Azubi-Mindestvergütung 2027 in der Kanzlei: ReFa-Vertrag
Die BRAK hat am 27.10.2026 die Mindestvergütung für Auszubildende 2027 gemeldet. Was Kanzleien bei ReFa-Verträgen nach dem BBiG beachten.

Der Anlass: BRAK-Meldung vom 27.10.2026
Die Bundesrechtsanwaltskammer hat am 27.10.2026 gemeldet, dass die gesetzliche Mindestvergütung für Auszubildende im Jahr 2027 steigt (BRAK-Meldung). Die Fortschreibung gilt nach der Meldung auch für Rechtsanwaltsfachangestellte sowie für Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte.
Für kleine Kanzleien ist das ein konkreter Planungsposten. Wer 2027 eine Auszubildende oder einen Auszubildenden einstellt, braucht einen Vertragsentwurf mit den neuen Beträgen und eine Kalkulation, die zum Lohnlauf passt. Dieser Beitrag ordnet ein, was die Meldung sagt, welche Normen des Berufsbildungsgesetzes dahinterstehen und welche Punkte im Ausbildungsvertrag zu regeln sind.
Die Beträge für Ausbildungsbeginne 2027
Die BRAK nennt für Ausbildungsbeginne im Jahr 2027 monatliche Mindestbeträge je Ausbildungsjahr (BRAK-Meldung). Die Tabelle gibt sie wieder.
| Ausbildungsjahr | Mindestvergütung pro Monat | Quelle |
|---|---|---|
| 1. Ausbildungsjahr | 764 Euro | BRAK-Meldung vom 27.10.2026 |
| 2. Ausbildungsjahr | 902 Euro | BRAK-Meldung vom 27.10.2026 |
| 3. Ausbildungsjahr | 1.031 Euro | BRAK-Meldung vom 27.10.2026 |
| 4. Ausbildungsjahr | 1.070 Euro | BRAK-Meldung vom 27.10.2026 |
Gegenüber dem Vorjahr steigen die Beträge nach der Meldung je nach Ausbildungsjahr um 40 bis 56 Euro (BRAK-Meldung). Als Grundlage der Zahlen nennt die BRAK die Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt vom 07.10.2026. Die Redaktion hat diese Bekanntmachung nicht selbst geöffnet und verweist deshalb nur auf die Angaben der Kammer.
So entsteht der Betrag: § 17 Abs. 2 BBiG
Die Mindestvergütung ist in § 17 Abs. 2 BBiG geregelt. Die Norm gibt einen Grundbetrag für das erste Ausbildungsjahr vor. Für das zweite, dritte und vierte Jahr kommen Aufschläge von 18 Prozent, 35 Prozent und 40 Prozent auf diesen Grundbetrag hinzu (§ 17 BBiG).
Der Grundbetrag wird jeweils zum 1. Januar angepasst, erstmals zum 1. Januar 2024. Maßgeblich ist der Durchschnitt der erhobenen Ausbildungsvergütungen der beiden vorangegangenen Kalenderjahre, gerundet auf volle 50 Cent. Das zuständige Bundesministerium gibt die neuen Beträge bis spätestens zum 1. November im Bundesgesetzblatt bekannt (§ 17 Abs. 2 BBiG). Die Meldung der BRAK vom 27.10.2026 fällt damit in diesen Rhythmus.
Wer nachrechnen möchte, kommt vom Grundbetrag von 764 Euro mit den Aufschlägen nach § 17 Abs. 2 BBiG rechnerisch auf die Werte der Tabelle, jeweils auf volle Euro gerundet. Maßgeblich bleibt die amtliche Bekanntmachung, nicht die eigene Rechnung.
Maßgeblich ist der Ausbildungsbeginn
Die BRAK nennt die Beträge für Ausbildungsbeginne im Jahr 2027 (BRAK-Meldung). Nach § 18 BBiG knüpft die Mindestvergütung an die Höhe an, die bei Beginn der Berufsausbildung galt. Wer 2026 begonnen hat, bleibt daher bei den Beträgen seines Jahrgangs und rutscht nicht automatisch auf die Werte für 2027.
