Berufsrecht & Kanzleiführung

Kanzleipflicht § 27 BRAO: BGH und BRAK-Reform

Der BGH verlangt dauerhaft verfügbare Kanzleiräume. Die BRAK schlägt seit dem 25.09.2026 eine Neufassung von § 27 BRAO vor. Was heute gilt und was sich ändern könnte.

6 Min. Lesezeit Berufsrecht & Kanzleiführung Fachbeitrag
Titelbild: Kanzleipflicht § 27 BRAO: BGH und BRAK-Reform
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Worum es geht: Konferenzraum statt Büro

Ein Rechtsanwalt verlegt seinen Kanzleisitz in ein Business-Center am Berliner Hauptbahnhof. Dort hängen sein Kanzleischild und sein Briefkasten. Post nimmt das Personal des Centers an, Anrufe ein Telefondienst. Für Mandantengespräche mietet er bei Bedarf stundenweise einen Konferenzraum, Akten führt er digital, Schriftsätze schreibt er zu Hause. Die Rechtsanwaltskammer hielt das für keine Kanzlei und erteilte eine missbilligende Belehrung. Der Bundesgerichtshof gab ihr mit Urteil vom 1. Dezember 2025 recht (BGH, Urteil vom 01.12.2025, AnwZ (Brfg) 50/24, Rn. 1 bis 4).

Die Entscheidung hat in der Anwaltschaft eine Debatte ausgelöst, die jetzt den Gesetzgeber erreicht. Am 25.09.2026 hat die Hauptversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer einen Vorschlag für eine Neufassung des § 27 Abs. 1 BRAO beschlossen (BRAK, Presseerklärung 18/2026). Für Gründerinnen und Gründer, Bürogemeinschaften und Kanzleien mit viel mobiler Arbeit lohnt sich ein genauer Blick: Was gilt heute, was könnte sich ändern?

Was § 27 BRAO heute verlangt

Der Gesetzestext ist knapp. Nach § 27 Abs. 1 BRAO muss der Rechtsanwalt im Bezirk der Rechtsanwaltskammer, deren Mitglied er ist, eine Kanzlei einrichten und unterhalten (§ 27 BRAO). Was eine Kanzlei ist, sagt das Gesetz nicht. Diese Lücke füllt die Rechtsprechung des Senats für Anwaltssachen.

Nach ständiger Rechtsprechung braucht der Rechtsanwalt einen oder mehrere Räume, in denen er gewöhnlich seinen Berufsgeschäften nachgeht und zu den üblichen Geschäftsstunden normalerweise erreichbar ist (AnwZ (Brfg) 50/24, Rn. 19). Erforderlich ist die dauerhafte Einrichtung bestimmter Räumlichkeiten. Dort sollen Mandanten vertrauliche Gespräche führen und ihre Unterlagen sicher verwahrt wissen können. Ständige persönliche Anwesenheit verlangt der Senat nicht, wohl aber Präsenz zu angemessenen Zeiten (Rn. 20).

Kanzleischild, Briefkasten, Telefon- und Faxanschluss reichen nach dem Urteil allein nicht aus. Sie sollen Räume als Kanzlei kenntlich machen und setzen deren Existenz voraus (Rn. 21). Eine nur stundenweise und bei Bedarf angemietete Besprechungsmöglichkeit genügt deshalb nicht, auch wenn die Räume tatsächlich immer frei waren (Rn. 53 und 54).

Warum der BGH an festen Räumen festhält

Der Senat begründet die Pflicht mit der Funktion der Kanzlei für die Rechtsuchenden. Schwierige Gespräche, etwa bei persönlichen Sachverhalten, lassen sich nach dem Urteil weiterhin optimal nur im persönlichen Gespräch in vertraulichen Räumen führen. Für Gespräche, die strafprozessual besonders geschützt sind, verweist der Senat auf § 100d, § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und § 160a Abs. 1 StPO und verlangt eine eindeutig definierte geschützte Sphäre (Rn. 52). Hinzu kommt die Erreichbarkeit für ältere oder hilfsbedürftige Mandanten.

