Berufsrecht & Kanzleiführung

Wiedereinsetzung bei Überlastung: § 53 BRAO, BGH 2026

Der BGH hat am 17.09.2026 entschieden: Urlaub und Arbeitsdruck entschuldigen die Fristversäumung eines erfahrenen Anwalts nicht. Was daraus für die Vertretung folgt.

6 Min. Lesezeit Berufsrecht & Kanzleiführung Fachbeitrag
Titelbild: Wiedereinsetzung bei Überlastung: § 53 BRAO, BGH 2026
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Der Anlass: Beschluss des BGH vom 17.09.2026

Der Senat für Anwaltssachen beim Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 17.09.2026 den Antrag eines Rechtsanwalts auf Zulassung der Berufung als unzulässig verworfen und die Wiedereinsetzung abgelehnt (AnwZ (Brfg) 21/26). Der Beschluss ist Mitte Oktober 2026 auf rechtsprechung-im-internet.de eingestellt worden. Anlass war eine versäumte Begründungsfrist.

Der Fall betrifft einen Anwalt in eigener Sache, doch die Begründung geht weit darüber hinaus. Der Senat sagt, was von einem langjährig tätigen Rechtsanwalt bei Überlastung zu erwarten ist. Für kleine Kanzleien mit knapper Besetzung ist das die entscheidende Passage.

Was geschehen ist

Die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft war wegen Vermögensverfalls widerrufen worden. Der Bayerische Anwaltsgerichtshof wies seine Klage mit Urteil vom 25.03.2026 ab. Das Urteil wurde ihm am 02.05.2026 zugestellt (Sachverhalt im Beschluss).

Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung. Die Begründung reichte er erst am 30.07.2026 ein. Einen Antrag auf Verlängerung der Begründungsfrist hatte er am 02.07.2026 gestellt, also am Tag des Fristablaufs. Der Senat hatte ihn mit Verfügung vom selben Datum beschieden: Diese Frist sei einer Verlängerung nicht zugänglich (Rn. 2).

Die versäumte Frist: zwei Monate, keine Verlängerung

Für das Berufungsverfahren in Anwaltssachen verweist § 112e Satz 2 BRAO auf die Verwaltungsgerichtsordnung. Danach sind die Gründe für die Zulassung der Berufung innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Die Frist lief hier am 02.07.2026 ab (Rn. 4).

Eine Verlängerung sieht der Wortlaut dieser Vorschrift nicht vor. Die Möglichkeit, die Frist auf Antrag zu verlängern, nennt § 124a Abs. 3 Satz 3 VwGO für die Begründung einer zugelassenen Berufung. Wer die Zulassung beantragt, kann sich darauf nach dem Wortlaut nicht stützen. Diese Unterscheidung wird in der Praxis leicht übersehen.

SchrittFristFundstelle
Zulassungsbegründungzwei Monate ab Zustellung des vollständigen Urteils, ohne Verlängerungsmöglichkeit im Wortlaut§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO
Begründung der zugelassenen Berufungzwei Monate, auf Antrag verlängerbar§ 124a Abs. 3 VwGO
Wiedereinsetzungsantragzwei Wochen, bei Zulassungsbegründung ein Monat§ 60 Abs. 2 VwGO
Zeitstrahl: Der Bayerische Anwaltsgerichtshof wies die Klage am 25.03.2026 ab, zugestellt am 02.05.2026; die zweimonatige Frist zur Begründung des Zulassungsantrags lief am 02.07.2026 ab, der Verlängerungsantrag vom selben Tag blieb erfolglos, die Begründung ging erst am 30.07.2026 ein, und der BGH verwarf den Antrag am 17.09.2026 und lehnte die Wiedereinsetzung ab; die Zulassungsbegründung ist nach dem Wortlaut nicht verlängerbar, die Begründung der zugelassenen Berufung schon, der Wiedereinsetzungsantrag ist binnen zwei Wochen, bei der Zulassungsbegründung binnen eines Monats zu stellen.

