Datenschutz & Compliance

AMLA-Standards: BRAK-Resolution und Folgen für Kanzleien

BRAK und alle 28 Rechtsanwaltskammern wenden sich am 28.10.2026 gegen AMLA-Entwürfe zum Geldwäschepaket. Was bis 2027 weiter gilt und was Kanzleien prüfen.

6 Min. Lesezeit Datenschutz & Compliance Fachbeitrag
Titelbild: AMLA-Standards: BRAK-Resolution und Folgen für Kanzleien
Foto: Pexels

Der Anlass: Resolution der Anwaltschaft vom 28.10.2026

Die Bundesrechtsanwaltskammer und alle 28 Rechtsanwaltskammern haben eine gemeinsame Resolution gegen Entwürfe der europäischen Geldwäschebehörde AMLA beschlossen. Die BRAK hat sie am 28.10.2026 veröffentlicht (BRAK-Beitrag). Der Titel lautet sinngemäß: Die Anwaltschaft protestiert gegen überbordende, praxisfeindliche Regulierungsstandards der AMLA.

Für kleine Kanzleien ist das kein fernes Brüsseler Verfahren. Das EU-Geldwäschepaket tritt nach dem BRAK-Beitrag am 10.07.2027 in Kraft, und die Standards der AMLA entscheiden mit darüber, wie aufwendig die Pflichten im Kanzleialltag werden. Dieser Beitrag ordnet die Resolution ein und trennt, was heute gilt, von dem, was noch Entwurf ist.

Worum es in den AMLA-Entwürfen geht

Die AMLA erarbeitet zur Umsetzung des EU-Geldwäschepakets sogenannte Regulatory Technical Standards und Leitlinien, also technische Regulierungsstandards. Die Anwaltschaft kritisiert diese Entwürfe in ihrer derzeitigen Fassung (BRAK-Beitrag). Die BRAK stellt klar, dass sie eine wirksame Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung befürwortet. Ihr Einwand betrifft die Ausgestaltung, nicht das Ziel.

Die BRAK listet im selben Beitrag ihre bisherigen Stellungnahmen zu einzelnen Entwürfen auf (BRAK-Beitrag). Sie betreffen unter anderem Risikoprofile und die Überprüfung von Anwältinnen und Anwälten, Verdachtsmeldepflichten, die laufende Überwachung von Geschäftsbeziehungen, die unternehmensweite Risikobewertung, internationale Kanzleien und Kanzleinetzwerke sowie Regulierungsstandards zu Sanktionen. Die Stellungnahmen reichen von März bis Oktober 2026.

DatumThema der BRAK-Stellungnahme
18.03.2026Regulierungsstandards zu Sanktionen
13.05.2026Regulierungsstandards zu Sanktionen
08.07.2026Internationale Kanzleien und Kanzleinetzwerke
22.07.2026Unternehmensweite Risikobewertung, Leitlinien
16.09.2026Laufende Überwachung von Geschäftsbeziehungen
30.09.2026Verdachtsmeldepflichten
14.10.2026Risikoprofile und Überprüfung von Anwältinnen und Anwälten

Die Tabelle zeigt, dass die Anwaltschaft das Verfahren seit dem Frühjahr begleitet. Die Resolution vom 28.10.2026 bündelt diese Einzelstellungnahmen zu einer gemeinsamen Position (BRAK-Beitrag).

Die Kritikpunkte im Überblick

Die Resolution nennt mehrere Einwände. Die folgende Tabelle fasst sie nach den Angaben der BRAK zusammen.

KritikpunktKern der AussageQuelle
KomplexitätDie Regeln sind zu komplex, kleinteilig und unübersichtlichBRAK, 28.10.2026
DatenerhebungÜbermäßige Datenerhebung sowie Dokumentations- und MeldepflichtenBRAK, 28.10.2026
BelastungKleinere Kanzleien und die Kammern werden unverhältnismäßig belastetBRAK, 28.10.2026
Banktypische MaßstäbeAnforderungen des Finanzsektors werden schematisch auf den Nichtfinanzsektor übertragenBRAK, 28.10.2026
VerschwiegenheitDie anwaltliche Verschwiegenheitspflicht wird nicht ausreichend beachtetBRAK, 28.10.2026

Nach Auffassung von BRAK und Kammern erfüllen die Entwürfe die Anforderungen des risikobasierten Ansatzes und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nicht (BRAK-Beitrag). Das ist eine Bewertung der Anwaltschaft, kein Ergebnis eines Verfahrens. Wie die AMLA reagiert, ist offen.

Was die Resolution fordert

Die BRAK nennt in ihrem Beitrag mehrere Forderungen (BRAK-Beitrag). Die Redaktion gibt die Forderungen wieder, die der Beitrag ausdrücklich aufführt:

  • Die Besonderheiten des Nichtfinanzsektors und einzelner Berufsgruppen sind zu berücksichtigen (BRAK-Beitrag).
  • Die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht ist zu wahren (BRAK-Beitrag).
  • Für kleinere Verpflichtete sind praxistaugliche Erleichterungen vorzusehen (BRAK-Beitrag).
  • Zu berücksichtigen ist, dass Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte nur in bestimmten Fällen nach dem Geldwäscherecht verpflichtet sind (BRAK-Beitrag).

Die Resolution enthält nach den Angaben der BRAK fünf Forderungen. Der abgerufene Beitrag nennt vier davon. Die fünfte hat die Redaktion nicht gesehen und führt sie deshalb nicht auf.