Das verändert die Kalkulation über mehrere Jahre. Eine Kanzlei, die in jedem Jahr einen Ausbildungsplatz besetzt, führt nebeneinander Verträge mit unterschiedlichen Untergrenzen. Eine Übersicht je Jahrgang mit Beginn, Ausbildungsjahr und vereinbarter Vergütung hilft, die Unterschiede im Blick zu behalten.
Für die Kalkulation zählt nicht nur die Monatsvergütung. Eine Ausbildung über drei Jahre durchläuft drei Beträge, bei einer verlängerten oder vierjährigen Ausbildung kommt ein vierter hinzu. Die Kanzlei sollte die Jahresbeträge deshalb für den gesamten Ausbildungsverlauf festhalten und nicht nur für das erste Jahr. Ob die Ausbildung drei Jahre dauert, regelt der Vertrag nach § 11 Abs. 1 BBiG.
Angemessenheit, Tarifvertrag und Kammerempfehlung
Die Mindestvergütung ist eine Untergrenze. Ausbildende müssen nach § 17 Abs. 1 BBiG eine angemessene Vergütung gewähren, die mit fortschreitender Ausbildung mindestens jährlich ansteigt. Ein Tarifvertrag, an den der Ausbildende gebunden ist, kann die Mindestvergütung unterschreiten (§ 17 Abs. 3 BBiG). In kleinen Kanzleien spielt das selten eine Rolle, weil sie meist keinem Tarifvertrag unterliegen.
Gilt kein Tarifvertrag für die Kanzlei, kann dennoch ein fremder Tarifvertrag als Maßstab dienen. Eine vereinbarte Vergütung ist nach § 17 Abs. 4 BBiG in der Regel unangemessen, wenn sie die Höhe eines einschlägigen Tarifvertrags um mehr als 20 Prozent unterschreitet. Die Redaktion hat diese Vorschrift nur in der Kurzfassung gelesen und nennt sie deshalb als Hinweis auf die Prüfung, nicht als abschließende Auslegung.
Die BRAK weist darauf hin, dass die Vergütungsempfehlungen der Rechtsanwaltskammern deutlich über der gesetzlichen Untergrenze liegen. Zugleich sei das Verhältnis zwischen Kammerempfehlung und Mindestvergütung noch nicht abschließend geklärt (BRAK-Meldung). Für die Praxis heißt das: Die Empfehlung der zuständigen Kammer ist vor dem Vertragsschluss nachzusehen und die Abweichung bewusst zu entscheiden.
Der Ausbildungsvertrag: Pflichtangaben nach § 11 BBiG
Nach § 11 Abs. 1 BBiG muss der wesentliche Vertragsinhalt unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform niedergelegt werden, spätestens vor Beginn der Ausbildung. Zu den Pflichtangaben gehören unter anderem die Dauer der Ausbildung, die tägliche Ausbildungszeit, die Probezeit, die Höhe der Vergütung, die Vergütung oder der Ausgleich für Überstunden und die Urlaubsdauer.
Die Niederschrift ist den Auszubildenden und bei Minderjährigen ihren gesetzlichen Vertretern unverzüglich auszuhändigen oder zu übermitteln. Die Ausbildenden müssen den Empfang nachweisen und die Niederschrift drei Jahre lang aufbewahren, gerechnet ab dem Ende des Jahres, in dem das Ausbildungsverhältnis endete (§ 11 Abs. 2 BBiG). Für Vertragsänderungen gilt dasselbe (§ 11 Abs. 3 BBiG).
Eine Prüfliste für den Vertragsentwurf 2027:
- Das Ausbildungsjahr und die zugehörige Monatsvergütung stehen im Vertrag, und der Betrag erreicht die Mindestvergütung des Beginnjahres (§ 17 Abs. 2 BBiG).
- Die Vergütung für Überstunden oder der Ausgleich ist geregelt (§ 11 Abs. 1 BBiG).