Die Gründe des Wiedereinsetzungsantrags

Der Kläger machte mehrere Umstände geltend. Er sei zwei Wochen im Urlaub gewesen, und die Rückkehr habe sich wegen gesundheitlicher Probleme seiner Ehefrau um einen Tag verzögert. Vor und nach dem Urlaub habe er viele Gerichtstermine gehabt. Der Arbeitsaufwand in der Kanzlei sei hoch gewesen, und er unterstütze seine Eltern bei Arztbesuchen (Rn. 6).

Wiedereinsetzung setzt nach § 60 Abs. 1 VwGO voraus, dass jemand ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert war. Der Senat hielt den Antrag für zulässig, aber unbegründet. Das Verschulden sei durch die genannten Umstände nicht ausgeschlossen (Rn. 5 und 6).

Warum Überlastung bei erfahrenen Anwälten nicht genügt

Der Senat erkennt Überlastung als Fallgruppe an, aber nur für eine unerfahrene Person, der „die Dinge über den Kopf gewachsen sind“. Bei einem langjährig tätigen Rechtsanwalt nimmt er eine solche entschuldigende Lage nicht an (Rn. 7).

Zugleich schließt er sie nicht von vornherein aus. Auch bei einem Volljuristen kann nach dem Beschluss eine Überlastung das Verschulden entfallen lassen. Es kommt darauf an, ob die Person die zumutbare Vorsorge getroffen hat. Der Beschluss stellt damit nicht die Belastung in den Mittelpunkt, sondern die unterlassene Organisation.

Entscheidend war nach dem Beschluss, dass der Kläger nicht dargelegt oder glaubhaft gemacht hat, warum ihm die Beauftragung eines Kollegen nicht möglich gewesen wäre (Rn. 7). Urlaub, Termine und hoher Arbeitsaufwand allein tragen den Antrag also nicht. Es fehlte der Vortrag zur Frage, ob es einen Ausweg gab.

Der Senat wertet noch einen weiteren Umstand. Der Kläger hatte am Tag des Fristablaufs einen Verlängerungsantrag gestellt. Damit hatte er seine Angelegenheiten jedenfalls insoweit im Blick, dass ihm dieser Schritt möglich war (Rn. 7).

Vertretung nach § 53 BRAO: Was erwartet wird

Der Senat erwartet vom Anwalt, dass er in Angelegenheiten eines Mandanten für die Bestellung eines Vertreters sorgt (§ 53 BRAO). In eigenen Angelegenheiten soll er einen Kollegen mit der Wahrnehmung seiner Rechtssachen beauftragen. Dafür verweist er auf frühere Beschlüsse. Genannt sind AnwZ (Brfg) 12/25 vom 17.11.2025 und AnwZ (Brfg) 15/21 vom 05.07.2021 (Rn. 7).

§ 53 Abs. 1 BRAO verpflichtet den Anwalt zur Vertretung, wenn er länger als eine Woche an der Berufsausübung gehindert ist oder sich länger als zwei Wochen von der Kanzlei entfernen will. Nach Absatz 2 soll die Vertretung einem anderen Rechtsanwalt übertragen werden. Findet er keine Vertretung, bestellt sie auf Antrag die Rechtsanwaltskammer (§ 53 Abs. 3 BRAO).

Die Vertretung kann nach § 53 Abs. 2 Satz 2 BRAO auch durch Personen erfolgen, die die Befähigung zum Richteramt erworben haben oder mindestens zwölf Monate des Vorbereitungsdienstes absolviert haben. Hat der Anwalt es unterlassen, eine Vertretung zu bestellen oder zu beantragen, soll die Kammer sie von Amts wegen bestellen. Zuvor fordert sie ihn auf, selbst tätig zu werden (§ 53 Abs. 4 BRAO).

Der Urlaub des Klägers dauerte nach seinem Vortrag zwei Wochen. Ob die Pflicht aus Absatz 1 damit eingriff, entscheidet der Beschluss nicht. Er stützt sich auf die allgemeine Erwartung der Vorsorge und nennt die Norm als Maßstab (Rn. 7).

