Neuwagenabrechnung: BGH VI ZR 47/26 im Überblick
Der BGH hat am 29.09.2026 zur Neuwagenabrechnung entschieden: Ein teureres Ersatzfahrzeug wird nur bis zum Wert des beschädigten ersetzt (VI ZR 47/26).

Der Anlass: Urteil des VI. Zivilsenats vom 29.09.2026
Mit Urteil vom 29.09.2026 hat der Bundesgerichtshof entschieden, unter welchen Voraussetzungen ein Geschädigter nach einem Unfall mit einem Neuwagen die Kosten eines Neufahrzeugs ersetzt verlangen kann (VI ZR 47/26). Die Entscheidung ist seit dem 30.10.2026 in der Entscheidungsdatenbank des Bundes eingestellt. Sie betrifft eine Frage, die in der Unfallregulierung immer wieder auftaucht: Was gilt, wenn das beschädigte Modell nicht sofort lieferbar ist und der Mandant ein teureres Fahrzeug kauft?
Der Senat verneint einen Anspruch auf den vollen Kaufpreis des höherwertigen Fahrzeugs. Es kommt allein auf die wirtschaftliche Gleichwertigkeit der Ersatzbeschaffung unter objektiven Gesichtspunkten an (Leitsatz 2 in VI ZR 47/26). Für Ihre Mandatsarbeit heißt das: Der Mandant sollte vor dem Kauf wissen, welches Fahrzeug der Haftpflichtversicherer als gleichwertig anerkennt.
Der Fall: ein Neuwagen für 58.920 Euro und ein Ersatzfahrzeug für 67.570 Euro
Der Kläger hatte wenige Tage vor dem Unfall vom 26. September 2022 einen Tesla Model Y Long Range als Neuwagen für 58.920 € erworben. Die Haftung der Beklagten war dem Grunde nach unstreitig (Rn. 1 und 2 in VI ZR 47/26). Zwei Tage nach dem Unfall kaufte er einen fabrikneuen Tesla Model Y Performance für 67.570 €. Der Haftpflichtversicherer regulierte vorgerichtlich auf der Basis des Preises des beschädigten Fahrzeugs von 58.920 €.
Der Kläger verlangte die Differenz von 8.650 € (Rn. 3 in VI ZR 47/26). Er trug vor, zum Zeitpunkt der Ersatzbeschaffung sei nur das gekaufte Fahrzeug sofort erhältlich gewesen. Ein Fahrzeug vom Typ des beschädigten wäre auf Bestellung voraussichtlich erst im Dezember 2022 oder Januar 2023 lieferbar gewesen. Das Landgericht Hildesheim wies die Klage ab, das Oberlandesgericht Celle die Berufung. Die Revision hatte das Berufungsgericht zugelassen (Rn. 4).
Was die Vorinstanzen entschieden haben
Das Berufungsgericht sah den Ersatzanspruch auf die Kosten der Ersatzbeschaffung bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes des beschädigten Fahrzeugs abzüglich des Restwertes beschränkt. Das gekaufte Fahrzeug sei wegen höherer Motorleistung und höheren Preises nicht gleichwertig (Rn. 5 in VI ZR 47/26). Die Anschaffung eines höherwertigen Fahrzeugs stehe der Abrechnung auf Neuwagenbasis nicht grundsätzlich entgegen. Wegen des schadensersatzrechtlichen Bereicherungsverbots erhalte der Geschädigte aber nicht den vollen Preis (Rn. 6).
Die behaupteten Lieferschwierigkeiten unterstellte das Berufungsgericht als wahr. Sie rechtfertigten nach seiner Ansicht nicht die Erstattung der Kosten eines objektiv höherwertigen Neufahrzeugs (Rn. 8). Den rund 15 % höheren Erwerbspreis wertete es als Ausdruck eines objektiven Mehrwertes (Rn. 9 in VI ZR 47/26). Der Senat hat diese Beurteilung in der Revision nicht beanstandet.
