Kanzleipflicht § 27 BRAO: BGH und BRAK-Reform
Der BGH verlangt dauerhaft verfügbare Kanzleiräume. Die BRAK schlägt seit dem 25.09.2026 eine Neufassung von § 27 BRAO vor. Was heute gilt und was sich ändern könnte.

Worum es geht: Konferenzraum statt Büro
Ein Rechtsanwalt verlegt seinen Kanzleisitz in ein Business-Center am Berliner Hauptbahnhof. Dort hängen sein Kanzleischild und sein Briefkasten. Post nimmt das Personal des Centers an, Anrufe ein Telefondienst. Für Mandantengespräche mietet er bei Bedarf stundenweise einen Konferenzraum, Akten führt er digital, Schriftsätze schreibt er zu Hause. Die Rechtsanwaltskammer hielt das für keine Kanzlei und erteilte eine missbilligende Belehrung. Der Bundesgerichtshof gab ihr mit Urteil vom 1. Dezember 2025 recht (BGH, Urteil vom 01.12.2025, AnwZ (Brfg) 50/24, Rn. 1 bis 4).
Die Entscheidung hat in der Anwaltschaft eine Debatte ausgelöst, die jetzt den Gesetzgeber erreicht. Am 25.09.2026 hat die Hauptversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer einen Vorschlag für eine Neufassung des § 27 Abs. 1 BRAO beschlossen (BRAK, Presseerklärung 18/2026). Für Gründerinnen und Gründer, Bürogemeinschaften und Kanzleien mit viel mobiler Arbeit lohnt sich ein genauer Blick: Was gilt heute, was könnte sich ändern?
Was § 27 BRAO heute verlangt
Der Gesetzestext ist knapp. Nach § 27 Abs. 1 BRAO muss der Rechtsanwalt im Bezirk der Rechtsanwaltskammer, deren Mitglied er ist, eine Kanzlei einrichten und unterhalten (§ 27 BRAO). Was eine Kanzlei ist, sagt das Gesetz nicht. Diese Lücke füllt die Rechtsprechung des Senats für Anwaltssachen.
Nach ständiger Rechtsprechung braucht der Rechtsanwalt einen oder mehrere Räume, in denen er gewöhnlich seinen Berufsgeschäften nachgeht und zu den üblichen Geschäftsstunden normalerweise erreichbar ist (AnwZ (Brfg) 50/24, Rn. 19). Erforderlich ist die dauerhafte Einrichtung bestimmter Räumlichkeiten. Dort sollen Mandanten vertrauliche Gespräche führen und ihre Unterlagen sicher verwahrt wissen können. Ständige persönliche Anwesenheit verlangt der Senat nicht, wohl aber Präsenz zu angemessenen Zeiten (Rn. 20).
Kanzleischild, Briefkasten, Telefon- und Faxanschluss reichen nach dem Urteil allein nicht aus. Sie sollen Räume als Kanzlei kenntlich machen und setzen deren Existenz voraus (Rn. 21). Eine nur stundenweise und bei Bedarf angemietete Besprechungsmöglichkeit genügt deshalb nicht, auch wenn die Räume tatsächlich immer frei waren (Rn. 53 und 54).
Warum der BGH an festen Räumen festhält
Der Senat begründet die Pflicht mit der Funktion der Kanzlei für die Rechtsuchenden. Schwierige Gespräche, etwa bei persönlichen Sachverhalten, lassen sich nach dem Urteil weiterhin optimal nur im persönlichen Gespräch in vertraulichen Räumen führen. Für Gespräche, die strafprozessual besonders geschützt sind, verweist der Senat auf § 100d, § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und § 160a Abs. 1 StPO und verlangt eine eindeutig definierte geschützte Sphäre (Rn. 52). Hinzu kommt die Erreichbarkeit für ältere oder hilfsbedürftige Mandanten.