Der Senat räumt ein, dass die Verbindung zum Gericht mit der elektronischen Gerichtsakte an Gewicht verloren haben mag (Rn. 39). Persönliche Erreichbarkeit und eine geschützte räumliche Sphäre behalten nach dem Urteil trotz des elektronischen Rechtsverkehrs aber ein besonderes Gewicht (Rn. 50). Eine weite Auslegung über § 5 BORA lehnt der Senat ab. Die Berufsordnung könne die Pflichten aus der BRAO nur konkretisieren, nicht abändern (Rn. 36).

Den Eingriff in die Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG hält der Senat weiterhin für verhältnismäßig. Raum, Telefon, Briefkasten und Kanzleischild seien in der Regel mit wenig Aufwand vorzuhalten (Rn. 49).

Befreiung und Widerruf: die Ventile im Gesetz

Für Härtefälle verweist der Bundesgerichtshof auf § 29 Abs. 1 BRAO. Danach kann die Rechtsanwaltskammer im Interesse der Rechtspflege oder zur Vermeidung von Härten von der Kanzleipflicht befreien (§ 29 BRAO). Die Befreiung kann widerrufen werden, wenn es im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist. Sie ist eine Einzelfallentscheidung der Kammer und kein Modell für ein ganzes Geschäftskonzept.

Die Kehrseite steht in § 14 BRAO. Die Zulassung kann widerrufen werden, wenn der Rechtsanwalt nicht binnen drei Monaten, nachdem die Pflicht entstanden ist, im Kammerbezirk eine Kanzlei einrichtet (§ 14 Abs. 3 Nr. 1 BRAO). Wer eine Kanzlei ohne eigene Räume betreibt, riskiert also nicht nur eine Belehrung, sondern im äußersten Fall die Zulassung.

Der Vorschlag der BRAK vom 25.09.2026

Die 171. Hauptversammlung der BRAK tagte am 25.09.2026 im Bezirk der Rechtsanwaltskammer Freiburg. Die Präsidentinnen und Präsidenten der Kammern stimmten mit 23 Ja-Stimmen, 4 Nein-Stimmen und 1 Enthaltung für den Vorschlag der Arbeitsgruppe Kanzleipflicht des BRAO-Ausschusses (Presseerklärung 18/2026). Gewichtet waren es 93 zu 9 Stimmen bei 3 Enthaltungen.

„Der Rechtsanwalt muss im Bezirk der Rechtsanwaltskammer, deren Mitglied er ist, die erforderlichen sachlichen, personellen und organisatorischen Voraussetzungen der Berufsausübung vorhalten (Kanzlei), um insbesondere Zustellungen, Erreichbarkeit sowie Verschwiegenheit und Beschlagnahmeschutz zu gewährleisten.“

Der Begriff Kanzlei bleibt also erhalten, bekommt aber eine Legaldefinition. Nach den Nachrichten aus Berlin 20/2026 soll die Berufsausübung künftig auch ohne dauerhafte Kanzleiräume möglich sein. Die Einzelheiten will die BRAK der Satzungsversammlung überlassen. Kernpunkte sind digitale und analoge Zustellungen, Erreichbarkeit, Verschwiegenheit und Beschlagnahmefreiheit.

Vergleich: Heute verlangt § 27 BRAO nach dem BGH dauerhaft verfügbare Räume mit Präsenz zu angemessenen Zeiten; Schild, Briefkasten und Telefon reichen allein nicht, ein Konferenzraum auf Abruf genügt nicht. Die BRAK schlägt vor, die sachlichen, personellen und organisatorischen Voraussetzungen für Zustellungen, Erreichbarkeit, Verschwiegenheit und Beschlagnahmeschutz genügen zu lassen. Geltendes Recht ist nur der heutige Maßstab.

