Geldwäschegesetz Kanzlei: Pflichten nach GwG und ab 2027
Wann eine Kanzlei Verpflichtete nach dem GwG wird, welche Identifizierungs-, Dokumentations- und Meldepflichten gelten und was die EU-Geldwäscheverordnung ab Juli 2027 ändert.

Eine Kanzlei in Kiel mit zwei Berufsträgern reguliert Unfälle, führt Bußgeldverfahren und verteidigt vor dem Amtsgericht. Mit dem Geldwäschegesetz (GwG) hat sie auf den ersten Blick nichts zu tun. Dann bittet ein langjähriger Mandant um Begleitung beim Kauf einer Werkstatt-Immobilie und bei der Gründung einer Gesellschaft. Mit diesem Mandat wird die Kanzlei Verpflichtete nach dem GwG, mit Pflichten zur Identifizierung, Dokumentation und Meldung. Der Anlass ist aktuell. Am 22. Oktober 2026 haben die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) und die 28 regionalen Rechtsanwaltskammern in einer gemeinsamen Resolution die Entwürfe der europäischen Geldwäschebehörde AMLA kritisiert. Die Entwürfe würden kleinere Kanzleien unverhältnismäßig belasten (BRAK, Presseerklärung 21/2026). Was gilt heute, und was kommt ab Juli 2027?
Wann eine Kanzlei Verpflichtete nach dem GwG ist
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind Verpflichtete nur, „soweit sie in Ausübung ihres Gewerbes oder Berufs handeln“ und dabei eine der in § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG genannten Tätigkeiten ausüben. Dazu zählt die Mitwirkung an Planung oder Durchführung von Kauf und Verkauf von Immobilien oder Gewerbebetrieben, der Verwaltung von Geld, Wertpapieren oder sonstigen Vermögenswerten sowie der Eröffnung oder Verwaltung von Konten (Buchstabe a, Doppelbuchstaben aa bis cc). Ebenso erfasst sind die Beschaffung der Mittel für Gründung, Betrieb oder Verwaltung von Gesellschaften und die Gründung, der Betrieb oder die Verwaltung von Treuhandgesellschaften und ähnlichen Strukturen (Doppelbuchstaben dd und ee). Erfasst sind außerdem Finanz- oder Immobilientransaktionen im Namen und auf Rechnung des Mandanten, die Beratung zur Kapitalstruktur, Leistungen bei Zusammenschlüssen und Übernahmen sowie die geschäftsmäßige Hilfe in Steuersachen (§ 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe b bis e GwG).
Die typische Arbeit einer Verkehrsrechtskanzlei fällt nicht darunter. Unfallregulierung, Bußgeldverfahren, Strafverteidigung und Prozessführung lösen keine Pflichten nach dem GwG aus. Die BRAK hält fest, dass das Führen eines Verfahrens als solches keine Katalogtätigkeit ist, auch nicht die Strafverteidigung (BRAK, Auslegungspapier zur Geldwäsche-Verordnung, Fassung Dezember 2025, Rn. 19). Die Prüfung gehört an den Anfang jedes Mandats. Die BRAK stellt dafür den Dokumentationsbogen A zur Mandatsannahme bereit (BRAK, Geldwäscheprävention).
Risikoanalyse und interne Sicherungsmaßnahmen
Wer Verpflichteter ist, braucht ein wirksames Risikomanagement, das Art und Umfang der Geschäftstätigkeit entspricht (§ 4 Abs. 1 GwG). Es besteht aus der Risikoanalyse und internen Sicherungsmaßnahmen; ein zu benennendes Mitglied der Leitungsebene ist dafür verantwortlich (§ 4 Abs. 2 und 3 GwG). Die Risikoanalyse ermittelt und bewertet die Risiken der eigenen Kanzlei, ihr Umfang richtet sich nach Art und Umfang der Geschäftstätigkeit (§ 5 Abs. 1 GwG). Sie ist zu dokumentieren, regelmäßig zu überprüfen und der Kammer auf Verlangen vorzulegen (§ 5 Abs. 2 GwG). Auf Antrag kann die Kammer von der Dokumentationspflicht befreien, wenn die konkreten Risiken klar erkennbar und verstanden sind (§ 5 Abs. 4 GwG).