Der Senat räumt ein, dass die Verbindung zum Gericht mit der elektronischen Gerichtsakte an Gewicht verloren haben mag (Rn. 39). Persönliche Erreichbarkeit und eine geschützte räumliche Sphäre behalten nach dem Urteil trotz des elektronischen Rechtsverkehrs aber ein besonderes Gewicht (Rn. 50). Eine weite Auslegung über § 5 BORA lehnt der Senat ab. Die Berufsordnung könne die Pflichten aus der BRAO nur konkretisieren, nicht abändern (Rn. 36).
Den Eingriff in die Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG hält der Senat weiterhin für verhältnismäßig. Raum, Telefon, Briefkasten und Kanzleischild seien in der Regel mit wenig Aufwand vorzuhalten (Rn. 49).
Befreiung und Widerruf: die Ventile im Gesetz
Für Härtefälle verweist der Bundesgerichtshof auf § 29 Abs. 1 BRAO. Danach kann die Rechtsanwaltskammer im Interesse der Rechtspflege oder zur Vermeidung von Härten von der Kanzleipflicht befreien (§ 29 BRAO). Die Befreiung kann widerrufen werden, wenn es im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist. Sie ist eine Einzelfallentscheidung der Kammer und kein Modell für ein ganzes Geschäftskonzept.
Die Kehrseite steht in § 14 BRAO. Die Zulassung kann widerrufen werden, wenn der Rechtsanwalt nicht binnen drei Monaten, nachdem die Pflicht entstanden ist, im Kammerbezirk eine Kanzlei einrichtet (§ 14 Abs. 3 Nr. 1 BRAO). Wer eine Kanzlei ohne eigene Räume betreibt, riskiert also nicht nur eine Belehrung, sondern im äußersten Fall die Zulassung.
Der Vorschlag der BRAK vom 25.09.2026
Die 171. Hauptversammlung der BRAK tagte am 25.09.2026 im Bezirk der Rechtsanwaltskammer Freiburg. Die Präsidentinnen und Präsidenten der Kammern stimmten mit 23 Ja-Stimmen, 4 Nein-Stimmen und 1 Enthaltung für den Vorschlag der Arbeitsgruppe Kanzleipflicht des BRAO-Ausschusses (Presseerklärung 18/2026). Gewichtet waren es 93 zu 9 Stimmen bei 3 Enthaltungen.
„Der Rechtsanwalt muss im Bezirk der Rechtsanwaltskammer, deren Mitglied er ist, die erforderlichen sachlichen, personellen und organisatorischen Voraussetzungen der Berufsausübung vorhalten (Kanzlei), um insbesondere Zustellungen, Erreichbarkeit sowie Verschwiegenheit und Beschlagnahmeschutz zu gewährleisten.“
Der Begriff Kanzlei bleibt also erhalten, bekommt aber eine Legaldefinition. Nach den Nachrichten aus Berlin 20/2026 soll die Berufsausübung künftig auch ohne dauerhafte Kanzleiräume möglich sein. Die Einzelheiten will die BRAK der Satzungsversammlung überlassen. Kernpunkte sind digitale und analoge Zustellungen, Erreichbarkeit, Verschwiegenheit und Beschlagnahmefreiheit.

DAV-Fassung, Gesetzgebung und Verfassungsbeschwerde
Der Deutsche Anwaltverein hatte im August 2026 eine eigene Fassung vorgelegt. Danach soll Kanzlei der Ort sein, an dem Zustellungen bewirkt werden können und über den der Rechtsanwalt angemessen erreichbar ist. So gibt es die Legal Tribune Online am 01.10.2026 wieder. Beide Entwürfe stellen Zustellung und Erreichbarkeit in den Vordergrund, der Vorschlag der BRAK nennt zusätzlich Verschwiegenheit und Beschlagnahmeschutz.