Maßstab: objektive wirtschaftliche Gleichwertigkeit
Ausgangspunkt ist § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Der Geschädigte kann statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei einem Fahrzeugschaden kann er die Reparaturkosten oder die Kosten eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs ersetzt verlangen. Auch die Ersatzbeschaffung ist eine Form der Naturalrestitution (Rn. 12 in VI ZR 47/26).
Die Höhe des Anspruchs bemisst in erster Linie der Tatrichter nach § 287 ZPO. Das Revisionsgericht prüft nur, ob er Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt oder wesentliche Bemessungsfaktoren übersehen hat (Rn. 13). Der Eigentümer eines fabrikneuen Fahrzeugs mit nicht mehr als 1.000 km Laufleistung kann bei erheblicher Beschädigung die Kosten eines Neufahrzeugs verlangen, wenn er ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug erworben hat (Rn. 14 in VI ZR 47/26).
Gleichwertig ist ein Fahrzeug nach dem Urteil nur, wenn eine Schätzung nach objektiven Wertmaßstäben dazu führt. Wie der Geschädigte die Fahrzeuge einschätzt, ist unerheblich (Rn. 16). Der Kaufpreis spiegele wider, wie der Markt die Gesamtheit der Eigenschaften bewertet. Dazu gehöre auch die Reichweite eines Elektrofahrzeugs (Rn. 19 in VI ZR 47/26).
Subjektive Gründe zählen nicht
Der Kläger hatte geltend gemacht, ihm sei gerade die höhere Reichweite des beschädigten Fahrzeugs wichtig gewesen. Das Ersatzfahrzeug sei daher minderwertig. Zudem verursache es höhere Versicherungsbeiträge, Energiekosten und Reifenkosten (Rn. 18 in VI ZR 47/26). Der Senat folgt dem nicht. Solche persönlichen Umstände können bei der Beurteilung der Gleichwertigkeit nicht berücksichtigt werden.
Der Senat formuliert den Gedanken so: Sind bestimmte Eigenschaften für den Geschädigten besonders wichtig, muss er sich ein Ersatzfahrzeug mit diesen Eigenschaften beschaffen. Wirkt sich eine Eigenschaft objektiv wertsteigernd aus, bleibt die Wertsteigerung in seinem Vermögen, auch wenn sie ihm nichts bedeutet (Rn. 20 in VI ZR 47/26).
Lieferzeit, Mietwagen und Nutzungsausfall
Die Revision wollte die lange Lieferzeit des baugleichen Modells berücksichtigen. Wer Wochen oder Monate auf einen Neuwagen verzichten müsse, werde schlechter gestellt (Rn. 21 in VI ZR 47/26). Der Senat sieht das anders. Die Herstellung nach § 249 BGB verlangt nicht, dass das Ersatzfahrzeug kurzfristig zur Verfügung steht. Es genügt grundsätzlich, dass der Geschädigte für die Zeit bis zur Verfügbarkeit die Kosten eines Mietwagens oder Interimsfahrzeugs ersetzt oder Nutzungsausfallentschädigung verlangen kann (Rn. 22).
Den Einwand, der Mehrpreis bleibe hinter diesen Kosten zurück, lässt der Senat nicht gelten. Bei der konkreten Schadensberechnung stehen die zu ersetzenden Kosten in einem Abhängigkeitsverhältnis zu den tatsächlich getroffenen Maßnahmen. Ein bestimmtes Budget, das dem Geschädigten für die Regulierung zustünde, kennt das Schadensrecht nicht. Das liefe auf eine fiktive Ersatzbeschaffung hinaus, die bei der Neuwagenabrechnung nicht möglich ist (Rn. 24 in VI ZR 47/26).
Der Senat räumt ein, dass das Vorgehen des Klägers für die Beklagten wirtschaftlich sinnvoll gewesen sein kann. Das rechtfertige aber keine Abweichung von den schadensrechtlichen Grundsätzen. Allein die Beklagten entscheiden, ob sie sich auf eine solche Abwicklung einlassen (Rn. 27).