- Probezeit, tägliche Ausbildungszeit und Urlaubsdauer sind genannt (§ 11 Abs. 1 BBiG).
- Die Niederschrift ist vor Ausbildungsbeginn ausgehändigt, der Empfang ist nachweisbar festgehalten (§ 11 Abs. 2 BBiG).
- Die Aufbewahrung über den Zeitraum von drei Jahren nach Ende des Jahres der Beendigung ist in der Personalakte vermerkt (§ 11 Abs. 2 BBiG).
Fälligkeit und Fortzahlung der Vergütung
Die Vergütung wird nach § 18 BBiG monatlich berechnet. Die Vergütung für den laufenden Kalendermonat ist spätestens am letzten Arbeitstag des Monats zu zahlen. Das ist für die Lohnbuchhaltung der Kanzlei ein fester Termin, der sich vom Gehaltslauf der übrigen Beschäftigten unterscheiden kann.
Die Vergütung ist nach § 19 Abs. 1 BBiG auch für die Zeit der Freistellung zu zahlen. Sie läuft außerdem bis zur Dauer von sechs Wochen weiter, wenn die Auszubildenden sich bereithalten, die Ausbildung aber ausfällt, oder wenn sie aus einem in ihrer Person liegenden Grund unverschuldet verhindert sind. Wie sich das zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall verhält, behandelt dieser Beitrag nicht.
Praktisch bedeutet das auch eine Abstimmung mit der Steuerberatung oder der Lohnabrechnung. Die Vergütung für den laufenden Monat ist nach § 18 BBiG bis zum letzten Arbeitstag zu zahlen, und die Beträge des neuen Jahrgangs sind rechtzeitig im Abrechnungsprogramm zu hinterlegen.
Grenzen dieses Beitrags
Dieser Beitrag stützt sich auf die Meldung der BRAK und auf die Kurzfassungen der genannten Vorschriften. Die Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt hat die Redaktion nicht geöffnet. Nicht behandelt werden die Eignung als Ausbildungsstätte, die Anrechnung von Sachbezügen, Teilzeitausbildung, Steuer- und Sozialversicherungsrecht sowie die Frage, wie die Kammern ihre Empfehlungen künftig anpassen.
Wer den Vertrag ausarbeitet, liest den Gesetzestext vollständig und stimmt den Entwurf mit der zuständigen Rechtsanwaltskammer ab. Die Zahlen der Tabelle sind Mindestbeträge für Ausbildungsbeginne 2027 und keine Empfehlung für die Höhe der eigenen Vergütung.
Fazit
Die BRAK-Meldung vom 27.10.2026 liefert die Zahlen für 2027: 764, 902, 1.031 und 1.070 Euro im Monat (BRAK-Meldung). Die Rechtsgrundlage ist § 17 Abs. 2 BBiG, der Ausbildungsbeginn bestimmt die Untergrenze. Wer den Vertrag nach § 11 BBiG vollständig fasst und die Fälligkeit nach § 18 BBiG im Lohnlauf verankert, vermeidet die häufigsten Fehler bei der Einstellung.
Quellen
- Azubi-Mindestvergütung steigt 2027 (Bundesrechtsanwaltskammer), abgerufen am 04.11.2026
- § 17 BBiG, Vergütungsanspruch (Bundesministerium der Justiz), abgerufen am 04.11.2026
- § 11 BBiG, Berufsausbildungsvertrag (Bundesministerium der Justiz), abgerufen am 04.11.2026
- § 18 BBiG, Bemessung und Fälligkeit der Vergütung (Bundesministerium der Justiz), abgerufen am 04.11.2026
- § 19 BBiG, Fortzahlung der Vergütung (Bundesministerium der Justiz), abgerufen am 04.11.2026
Stand: 04.11.2026. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung.
Weitere Beiträge zum Thema
Pilotkanzlei werden
JuristData für kleine Kanzleien: 3 Monate kostenlos, Einrichtung durch uns, Start Mitte Januar 2027. Nur 3 bis 5 Plätze.