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Tiere sind keine Sachen: § 90a und § 251 BGB

§ 90a BGB sagt, Tiere seien keine Sachen, und ordnet dennoch die Sachvorschriften an. § 251 Abs. 2 BGB erlaubt Heilkosten über dem Wert des Tieres.

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Titelbild: Tiere sind keine Sachen: § 90a und § 251 BGB
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Im Bürgerlichen Gesetzbuch steht ein Satz, den man dort kaum erwartet: „Tiere sind keine Sachen.“ So lautet § 90a Satz 1 BGB. Wir haben die Vorschrift vollständig gelesen und fanden sie überraschender, als sein knapper Wortlaut vermuten lässt.

Keine Sache, aber behandelt wie eine

Denn Satz 3 relativiert den Grundsatz sofort: Auf Tiere sind „die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist“, wie § 90a BGB festhält. Ein Tier ist rechtlich also keine Sache, wird bei Kauf, Eigentum oder Schadensersatz aber im Regelfall genauso behandelt. Satz 2 ergänzt, dass Tiere „durch besondere Gesetze geschützt“ werden.

Wenn die Tierarztrechnung teurer ist als das Tier

Eine dieser abweichenden Bestimmungen betrifft den Alltag vieler Mandanten. Bei einer Sache darf der Schädiger auf Geldersatz ausweichen, wenn die Herstellung nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich ist. Für Tiere bestimmt § 251 Abs. 2 Satz 2 BGB etwas anderes: Die Aufwendungen für die Heilbehandlung eines verletzten Tieres „sind nicht bereits dann unverhältnismäßig, wenn sie dessen Wert erheblich übersteigen“. Wer also den Hund eines anderen verletzt, kann sich nicht allein damit verteidigen, die Behandlung koste mehr, als das Tier wert ist.

Für die Kanzlei heißt das: Bei Schadensfällen mit Tieren lohnt der Blick über den Kaufpreis hinaus. Entscheidend ist die Verhältnismäßigkeit im Einzelfall, nicht ein starrer Vergleich mit dem Marktwert. Uns hat vor allem überrascht, wie knapp das Gesetz diese Abweichung formuliert.

Quellen

Stand: 05.11.2026. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung.

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