Mandatsakte beschlagnahmt: Wann der Schutz endet
Wird gegen einen Verteidiger ermittelt, kann die Mandatsakte in Gefahr geraten. Ein Überblick über §§ 97, 110 und 148 StPO und über Vorkehrungen für kleine Kanzleien.

Der Anlass: Gastbeitrag vom 6. November 2026
Am 6. November 2026 hat Legal Tribune Online einen Gastbeitrag von Dr. Christina Brosthaus und Leonie Beeck veröffentlicht. Er beschreibt eine Lücke im Schutz von Verteidigungsunterlagen: Wird gegen einen Verteidiger selbst ermittelt, kann der Zugriff auf die Mandatsakte seines Mandanten möglich werden. Auslöser ist ein Beschluss des Landgerichts Trier vom 2. Juli 2025 (Az. 1 Qs 25/25), über den der Beitrag berichtet.
Der Fall stammt aus dem Strafrecht, betrifft aber jede Kanzlei, die Beschuldigte verteidigt, etwa in Verkehrsstrafsachen. Wer verteidigt, führt Akten mit vertraulichen Angaben und trägt die Pflicht zur Verschwiegenheit. Dieser Beitrag erklärt, was die Strafprozessordnung schützt, wo der Schutz endet und welche organisatorischen Vorkehrungen sich anbieten. Er ersetzt keine Beratung im Einzelfall.
Was in Trier geschah
Nach dem Bericht lief vor dem Landgericht ein Mordverfahren. Die Staatsanwaltschaft leitete ein Verfahren gegen die Verteidigerin ein, unter anderem wegen versuchter Anstiftung zur falschen uneidlichen Aussage und nach dem Arzneimittelgesetz. Das Amtsgericht Trier gab dem Antrag auf Durchsuchung statt. Betäubungsmittel wurden nicht gefunden, beschlagnahmt wurde aber die gesamte Mandatsakte. Das Landgericht erklärte die Durchsuchung erst zwei Monate später für rechtswidrig, so der Bericht bei LTO.
Die Autorinnen stellen den Grundsatz an den Anfang: „Ermittlungsbehörden dürfen weder beim Beschuldigten noch in der Kanzlei des Verteidigers nach dieser Korrespondenz suchen“. Das Schlupfloch sehen sie dort, wo der Verdacht den Anwalt selbst trifft. Nach ihrer Darstellung genügt laut Rechtsprechung ein Anfangsverdacht gegen den Anwalt, damit der Zugriff möglich wird.
Was § 97 StPO schützt
Nach § 97 Abs. 1 StPO werden schriftliche Mitteilungen zwischen dem Beschuldigten und zeugnisverweigerungsberechtigten Personen nicht beschlagnahmt. Dasselbe gilt für Aufzeichnungen über anvertraute Mitteilungen und für weitere Gegenstände, die dem Zeugnisverweigerungsrecht unterliegen. Der Schutz folgt also dem Zeugnisverweigerungsrecht.
Verteidiger zählen dazu. Nach § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StPO dürfen sie die Aussage über das verweigern, was ihnen „in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden ist“. Rechtsanwälte nennt Nr. 3 derselben Vorschrift für Informationen aus ihrer beruflichen Tätigkeit. Für Syndikusrechtsanwälte gilt die Regelung nach dem Gesetzestext „vorbehaltlich des § 53a“ nicht in gleichem Umfang.
Der Schutz greift nach § 97 Abs. 2 StPO nur, wenn sich die Gegenstände im Gewahrsam der Berechtigten befinden. Nach Abs. 3 gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend für Personen, die an der beruflichen Tätigkeit der Berechtigten mitwirken. Für eine Kanzlei heißt das: Auch die Fachangestellten und das übrige Personal stehen im Schutzbereich, soweit sie an der Mandatsbearbeitung mitwirken.
Flankiert wird der Schutz durch § 148 Abs. 1 StPO. Danach ist auch dem nicht auf freiem Fuß befindlichen Beschuldigten der schriftliche und mündliche Verkehr mit dem Verteidiger gestattet. Die Vorschrift sichert den Kommunikationsweg, § 97 StPO sichert das, was dabei entsteht.
Wo der Schutz endet
Der Schutz ist nicht schrankenlos. Nach § 97 Abs. 2 StPO entfällt er, wenn die berechtigte Person selbst verdächtig ist, an der Tat oder an bestimmten Begleitdelikten wie Strafvereitelung oder Hehlerei beteiligt zu sein. Er entfällt außerdem bei Tatwerkzeugen und Tatprodukten.
Hier setzt die Kritik des Gastbeitrags an. Ein Verdacht gegen die Verteidigerin, so die Autorinnen, öffnet den Zugriff auf eine Akte, in der Angaben eines Mandanten stehen, der mit diesem Verdacht nichts zu tun hat. Ob und wie weit diese Sicht trägt, ist Sache der Gerichte. Aus der Norm selbst lässt sich ablesen, dass der Gesetzgeber den Verdacht gegen den Berufsgeheimnisträger als Grenze gezogen hat.
Für die Praxis bleibt festzuhalten: Die Beschlagnahmefreiheit schützt die Akte, aber sie ist an Voraussetzungen geknüpft, die in der Person der Anwältin oder des Anwalts liegen. Das Mandat kann damit auch dann berührt werden, wenn der Mandant selbst nichts falsch gemacht hat.