Zu den internen Sicherungsmaßnahmen zählen interne Grundsätze und Kontrollen, die Zuverlässigkeitsprüfung der Beschäftigten sowie ihre erstmalige und laufende Unterrichtung über Typologien und Pflichten (§ 6 Abs. 2 Nr. 1, 5 und 6 GwG). Einen Geldwäschebeauftragten muss eine Kanzlei nur bestellen, wenn die Kammer dies anordnet (§ 7 Abs. 3 GwG). Für eine kleine Kanzlei genügt in der Regel ein kurzes Dokument: welche Kataloggeschäfte vorkommen, welche Mandantengruppen und Länder beteiligt sind, wer die Prüfung übernimmt und wann sie wiederholt wird.
Mandanten identifizieren: die Sorgfaltspflichten
Die allgemeinen Sorgfaltspflichten umfassen fünf Punkte (§ 10 Abs. 1 GwG). Dazu gehören die Identifizierung des Vertragspartners und der für ihn auftretenden Person sowie die Abklärung des wirtschaftlich Berechtigten. Hinzu kommen Informationen über Zweck und Art der Geschäftsbeziehung, die Prüfung auf politisch exponierte Personen und die kontinuierliche Überwachung. Sie greifen bei Begründung einer Geschäftsbeziehung, bei Transaktionen außerhalb einer Geschäftsbeziehung ab 15.000 Euro und immer dann, wenn Tatsachen auf Geldwäsche hindeuten (§ 10 Abs. 3 GwG). Die Identifizierung hat vor Begründung der Geschäftsbeziehung zu erfolgen (§ 11 Abs. 1 GwG).
Bei natürlichen Personen sind Vor- und Nachname, Geburtsort, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Wohnanschrift zu erheben, bei Gesellschaften Firma, Rechtsform, Registernummer, Anschrift und die Namen der Vertretungsorgane (§ 11 Abs. 4 GwG). Überprüft wird die Identität anhand eines gültigen amtlichen Lichtbildausweises, eines elektronischen Identitätsnachweises oder einer qualifizierten elektronischen Signatur, bei Gesellschaften anhand eines Registerauszugs oder der Gründungsdokumente (§ 12 Abs. 1 und 2 GwG). Lassen sich die Pflichten nicht erfüllen, darf die Geschäftsbeziehung nicht begründet werden. Für Rechtsberatung und Prozessvertretung gilt dieses Verbot nur, wenn die Kanzlei weiß, dass die Beratung bewusst für Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung genutzt wird (§ 10 Abs. 9 GwG).
Aufzeichnen und aufbewahren
Alle erhobenen Angaben, die Risikobewertung des Mandats und die Begründung einer Entscheidung über eine Verdachtsmeldung sind aufzuzeichnen (§ 8 Abs. 1 GwG). Die Aufzeichnungen sind fünf Jahre aufzubewahren und spätestens nach zehn Jahren zu vernichten; die Frist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Geschäftsbeziehung endet (§ 8 Abs. 4 GwG). In der Akte sollte deshalb erkennbar sein, welches Mandat ein Kataloggeschäft war, wer wann identifiziert wurde und mit welchem Dokument.
Verdachtsmeldung, Meldeprivileg und goAML
Deuten Tatsachen darauf hin, dass ein Vermögensgegenstand aus einer Straftat stammt oder mit Terrorismusfinanzierung zusammenhängt, ist der Sachverhalt unverzüglich der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) zu melden, unabhängig vom Wert (§ 43 Abs. 1 GwG). Für Informationen aus Rechtsberatung oder Prozessvertretung entfällt die Pflicht. Sie bleibt bestehen, wenn die Kanzlei weiß, dass der Mandant die Beratung für Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder eine andere Straftat nutzt, oder wenn ein Fall der Immobilien-Meldeverordnung vorliegt (§ 43 Abs. 2 und 6 GwG). Die in der GwGMeldV-Immobilien aufgeführten Sachverhalte bei Erwerbsvorgängen nach § 1 GrEStG sind nach den Hinweisen der BRAK stets zu melden (BRAK, Geldwäscheprävention).
Die Meldung erfolgt elektronisch über das Portal goAML. Jeder Verpflichtete muss sich dort registrieren, auch ohne konkreten Verdacht (§ 45 Abs. 1 GwG). Seit dem 1. März 2026 regelt die GwG-Meldeverordnung (GwGMeldV) Form und Inhalt der Meldung (§ 5 GwGMeldV). Die Angaben sind im Format XML oder in den Feldern des Verfahrens einzureichen (§ 2 GwGMeldV). Pflichtangaben sind unter anderem ein Bezugskennzeichen, mindestens ein Meldegrund sowie die Daten zu Vertragspartner und wirtschaftlich Berechtigtem (§ 3 GwGMeldV). Eine gemeldete Transaktion darf frühestens nach Zustimmung der FIU oder nach Ablauf des dritten Werktags nach dem Abgangstag der Meldung ausgeführt werden (§ 46 Abs. 1 GwG). Den Mandanten über die Meldung zu informieren, ist verboten. Der Versuch, ihn von einer rechtswidrigen Handlung abzuhalten, gilt nicht als Informationsweitergabe (§ 47 Abs. 1 und 4 GwG).
