Obst auf dem Nachbargrundstück: § 911 BGB
Fällt Obst vom Baum auf das Nachbargrundstück, gilt es nach dem BGB als Frucht des Nachbarn. Was § 911 BGB regelt, wo die Ausnahme liegt und was § 910 BGB für Wurzeln sagt.

Im Herbst fallen Äpfel, Nüsse und Pflaumen gern auf die falsche Seite des Zauns. Wir haben nachgelesen, wem sie dann gehören, und waren überrascht, wie klar das Bürgerliche Gesetzbuch diesen Fall regelt. In § 911 BGB steht: „Früchte, die von einem Baume oder einem Strauche auf ein Nachbargrundstück hinüberfallen, gelten als Früchte dieses Grundstücks.“ Das Obst gehört also dem Nachbarn, auf dessen Boden es liegt, auch wenn der Baum bei Ihnen steht. Das Gesetz nennt diesen Vorgang „Überfall“.
Wo die Regel nicht gilt
Die Vorschrift hat eine Grenze. Laut § 911 BGB gilt: „Diese Vorschrift findet keine Anwendung, wenn das Nachbargrundstück dem öffentlichen Gebrauch dient.“ Bei einem solchen Grundstück, etwa einer öffentlichen Straße, wird das Obst also nicht dem Nachbargrundstück zugeordnet.
Das Gegenstück: Wurzeln und Zweige
Für Wurzeln und Äste enthält § 910 BGB eine eigene Regel: „Der Eigentümer eines Grundstücks kann Wurzeln eines Baumes oder eines Strauches, die von einem Nachbargrundstück eingedrungen sind, abschneiden und behalten.“ Bei herüberragenden Zweigen verlangt das Gesetz zuvor eine angemessene Frist zur Beseitigung. Außerdem steht dem Eigentümer dieses Recht nicht zu, wenn die Wurzeln oder die Zweige die Benutzung des Grundstücks nicht beeinträchtigen.
Für den Kanzleialltag ist das ein gutes Beispiel dafür, dass viele Nachbarschaftsfragen schon im Gesetzestext beantwortet sind. Im Einzelfall kommt es auf die Umstände an, die Normen bilden aber den Ausgangspunkt jeder Prüfung.

Quellen
- § 911 BGB Überfall (Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de), abgerufen am 02.11.2026
- § 910 BGB Überhang (Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de), abgerufen am 02.11.2026
Stand: 02.11.2026. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung.
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