DAV-Fassung, Gesetzgebung und Verfassungsbeschwerde

Der Deutsche Anwaltverein hatte im August 2026 eine eigene Fassung vorgelegt. Danach soll Kanzlei der Ort sein, an dem Zustellungen bewirkt werden können und über den der Rechtsanwalt angemessen erreichbar ist. So gibt es die Legal Tribune Online am 01.10.2026 wieder. Beide Entwürfe stellen Zustellung und Erreichbarkeit in den Vordergrund, der Vorschlag der BRAK nennt zusätzlich Verschwiegenheit und Beschlagnahmeschutz.

Geltendes Recht ist keiner der Vorschläge. Nach demselben Bericht hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 28.08.2026, AnwZ (Brfg) 22/26, an seiner Linie festgehalten. Gegen das Urteil vom Dezember 2025 ist danach eine Verfassungsbeschwerde unter 1 BvR 475/26 anhängig. Der Bericht verweist auch auf das laufende Gesetzgebungsverfahren BT-Drs. 21/4298, in das eine Änderung aufgenommen werden könnte.

FassungKern der KanzleiStand
§ 27 Abs. 1 BRAO in der Auslegung des BGHdauerhaft verfügbare eigene Räume, Präsenz zu angemessenen Zeitengeltendes Recht
Vorschlag BRAK vom 25.09.2026sachliche, personelle und organisatorische Voraussetzungen für Zustellung, Erreichbarkeit, Verschwiegenheit, BeschlagnahmeschutzVorschlag an den Gesetzgeber
Vorschlag DAV vom August 2026Ort für Zustellungen und angemessene ErreichbarkeitVorschlag an den Gesetzgeber
Zeitstrahl: BGH-Urteil AnwZ (Brfg) 50/24 vom 01.12.2025, DAV-Fassung im August 2026, BGH-Beschluss AnwZ (Brfg) 22/26 vom 28.08.2026, BRAK-Hauptversammlung am 25.09.2026 mit 23 Ja, 4 Nein und 1 Enthaltung; offen sind die Verfassungsbeschwerde 1 BvR 475/26 und eine Gesetzesänderung.

Was heute für Gründung und Bürogemeinschaft gilt

Bis der Gesetzgeber handelt, bleibt der Maßstab des Bundesgerichtshofs verbindlich. Wer gründet oder seinen Sitz verlegt, prüft deshalb die eigene Lösung an den Kriterien aus Rn. 19 bis 21 des Urteils:

  • Steht ein bestimmter Raum dauerhaft zur Verfügung, vertraglich gesichert und nicht nur bei Bedarf buchbar?
  • Geht die Anwältin oder der Anwalt dort gewöhnlich der Berufsarbeit nach?
  • Ist die Kanzlei zu angemessenen Zeiten für Mandanten erreichbar und persönlich besetzt?
  • Lassen sich dort vertrauliche Gespräche führen und Unterlagen vor fremdem Zugriff schützen?
  • Weisen Kanzleischild, Briefkasten und Telefon auf genau diese Räume hin?
  • Bei geteilten Räumen in einer Bürogemeinschaft: Ist schriftlich geregelt, welcher Raum wem dauerhaft zusteht?

Liegt ein besonderer Grund vor, etwa eine Härte, bleibt der Antrag auf Befreiung nach § 29 BRAO bei der eigenen Kammer. Ob ein solcher Grund vorliegt, entscheidet die Kammer im Einzelfall.

Ausblick

Drei Entwicklungen sind offen: die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, die Reaktion des Gesetzgebers auf den Vorschlag der BRAK und eine spätere Konkretisierung durch die Satzungsversammlung. Die Hauptversammlung wollte nach der Presseerklärung ausdrücklich nicht auf Karlsruhe warten. Kommt die Neufassung, verschiebt sich der Blick vom Raum zur Funktion. Die Pflichten zu Zustellung, Erreichbarkeit und Verschwiegenheit bleiben in jeder diskutierten Fassung bestehen.

Quellen

Stand: 28.10.2026. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung.

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