Durchsicht nach § 110 StPO: Wer darf in die Papiere sehen?
Ist eine Durchsuchung angeordnet, regelt § 110 StPO die Durchsicht der aufgefundenen Papiere. Nach Abs. 1 steht sie der Staatsanwaltschaft zu. Auf deren Anordnung dürfen auch die Ermittlungspersonen im Sinne von § 152 GVG die Durchsicht vornehmen.
Andere Beamte dürfen die Papiere nach Abs. 2 nur dann durchsehen, wenn der Inhaber zustimmt. Ohne Zustimmung müssen sie die Papiere, deren Durchsicht sie für geboten halten, versiegelt an die Staatsanwaltschaft abgeben. Die Zustimmung ist damit ein Moment mit Folgen: Sie entscheidet darüber, ob die Beamten vor Ort selbst lesen oder ob die Unterlagen zunächst versiegelt werden.
Abs. 3 erstreckt die Regeln auf elektronische Speichermedien. Die Durchsicht darf sich auf räumlich getrennte Speichermedien erstrecken, wenn von dem Gerät aus darauf zugegriffen werden kann und sonst der Verlust der gesuchten Daten droht. Für Kanzleien mit elektronischer Akte und externem Speicher ist das wichtig: Der Zugriff endet nicht am Schreibtisch. Zur Absicherung der Kanzlei-IT und zum Umgang mit Dienstleistern lesen Sie auch den Beitrag zum BRAK-Bericht über Cyberangriffe auf Kanzleien.
Was die Autorinnen fordern
Aus der beschriebenen Lücke leiten die Autorinnen Änderungen ab. Es handelt sich um rechtspolitische Forderungen, nicht um geltendes Recht:
- eine Trennung der Zuständigkeiten, damit nicht dieselbe Stelle gegen den Verteidiger ermittelt und die Mandatsakte auswertet,
- die sofortige Versiegelung sichergestellter Kanzleiunterlagen,
- eine richterliche Durchsicht mit Teilnahmerecht der Verteidigung.
Bis der Gesetzgeber reagiert, bleibt es bei den Vorschriften, wie sie heute gelten. Die Kanzlei kann den Ablauf einer Durchsuchung nicht steuern, wohl aber ihre eigene Organisation.
Organisation: Was kleine Kanzleien vorbereiten können
Die folgenden Punkte sind Organisationsanregungen, keine Rechtsberatung. Sie knüpfen an das an, was die Normen voraussetzen:
- Mandatsakten je Mandat getrennt führen, auf Papier wie elektronisch, ohne Mischakten über mehrere Mandanten.
- Eine Ansprechperson und eine Vertretung für den Ernstfall benennen und den Ablauf schriftlich festhalten: wer ist erreichbar, wer führt Protokoll, wer holt anwaltlichen Rat ein.
- Mitarbeitende über die Verschwiegenheit und über ihre Stellung als Mitwirkende nach § 97 Abs. 3 StPO unterrichten.
- Dokumentieren, welche Datenträger, Cloud-Speicher und Postfächer Mandatsdaten enthalten, denn § 110 Abs. 3 StPO reicht auf räumlich getrennte Speicher.
- Die Kommunikation mit Mandanten nachvollziehbar ablegen, damit der durch § 148 Abs. 1 StPO geschützte Verkehr von sonstigen Unterlagen unterscheidbar bleibt.
Keiner dieser Punkte verhindert eine Durchsuchung. Sie sorgen dafür, dass im Ernstfall klar ist, welche Unterlagen zu welchem Mandat gehören und wer entscheidet.
Einordnung für die Praxis
Der Trierer Fall ist ein Einzelfall, den ein Gastbeitrag zum Anlass für eine grundsätzliche Kritik nimmt. Ob der Gesetzgeber die Forderungen aufgreift, ist offen. Für kleine Kanzleien zeigt er, dass die Vertraulichkeit der Mandatsakte rechtlich geschützt ist, der Schutz aber nicht automatisch bei jeder Ermittlung greift.
Wer in Verkehrsstrafsachen und Bußgeldverfahren verteidigt, kennt die Grenzen anwaltlichen Handelns aus dem Berufsrecht. Dazu passt der Beitrag zum Verbot der Punkteübernahme, der die berufsrechtliche Seite der Verteidigung im Bußgeldverfahren betrachtet.
Nicht Gegenstand dieses Beitrags sind die Voraussetzungen einer Durchsuchung im Einzelnen, Rechtsbehelfe gegen eine Anordnung und die Frage, wann der Anfangsverdacht gegen einen Anwalt vorliegt. Dazu ist die Entscheidung im Volltext heranzuziehen, die der Gastbeitrag nicht abdruckt.
Quellen
- Strafverteidiger-Akten: Wie Ermittler an Mandatsakten gelangen können (Legal Tribune Online), abgerufen am 07.11.2026
- StPO, Beschlagnahmeverbot (Bundesministerium der Justiz), abgerufen am 07.11.2026
- StPO, Verkehr mit dem Verteidiger (Bundesministerium der Justiz), abgerufen am 07.11.2026
- StPO, Durchsicht von Papieren (Bundesministerium der Justiz), abgerufen am 07.11.2026
- StPO, Zeugnisverweigerungsrecht der Berufsgeheimnisträger (Bundesministerium der Justiz), abgerufen am 07.11.2026
Stand: 07.11.2026. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung.
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