Geltendes Recht ist keiner der Vorschläge. Nach demselben Bericht hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 28.08.2026, AnwZ (Brfg) 22/26, an seiner Linie festgehalten. Gegen das Urteil vom Dezember 2025 ist danach eine Verfassungsbeschwerde unter 1 BvR 475/26 anhängig. Der Bericht verweist auch auf das laufende Gesetzgebungsverfahren BT-Drs. 21/4298, in das eine Änderung aufgenommen werden könnte.
| Fassung | Kern der Kanzlei | Stand |
|---|---|---|
| § 27 Abs. 1 BRAO in der Auslegung des BGH | dauerhaft verfügbare eigene Räume, Präsenz zu angemessenen Zeiten | geltendes Recht |
| Vorschlag BRAK vom 25.09.2026 | sachliche, personelle und organisatorische Voraussetzungen für Zustellung, Erreichbarkeit, Verschwiegenheit, Beschlagnahmeschutz | Vorschlag an den Gesetzgeber |
| Vorschlag DAV vom August 2026 | Ort für Zustellungen und angemessene Erreichbarkeit | Vorschlag an den Gesetzgeber |

Was heute für Gründung und Bürogemeinschaft gilt
Bis der Gesetzgeber handelt, bleibt der Maßstab des Bundesgerichtshofs verbindlich. Wer gründet oder seinen Sitz verlegt, prüft deshalb die eigene Lösung an den Kriterien aus Rn. 19 bis 21 des Urteils:
- Steht ein bestimmter Raum dauerhaft zur Verfügung, vertraglich gesichert und nicht nur bei Bedarf buchbar?
- Geht die Anwältin oder der Anwalt dort gewöhnlich der Berufsarbeit nach?
- Ist die Kanzlei zu angemessenen Zeiten für Mandanten erreichbar und persönlich besetzt?
- Lassen sich dort vertrauliche Gespräche führen und Unterlagen vor fremdem Zugriff schützen?
- Weisen Kanzleischild, Briefkasten und Telefon auf genau diese Räume hin?
- Bei geteilten Räumen in einer Bürogemeinschaft: Ist schriftlich geregelt, welcher Raum wem dauerhaft zusteht?
Liegt ein besonderer Grund vor, etwa eine Härte, bleibt der Antrag auf Befreiung nach § 29 BRAO bei der eigenen Kammer. Ob ein solcher Grund vorliegt, entscheidet die Kammer im Einzelfall.
Ausblick
Drei Entwicklungen sind offen: die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, die Reaktion des Gesetzgebers auf den Vorschlag der BRAK und eine spätere Konkretisierung durch die Satzungsversammlung. Die Hauptversammlung wollte nach der Presseerklärung ausdrücklich nicht auf Karlsruhe warten. Kommt die Neufassung, verschiebt sich der Blick vom Raum zur Funktion. Die Pflichten zu Zustellung, Erreichbarkeit und Verschwiegenheit bleiben in jeder diskutierten Fassung bestehen.
Quellen
- BRAK für Reform Kanzleipflicht, Presseerklärung 18/2026 (Bundesrechtsanwaltskammer), abgerufen am 28.10.2026
- BRAK-Hauptversammlung fordert liberaleren Kanzlei-Begriff, Nachrichten aus Berlin 20/2026 (Bundesrechtsanwaltskammer), abgerufen am 28.10.2026
- Urteil vom 1. Dezember 2025, AnwZ (Brfg) 50/24 (Bundesgerichtshof, Volltext bei RWS Verlag), abgerufen am 28.10.2026
- § 27 BRAO Kanzlei (Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de), abgerufen am 28.10.2026
- § 29 BRAO Befreiung von der Kanzleipflicht (Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de), abgerufen am 28.10.2026
- § 14 BRAO Rücknahme und Widerruf der Zulassung (Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de), abgerufen am 28.10.2026
- BRAK und DAV schlagen Neuregelung des Kanzlei-Begriffs vor (Legal Tribune Online), abgerufen am 28.10.2026
Stand: 28.10.2026. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung.
Weitere Beiträge zum Thema
Pilotkanzlei werden
JuristData für kleine Kanzleien: 3 Monate kostenlos, Einrichtung durch uns, Start Mitte Januar 2027. Nur 3 bis 5 Plätze.