Aufsicht durch die Kammer und Bußgelder
Aufsichtsbehörde ist die örtlich zuständige Rechtsanwaltskammer (§ 50 Nr. 3 GwG). Sie hat Prüfungs-, Auskunfts- und Einsichtsrechte; die BRAK weist auf entsprechende Mitwirkungspflichten der Mitglieder hin (BRAK, Geldwäscheprävention). Verstöße gegen Risikoanalyse, Sicherungsmaßnahmen, Identifizierung, Aufzeichnung oder Meldepflicht sind Ordnungswidrigkeiten. Das Bußgeld reicht bis 100.000 Euro, bei Vorsatz bis 150.000 Euro, bei schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstößen bis zu einer Million Euro (§ 56 Abs. 1 und 3 GwG).
Wie selten Anwaltskanzleien melden, zeigt der Jahresbericht 2025 der FIU. Von 374.693 Verdachtsmeldungen kamen 9.006 aus dem Nichtfinanzsektor und 206 von Rechtsanwälten, nach 223 im Jahr 2024 (FIU, Jahresbericht 2025, Tabelle 3). Insgesamt stieg das Meldeaufkommen um 41 Prozent, getrieben vom Finanzsektor. Rund 96 Prozent der staatsanwaltschaftlichen Rückmeldungen waren Einstellungsverfügungen (FIU, Jahresbericht 2025, Abschnitt zu den Rückmeldungen). Die BRAK führt die geringe Zahl anwaltlicher Meldungen darauf zurück, dass Rechtsanwälte nur bei bestimmten Kataloggeschäften meldepflichtig sind (BRAK, Nachrichten aus Berlin 21/2026).
Was ab dem 10. Juli 2027 kommt
Ab dem 10. Juli 2027 gilt die Verordnung (EU) 2024/1624 unmittelbar, und die Rechtsanwaltskammern werden Aufseher im Sinne der Richtlinie (EU) 2024/1640 (BRAK, Geldwäscheprävention). Nach dem Auslegungspapier der BRAK bleibt der Katalog der Tätigkeiten in Art. 3 Nr. 3 der Verordnung im Wesentlichen unverändert; neu aufgenommen sind unter anderem Kryptowerte sowie das Errichten von Gesellschaften und Stiftungen (BRAK, Auslegungspapier, Rn. 18). Sorgfaltspflichten greifen bei gelegentlichen Transaktionen ab 10.000 Euro, bei Bargeld ab 3.000 Euro (Auslegungspapier, Rn. 20). Für Katalogtätigkeiten gilt nach Art. 80 Abs. 1 der Verordnung ein Verbot von Barzahlungen über 10.000 Euro, auch für Honorar in Teilbeträgen (Auslegungspapier, Rn. 54). Das Meldeprivileg für Rechtsberatung und Prozessvertretung wird in Art. 70 Abs. 2 der Verordnung im Wesentlichen wortgleich übernommen (Auslegungspapier, Rn. 98).
Die Durchführungsvorschriften dazu erarbeitet die AMLA. Die BRAK hat im September 2026 den Entwurf technischer Standards zur Verdachtsmeldung kritisiert, weil er die Vertraulichkeit von Mandantendaten nicht berücksichtige; sie fordert einen einfachen, kostengünstigen Meldeweg für kleine Kanzleien und Einzelanwälte (BRAK, Nachrichten aus Berlin 20/2026). Im Oktober folgte die Kritik an Standards zur Bewertung des Risikoprofils: zu viele Datenpunkte und zu häufige Prüfungen, gerade für Einzelanwälte und kleine Kanzleien (BRAK, Nachrichten aus Berlin 21/2026). Am 22. Oktober 2026 forderten BRAK und alle 28 Kammern in ihrer Resolution, bankspezifische Anforderungen nicht schematisch auf den Nichtfinanzsektor zu übertragen und das Meldeprivileg nach Art. 70 Abs. 2 nicht auszuhöhlen (BRAK, Presseerklärung 21/2026).
