Wussten Sie schon?

Obst auf dem Nachbargrundstück: § 911 BGB

Fällt Obst vom Baum auf das Nachbargrundstück, gilt es nach dem BGB als Frucht des Nachbarn. Was § 911 BGB regelt, wo die Ausnahme liegt und was § 910 BGB für Wurzeln sagt.

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Titelbild: Obst auf dem Nachbargrundstück: § 911 BGB
Foto: Pexels

Im Herbst fallen Äpfel, Nüsse und Pflaumen gern auf die falsche Seite des Zauns. Wir haben nachgelesen, wem sie dann gehören, und waren überrascht, wie klar das Bürgerliche Gesetzbuch diesen Fall regelt. In § 911 BGB steht: „Früchte, die von einem Baume oder einem Strauche auf ein Nachbargrundstück hinüberfallen, gelten als Früchte dieses Grundstücks.“ Das Obst gehört also dem Nachbarn, auf dessen Boden es liegt, auch wenn der Baum bei Ihnen steht. Das Gesetz nennt diesen Vorgang „Überfall“.

Wo die Regel nicht gilt

Die Vorschrift hat eine Grenze. Laut § 911 BGB gilt: „Diese Vorschrift findet keine Anwendung, wenn das Nachbargrundstück dem öffentlichen Gebrauch dient.“ Bei einem solchen Grundstück, etwa einer öffentlichen Straße, wird das Obst also nicht dem Nachbargrundstück zugeordnet.

Das Gegenstück: Wurzeln und Zweige

Für Wurzeln und Äste enthält § 910 BGB eine eigene Regel: „Der Eigentümer eines Grundstücks kann Wurzeln eines Baumes oder eines Strauches, die von einem Nachbargrundstück eingedrungen sind, abschneiden und behalten.“ Bei herüberragenden Zweigen verlangt das Gesetz zuvor eine angemessene Frist zur Beseitigung. Außerdem steht dem Eigentümer dieses Recht nicht zu, wenn die Wurzeln oder die Zweige die Benutzung des Grundstücks nicht beeinträchtigen.

Für den Kanzleialltag ist das ein gutes Beispiel dafür, dass viele Nachbarschaftsfragen schon im Gesetzestext beantwortet sind. Im Einzelfall kommt es auf die Umstände an, die Normen bilden aber den Ausgangspunkt jeder Prüfung.

Schaubild: Obst, das von einem Baum auf das Nachbargrundstück fällt, gilt nach § 911 Satz 1 BGB als Frucht dieses Grundstücks und gehört dem Nachbarn; das gilt nach Satz 2 nicht, wenn das Nachbargrundstück dem öffentlichen Gebrauch dient, etwa eine öffentliche Straße; nach § 910 BGB darf der Nachbar eingedrungene Wurzeln abschneiden und behalten, bei herüberragenden Zweigen erst nach einer angemessenen Frist, und beides nicht, wenn die Benutzung des Grundstücks nicht beeinträchtigt ist.

Quellen

Stand: 02.11.2026. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung.

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