Punkteübernahme: Verbot nach § 4c StVG und BVerfG
Das BVerfG hat eine Verfassungsbeschwerde gegen das Verbot der Punkteübernahme nicht angenommen. Was § 4c und § 23 StVG für die Mandatsarbeit bedeuten.

Der Anlass: Kammerbeschluss vom 16.09.2026
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 16.09.2026 eine Verfassungsbeschwerde gegen das Verbot der sogenannten Punkteübernahme nicht zur Entscheidung angenommen (2 BvR 1426/26). Veröffentlicht wurde die Entscheidung am 14.10.2026 in der Pressemitteilung Nr. 63/2026. Entschieden hat die 1. Kammer des Zweiten Senats.
Für Kanzleien mit Verkehrsrechtsschwerpunkt ist das mehr als eine Randnotiz. Wer Mandanten im Bußgeldverfahren vertritt, hört die Frage nach dem „anderen Fahrer“ regelmäßig im Erstgespräch. Seit der Neuregelung im Straßenverkehrsgesetz steht dahinter ein eigener Bußgeldtatbestand (§ 23 StVG). Der Beitrag ordnet ein, was die Kammer entschieden hat und was nicht.
Was § 4c StVG verbietet
Die Vorschrift des § 4c StVG richtet sich gegen die Täuschung einer Behörde über die beteiligte Person. Erfasst sind Ordnungswidrigkeiten, die in der Anlage 13 der Fahrerlaubnis-Verordnung aufgeführt sind. Verboten ist es nach dem Text der Norm, über den Beteiligten zu täuschen, eine solche Täuschung anzubieten oder den Kontakt zu einem Dritten zu vermitteln, der dazu bereit ist.
Nach der Pressemitteilung Nr. 63/2026 geht es um die „Punkteübernahme“, also die falsche Selbst- oder Fremdbezichtigung gegenüber einer Behörde. Gemeint ist der Fall, in dem eine Person sich als Fahrer ausgibt, obwohl eine andere gefahren ist, damit die Punkte beim Falschen eingetragen werden. Auch das Anbieten und Vermitteln solcher Dienste ist erfasst.
Das Bußgeld nach § 23 StVG
Die Sanktion regelt § 23 StVG. Nach Absatz 1 handelt ordnungswidrig, wer entgegen § 4c eine dort genannte Unternehmung oder Vermittlung durchführt oder ein dort genanntes Angebot macht. Absatz 2 lässt eine Geldbuße bis zu 30.000 Euro zu.
Die Obergrenze von 30.000 Euro dient nach der Pressemitteilung Nr. 63/2026 den Gesetzesmaterialien zufolge der Ahndung gewerbsmäßiger Handlungen. Im Übrigen ist die Geldbuße im Einzelfall festzusetzen. Für den privaten Gefälligkeitsfall ist damit nicht der Höchstrahmen der Maßstab.
Warum die Verfassungsbeschwerde scheiterte
Die Kammer hat die Beschwerde nicht an der Sache gemessen, sondern als unzulässig behandelt. Der Beschwerdeführer habe eine Grundrechtsverletzung nicht hinreichend dargelegt, so die Pressemitteilung Nr. 63/2026. Das gelte insbesondere für das Übermaßverbot aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG.
Zur Erforderlichkeit führt die Kammer aus, der Beschwerdeführer habe nicht gezeigt, dass der Gesetzgeber seinen Einschätzungsspielraum überschritten hat. Seine Behauptung, dieselbe Verkehrssicherheit lasse sich ohne Sanktionierung privater Punkteübernahmen erreichen, berücksichtige nicht die Feststellung des Gesetzgebers. Danach findet ein erheblicher Teil der Täuschungsfälle im privaten Bereich statt (Pressemitteilung Nr. 63/2026).
Zur Angemessenheit heißt es, die Höchstgrenze von 30.000 Euro sei weder als unverhältnismäßig noch als Verstoß gegen das Schuldprinzip begründet worden. Der Beschwerdeführer habe sich nicht mit der gesetzgeberischen Begründung auseinandergesetzt, dass die Grenze für gewerbsmäßiges Handeln gedacht ist (Pressemitteilung Nr. 63/2026).
Was die Entscheidung nicht sagt
Eine Nichtannahme ist keine Bestätigung der Verfassungsmäßigkeit. Die Kammer hat die Norm nicht auf ihre Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz geprüft, sondern die Beschwerde wegen unzureichender Begründung nicht zur Entscheidung angenommen. Wer die Vorschrift in einem konkreten Verfahren angreifen will, muss die Grundrechtsrüge deutlich sorgfältiger aufbauen.
Die Pressemitteilung enthält zudem nur eine Zusammenfassung. Den vollständigen Beschluss und die Begründung im Wortlaut hat die Redaktion nicht ausgewertet. Aussagen über die Reichweite der Norm im Einzelfall, etwa bei Familienangehörigen oder Firmenfahrzeugen, lassen sich der Mitteilung nicht entnehmen.