Checkliste für die kleine Kanzlei
- Mandatsannahme: Bei jedem neuen Mandat prüfen, ob eine Katalogtätigkeit nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG vorliegt, und das Ergebnis in der Akte vermerken.
- Risikoanalyse: ein kurzes, datiertes Dokument nach § 5 GwG, regelmäßig überprüft.
- Identifizierung: Ausweis prüfen, Kopie oder Vermerk ablegen, wirtschaftlich Berechtigten erfragen (§§ 11, 12 GwG).
- goAML: Registrierung erledigen und Zugangsdaten sicher verwahren (§ 45 Abs. 1 GwG).
- Beschäftigte: regelmäßig über Typologien und Pflichten unterrichten und dies dokumentieren (§ 6 Abs. 2 Nr. 6 GwG).
- Aufbewahrung: fünf Jahre, Vernichtung spätestens nach zehn Jahren (§ 8 Abs. 4 GwG).
- Ausblick 2027: Bargeldgrenze und neue Schwellenwerte in die Honorarpraxis einplanen und das Auslegungspapier der BRAK verfolgen.
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Quellen
- Ja zur Geldwäschebekämpfung, nein zur Aushöhlung anwaltlicher Kernwerte, Presseerklärung 21/2026 vom 22.10.2026 (Bundesrechtsanwaltskammer), abgerufen am 25.10.2026
- Geldwäsche-Risikoprofile: BRAK kritisiert überzogene Anforderungen an Überprüfung von Anwältinnen und Anwälten, Nachrichten aus Berlin 21/2026 vom 14.10.2026 (Bundesrechtsanwaltskammer), abgerufen am 25.10.2026
- FIU-Jahresbericht: mehr Verdachtsmeldungen, weniger Sanktionen, Nachrichten aus Berlin 21/2026 vom 14.10.2026 (Bundesrechtsanwaltskammer), abgerufen am 25.10.2026
- Geldwäscheprävention: scharfe Kritik der BRAK an geplanter Implementierung von Verdachtsmeldepflichten, Nachrichten aus Berlin 20/2026 vom 30.09.2026 (Bundesrechtsanwaltskammer), abgerufen am 25.10.2026
- Geldwäscheprävention, Informationsseite (Bundesrechtsanwaltskammer), abgerufen am 25.10.2026
- Geldwäscheprävention in der anwaltlichen Praxis und Geldwäscheaufsicht ab dem 10.07.2027, Auslegungspapier, Fassung Dezember 2025 (PDF) (Bundesrechtsanwaltskammer, Ausschuss Geldwäscheprävention), abgerufen am 25.10.2026
- Jahresbericht 2025 der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (PDF) (Generalzolldirektion, Financial Intelligence Unit), abgerufen am 25.10.2026
- § 2 GwG Verpflichtete, Verordnungsermächtigung (Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de), abgerufen am 25.10.2026
- § 4 GwG Risikomanagement (Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de), abgerufen am 25.10.2026
- § 5 GwG Risikoanalyse (Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de), abgerufen am 25.10.2026
- § 6 GwG Interne Sicherungsmaßnahmen (Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de), abgerufen am 25.10.2026
- § 7 GwG Geldwäschebeauftragter (Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de), abgerufen am 25.10.2026
- § 8 GwG Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht (Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de), abgerufen am 25.10.2026
- § 10 GwG Allgemeine Sorgfaltspflichten (Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de), abgerufen am 25.10.2026
- § 11 GwG Identifizierung (Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de), abgerufen am 25.10.2026
- § 12 GwG Identitätsüberprüfung, Verordnungsermächtigung (Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de), abgerufen am 25.10.2026
- § 43 GwG Meldepflicht von Verpflichteten (Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de), abgerufen am 25.10.2026
- § 45 GwG Form der Meldung, Verordnungsermächtigung (Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de), abgerufen am 25.10.2026
- § 46 GwG Durchführung von Transaktionen (Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de), abgerufen am 25.10.2026
- § 47 GwG Verbot der Informationsweitergabe (Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de), abgerufen am 25.10.2026
- § 50 GwG Zuständige Aufsichtsbehörde (Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de), abgerufen am 25.10.2026
- § 56 GwG Bußgeldvorschriften (Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de), abgerufen am 25.10.2026
- § 2 GwGMeldV Form elektronischer Meldungen (Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de), abgerufen am 25.10.2026
- § 3 GwGMeldV Erforderliche Angaben in Meldungen (Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de), abgerufen am 25.10.2026
- § 5 GwGMeldV Inkrafttreten (Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de), abgerufen am 25.10.2026
Stand: 25.10.2026. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung.
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