Was heute gilt: Anwälte als Verpflichtete nach dem GwG

Die Resolution ändert die geltende Rechtslage nicht. Maßgeblich bleibt das Geldwäschegesetz. Rechtsanwälte sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG Verpflichtete, soweit sie Mandanten bei bestimmten Geschäften unterstützen. Dazu zählen die Mitwirkung an Planung oder Durchführung von Immobilien- und Unternehmenskäufen, die Verwaltung von Geld und Wertpapieren und die Gründung oder Verwaltung von Treuhandgesellschaften und ähnlichen Strukturen.

Wer ein solches Mandat führt, hat die allgemeinen Sorgfaltspflichten zu erfüllen. § 10 Abs. 1 GwG verlangt unter anderem die Identifizierung des Vertragspartners, die Abklärung des wirtschaftlich Berechtigten, die Bewertung des Zwecks der Geschäftsbeziehung und die kontinuierliche Überwachung. Diese Pflichten bestehen unabhängig von den AMLA-Entwürfen.

Zeitlich greifen die allgemeinen Sorgfaltspflichten nach § 10 Abs. 3 GwG unter anderem beim Eingehen einer Geschäftsbeziehung, bei Anhaltspunkten für Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung und bei Zweifeln an bereits erhobenen Identitätsangaben. Für die Praxis heißt das: Die Prüfung beginnt vor dem ersten Beratungsgespräch zu einem Katalogmandat, nicht erst bei der Abrechnung.

Eine zweite Grenze zieht die Meldepflicht. Die Pflicht zur Verdachtsmeldung an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen gilt unabhängig vom Wert des Vermögensgegenstandes. Für Rechtsanwälte entfällt sie nach § 43 Abs. 2 GwG, wenn die Informationen im Rahmen von Rechtsberatung oder Prozessvertretung erlangt wurden. Sie bleibt bestehen, wenn der Verpflichtete weiß, dass die Beratung für Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder eine andere Straftat genutzt wird oder wurde.

Das Spannungsverhältnis zur Verschwiegenheit ist der Grund, warum die Anwaltschaft so deutlich widerspricht. Die Ausnahme in § 43 Abs. 2 GwG schützt die Rechtsberatung, setzt aber voraus, dass die Kanzlei die Abgrenzung im Einzelfall sauber trifft. Standards, die diese Abgrenzung im Detail überlagern, können die Prüfung in kleinen Kanzleien schwieriger machen, ohne dass der Gesetzgeber das Berufsgeheimnis neu gewichtet hat. Diese Einschätzung gibt die Haltung der Resolution wieder, nicht eine Entscheidung der AMLA.

Was kleine Kanzleien jetzt tun können

Aus der Resolution folgt keine Handlungspflicht. Sie zeigt aber, dass sich die Anforderungen bis Mitte 2027 verändern können. Eine Kanzlei im Verkehrsrecht oder im Familienrecht führt in der Regel keine Katalogmandate. Sie sollte trotzdem wissen, ob und wann sie im Einzelfall unter § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG fällt. Hilfreich ist eine kurze, schriftliche Bestandsaufnahme:

  • Die Mandatsarten sind daraufhin gesichtet, ob Geschäfte im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG vorkommen.
  • Für Katalogmandate ist geregelt, wer die Pflichten nach § 10 Abs. 1 GwG erfüllt und wo die Unterlagen liegen.
  • Es ist festgehalten, wie die Abgrenzung zwischen Rechtsberatung und Katalogtätigkeit nach § 43 Abs. 2 GwG im Einzelfall entschieden wird.
  • Der Stand der Entwürfe wird über die Mitteilungen der Rechtsanwaltskammer und der BRAK verfolgt (BRAK-Newsletter vom 28.10.2026).

Der Zeitplan bis zum 10.07.2027

Das Paket tritt nach dem BRAK-Beitrag am 10.07.2027 in Kraft (BRAK-Beitrag). Ob die AMLA die Entwürfe bis dahin ändert, nennt der Beitrag nicht, und er enthält auch keine Fristen für weitere Stellungnahmen. Bis zum Inkrafttreten bleibt es bei den heute geltenden Pflichten des Geldwäschegesetzes.

Für die Planung ergibt sich daraus ein Zeitraum von gut acht Monaten, in dem Entwürfe überarbeitet werden können. Erst die verabschiedeten Standards zeigen, welche Dokumentations- und Meldepflichten in kleinen Kanzleien tatsächlich ankommen. Wer jetzt Software oder Vorlagen für die Geldwäscheprävention beschafft, sollte die Anpassungsfähigkeit an spätere Vorgaben prüfen.

Grenzen dieses Beitrags

Die Resolution und die Stellungnahmen der BRAK sind Positionen der Anwaltschaft, keine Rechtsvorschriften. Die Entwürfe der AMLA selbst hat die Redaktion nicht geöffnet. Der Beitrag nennt keine Entwurfsnummern und beurteilt nicht, ob die Kritik im Einzelnen berechtigt ist.

Nicht behandelt werden die Sorgfaltspflichten bei erhöhtem Risiko, die Aufbewahrungsfristen und die Frage, ob eine bestimmte Tätigkeit im Einzelfall ein Katalogmandat ist. Dafür ist der Gesetzestext vollständig zu lesen und bei Zweifeln die Rechtsanwaltskammer einzubeziehen.

Fazit

Die Resolution vom 28.10.2026 ist ein deutliches Signal der Anwaltschaft gegen Regulierungsstandards, die sie für nicht praxistauglich hält (BRAK-Beitrag). Für den Kanzleialltag gilt bis zum 10.07.2027 weiter das Geldwäschegesetz, mit den Pflichten nach § 10 Abs. 1 GwG und der Ausnahme für Rechtsberatung nach § 43 Abs. 2 GwG. Wer seine Mandate einmal sichtet, ist auf die endgültigen Standards vorbereitet, gleich wie sie ausfallen.

Quellen

Stand: 04.11.2026. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung.

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