Aus diesem Gedanken folgt eine Regel für die Fristenkontrolle der Kanzlei. Wer am letzten Tag noch handeln kann, kann meist auch früher handeln oder eine Vertretung einschalten. Die Vorfrist im Kalender dient genau diesem Zweck. Sie schafft Raum, um bei Ausfall eines Mitarbeiters oder des Inhabers einen Kollegen einzubinden, bevor die eigentliche Frist abläuft.

Gerade in Einzelkanzleien und Bürogemeinschaften ist die Vertretung oft nur informell geregelt. Eine schriftliche Absprache, wer in welchem Zeitraum für wen Fristen und Posteingang übernimmt, schließt diese Lücke. Sie dokumentiert zugleich, dass der Anwalt Vorsorge getroffen hat, falls später über ein Verschulden gestritten wird.

Gegenüberstellung: Der Kläger trug zwei Wochen Urlaub mit einem Tag verzögerter Rückkehr wegen gesundheitlicher Probleme der Ehefrau, viele Gerichtstermine, hohen Arbeitsaufwand und die Unterstützung seiner Eltern bei Arztbesuchen vor; der Senat erwartet von einem langjährig tätigen Anwalt Vorsorge, in Mandantensachen einen Vertreter nach § 53 BRAO, in eigenen Sachen die Beauftragung eines Kollegen, und den Vortrag, warum das nicht möglich war; das Verschulden war nicht ausgeschlossen, die Wiedereinsetzung wurde abgelehnt.

Prüfpunkte für die Kanzleiorganisation

Aus dem Beschluss lassen sich folgende Punkte ableiten:

  • Vertretung benennen: Für jede Abwesenheit steht vorher fest, wer die Fristen übernimmt (§ 53 Abs. 2 BRAO).
  • Eigene Sachen einbeziehen: Auch Rechtsmittel in eigenen Angelegenheiten gehören in den Fristenkalender und in die Vertretungsregelung (Rn. 7).
  • Fristart prüfen: Ist die Frist überhaupt verlängerbar? Für die Zulassungsbegründung sieht der Wortlaut keine Verlängerung vor (§ 124a Abs. 4 VwGO).
  • Vorfrist setzen: Mindestens eine Woche vor Fristende liegt der Entwurf zur Prüfung vor.
  • Wiedereinsetzung kennen: Der Antrag ist binnen zwei Wochen zu stellen, bei der Zulassungsbegründung binnen eines Monats, und die versäumte Handlung ist nachzuholen (§ 60 Abs. 2 VwGO).
  • Tatsachen glaubhaft machen: Die Gründe der Verhinderung gehören mit dem Antrag in die Akte (§ 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO).

Grenzen der Entscheidung

Der Beschluss betrifft das anwaltsgerichtliche Verfahren, in dem über § 112e BRAO die Verwaltungsgerichtsordnung gilt. Für Zivilverfahren gelten andere Vorschriften zur Wiedereinsetzung. Eine unmittelbare Übertragung auf das Zivilprozessrecht ist deshalb eine Wertung der Redaktion und kein Inhalt des Beschlusses.

Offen lässt der Beschluss auch, ob und in welcher Form eine Überlastung bei einem langjährigen Anwalt jemals entschuldigen kann. Der Senat schließt sie nur für den entschiedenen Fall aus (Rn. 7).

Fazit

Urlaub, Termine und Familienpflichten ersetzen keine Vertretung. Das ist die Aussage des Beschlusses vom 17.09.2026 (AnwZ (Brfg) 21/26). Für kleine Kanzleien folgt daraus eine einfache Organisationsfrage: Wer übernimmt die Fristen, wenn der Inhaber ausfällt, und wer ist es bei Rechtsmitteln in eigener Sache? Wer diese Frage vor der Abwesenheit beantwortet, braucht den Wiedereinsetzungsantrag nach § 60 VwGO nicht.

Quellen

Stand: 02.11.2026. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung.

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