Welche Verstöße betroffen sind: Anlage 13 FeV
Maßgeblich ist der Katalog in der Anlage 13 zur Fahrerlaubnis-Verordnung, die zu § 40 FeV gehört. Sie bezeichnet und bewertet die Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, die im Fahreignungs-Bewertungssystem berücksichtigt werden. Gegliedert ist sie nach drei Punktestufen. Die Stufen reichen von einem Punkt bis zu drei Punkten.
| Stufe | Beispiele laut Anlage 13 FeV | Nummer |
|---|---|---|
| 3 Punkte | fahrlässige Tötung; unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (jeweils mit Entziehung der Fahrerlaubnis oder Sperre) | 1.1 und 1.7 |
| 2 Punkte | Alkohol am Steuer ab 0,5 Promille; Rotlichtverstoß mit Gefährdung | 2.2.1 und 2.2.8 |
| 1 Punkt | Vorfahrtsverstöße; Verstöße beim Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren | 3.2.5 und 3.2.6 |
Die Zuordnung der Beispiele folgt dem Aufbau der Anlage 13. Ob eine bestimmte Tat in die Täuschungsverbote fällt, hängt davon ab, ob sie dort aufgeführt ist. Wer den Katalog nicht prüft, riskiert eine falsche Auskunft im Mandantengespräch.
Berufsrechtliche Linien in der Mandatsarbeit
Das Berufsrecht setzt der Kanzlei eigene Grenzen. Nach § 43a Abs. 3 BRAO darf sich ein Rechtsanwalt nicht unsachlich verhalten, als Beispiel nennt die Norm die bewusste Verbreitung von Unwahrheiten. Eine Stellungnahme im Bußgeldverfahren, die der Mandant wahrheitswidrig auf eine andere Person lenkt, darf die Kanzlei deshalb nicht als eigene Angabe vortragen.
Zugleich bleibt die Verschwiegenheit nach § 43a Abs. 2 BRAO bestehen. Was der Mandant im Gespräch über den tatsächlichen Fahrer sagt, verlässt die Kanzlei nicht. Die Kanzlei trägt nur vor, was sie für zutreffend hält, und schweigt zu allem anderen.
Stehen sich Halter und angeblicher Fahrer gegenüber, kommt zusätzlich § 43a Abs. 4 BRAO ins Spiel. Ein Anwalt darf nicht tätig werden, wenn er in derselben Rechtssache einen anderen Mandanten bereits im widerstreitenden Interesse beraten oder vertreten hat. Das Verbot gilt auch für Anwälte, die gemeinsam mit ihm praktizieren. Die Gemeinschaftsberatung beider Personen ist daher heikel, sobald ihre Interessen auseinanderlaufen.
In der Praxis dient die Frage nach dem Fahrer der Klärung des Sachverhalts und nicht der Suche nach einer passenden Antwort. Ergibt sich im Gespräch, dass der Mandant selbst nicht gefahren ist, entscheidet er nach Aufklärung, ob er sich äußert oder schweigt. Die Kanzlei darf ihn nicht zu einer Angabe drängen, die sie für unzutreffend hält. Merkblätter zum Anhörungsbogen sind darauf durchzusehen: Hinweise, die zur Nennung einer anderen Person ermuntern, haben dort keinen Platz.
Die folgende Einordnung ist eine Einschätzung der Redaktion und keine Auskunft zu einem konkreten Mandat. Weitere Rechtsfolgen, etwa strafrechtliche, sind nicht Gegenstand dieses Beitrags.
Prüfpunkte für das Erstgespräch
Aus den genannten Normen lassen sich einige Punkte für die Mandatsannahme ableiten:
- Frage nach dem Fahrer: Der Mandant sollte wissen, dass die Kanzlei nur wahrheitsgemäße Angaben vorträgt (§ 43a Abs. 3 BRAO).
- Katalogprüfung: Ist der vorgeworfene Verstoß in der Anlage 13 FeV aufgeführt, und mit wie vielen Punkten wird er bewertet?
- Keine Vermittlung: Die Kanzlei nennt keine Personen, die bereit wären, Verstöße zu übernehmen (§ 4c StVG).
- Mandantenaufklärung: Das Bußgeldrisiko bis zu 30.000 Euro für Beteiligte ist im Gespräch zu erwähnen (§ 23 StVG).
- Interessenkollision: Vor der Beratung eines zweiten Beteiligten prüft die Kanzlei den Widerstreit nach § 43a Abs. 4 BRAO.
- Dokumentation: Die Aufklärung des Mandanten wird in der Akte vermerkt, ohne vertrauliche Details in Schriftsätze zu übernehmen.
Fazit für die Praxis
Die Entscheidung vom 16.09.2026 ändert die Rechtslage nicht, sie beseitigt aber eine Hoffnung: Eine schlecht begründete Verfassungsbeschwerde gegen § 4c StVG führt nicht weiter. Für die tägliche Arbeit bleibt es bei klaren Regeln. Die Kanzlei trägt nur Wahres vor, vermittelt keine Fahrer und klärt den Mandanten über das Risiko auf. Der Rahmen für ein Bußgeld von bis zu 30.000 Euro steht in § 23 Abs. 2 StVG.
Quellen
- Pressemitteilung Nr. 63/2026 vom 14.10.2026 zu 2 BvR 1426/26 (Bundesverfassungsgericht), abgerufen am 01.11.2026
- § 4c StVG (Bundesministerium der Justiz), abgerufen am 01.11.2026
- § 23 StVG (Bundesministerium der Justiz), abgerufen am 01.11.2026
- Anlage 13 FeV (Bundesministerium der Justiz), abgerufen am 01.11.2026
- § 43a BRAO (Bundesministerium der Justiz), abgerufen am 01.11.2026
Stand: 01.11.2026. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung.
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