Abgrenzungen und Überblick
Der Senat grenzt den Fall von zwei Konstellationen ab, in denen die Lieferzeit eine Rolle spielt. Bei der Wahl zwischen Reparatur und Ersatzbeschaffung kann die Ausfallzeit bedeutsam sein, wenn die Zeiten in einem krassen Missverhältnis stehen. Dann kann der Geschädigte auf den billigeren Weg der Ersatzbeschaffung verwiesen werden (Rn. 25 in VI ZR 47/26). Und nach § 254 Abs. 2 BGB kann er gehalten sein, eine lange Wiederbeschaffungszeit durch ein Interimsfahrzeug zu überbrücken (Rn. 26). In beiden Fällen werden zwei gleichwertige Wege der Schadensbehebung verglichen. Hier ging es dagegen um ein objektiv höherwertiges Fahrzeug.
| Situation | Ergebnis laut Urteil | Fundstelle |
|---|---|---|
| Gleichwertiges Neufahrzeug gekauft, beschädigtes Fahrzeug bis 1.000 km | Kosten des Neufahrzeugs ersatzfähig | Rn. 14 |
| Objektiv höherwertiges Ersatzfahrzeug, rund 15 % teurer | Kein Anspruch über die Zahlung auf Basis des Preises des beschädigten Fahrzeugs hinaus | Rn. 11, 19 |
| Persönliche Gewichtung von Reichweite, Leistung oder Folgekosten | Bei der Gleichwertigkeit unbeachtlich | Rn. 20 |
| Lange Lieferzeit des baugleichen Modells | Mietwagen, Interimsfahrzeug oder Nutzungsausfall, kein Mehrpreis | Rn. 22, 24 |
| Krasses Missverhältnis der Ausfallzeiten bei Reparatur und Wiederbeschaffung | Verweis auf die Ersatzbeschaffung möglich | Rn. 25 |
Die Tabelle gibt die Aussagen des Urteils VI ZR 47/26 verkürzt wieder und ist nicht abschließend.
Folgen für die Mandatsbearbeitung
Aus dem Urteil lassen sich Arbeitsschritte für die Praxis ableiten. Die Liste ist eine Arbeitshilfe der Redaktion, keine Wiedergabe der Entscheidungsgründe.
- Laufleistung und Erstzulassung des beschädigten Fahrzeugs dokumentieren, damit die Schwelle für die Neuwagenabrechnung belegt ist.
- Vor dem Kauf Ausstattung, Leistung und Listenpreis des Ersatzfahrzeugs mit dem beschädigten Modell vergleichen.
- Den Mandanten schriftlich auf das Risiko hinweisen, einen Mehrpreis für ein höherwertiges Fahrzeug selbst zu tragen.
- Mit dem Versicherer vorab klären, ob er eine Abwicklung über das teurere Fahrzeug akzeptiert.
- Die Lieferzeit des baugleichen Modells belegen und Mietwagen, Interimsfahrzeug oder Nutzungsausfall gesondert abrechnen.
- Persönliche Wertungen des Mandanten nicht zur Begründung der Gleichwertigkeit heranziehen, sondern Marktpreise vergleichen.
Grenzen dieser Zusammenfassung
Der Beitrag stützt sich auf den Volltext des Urteils VI ZR 47/26. Entschieden wurde ein Fall mit zwei Elektrofahrzeugen desselben Herstellers. Die Würdigung des Preisunterschieds ist tatrichterliche Bewertung, die der Senat nur eingeschränkt überprüft hat. Wie sich andere Preisunterschiede oder Ausstattungsvarianten auswirken, lässt das Urteil offen. Die Hinweise für die Mandatsarbeit sind eine Einordnung der Redaktion.
Quellen
- Urteil vom 29.09.2026, VI ZR 47/26 (Bundesministerium der Justiz, Entscheidungsdatenbank), abgerufen am 31.10.2026
- Neu eingestellte Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (Bundesministerium der Justiz), abgerufen am 31.10.2026
- § 249 BGB (Bundesministerium der Justiz), abgerufen am 31.10.2026
- § 254 BGB (Bundesministerium der Justiz), abgerufen am 31.10.2026
- § 287 ZPO (Bundesministerium der Justiz), abgerufen am 31.10.2026
Stand: 31.10.2026. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung.
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