Testament mit 16 Jahren: Was § 2229 BGB erlaubt
Ab dem 16. Lebensjahr darf man in Deutschland ein Testament errichten, ohne dass die Eltern zustimmen müssen. Als Minderjähriger geht das aber nur beim Notar oder mit einer offenen Schrift.

Wir haben nachgelesen, ab wann man in Deutschland ein Testament errichten kann. Die Antwort hat uns überrascht, denn sie liegt deutlich vor der Volljährigkeit: Nach § 2229 Absatz 1 BGB gilt, dass ein Minderjähriger ein Testament erst errichten kann, wenn er das 16. Lebensjahr vollendet hat.
Die Eltern müssen nicht zustimmen
Noch bemerkenswerter finden wir den zweiten Absatz derselben Vorschrift. Danach bedarf der Minderjährige zur Errichtung eines Testaments nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. Die Eltern müssen also nicht einwilligen, wie der Wortlaut des § 2229 BGB zeigt.
Die Form ist eingeschränkt
Eine Grenze gibt es bei der Form. Ist der Erblasser minderjährig, so kann er das Testament nur durch eine Erklärung gegenüber dem Notar oder durch Übergabe einer offenen Schrift errichten. So steht es in § 2233 Absatz 1 BGB. Das eigenhändig geschriebene Testament, das viele aus dem Alltag kennen, gehört nicht zu diesen beiden Wegen.
Auch das Alter ersetzt nicht die Einsicht
Unabhängig vom Alter gilt eine weitere Voraussetzung. Wer nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, kann ein Testament nicht errichten. Das regelt Absatz 4 von § 2229 BGB.
Für den Kanzleialltag halten wir fest: Wer einen Nachlassfall bearbeitet und auf das Testament eines Minderjährigen stößt, sollte neben dem Alter auch die Errichtungsform prüfen. Beides ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetzestext.
Quellen
- § 2229 BGB Testierfähigkeit Minderjähriger, Testierunfähigkeit (Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de), abgerufen am 07.11.2026
- § 2233 BGB Sonderfälle (Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de), abgerufen am 07.11.2026
Stand: 07.11.2026. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung.
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