Eigentum, Betretungsrechte und Schadensersatz in wenigen Sätzen zusammenbindet. Das Recht zum Betreten nimmt dem Grundstückseigentümer nicht den Anspruch auf Ersatz. Dieses Muster begegnet Ihnen in vielen Nachbarschaftsfällen wieder.

Quellen

Stand: 01.11.2026. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung.

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