Verkehrs- & Versicherungsrecht

Werkstattrisiko in der Kasko: BGH IV ZR 235/25 erklärt

Der BGH hat am 9. September 2026 entschieden: In der Kasko trägt der Versicherungsnehmer das Werkstattrisiko, im Haftpflichtfall der Schädiger. Was das für die Unfallregulierung bedeutet.

7 Min. Lesezeit Verkehrs- & Versicherungsrecht Fachbeitrag
Titelbild: Werkstattrisiko in der Kasko: BGH IV ZR 235/25 erklärt
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Ein Mandant aus Lübeck kommt nach einem Kreuzungsunfall in die Kanzlei. Die Haftung ist streitig, sein Fahrzeug ist vollkaskoversichert, die Reparatur soll schnell erledigt sein. Er fragt, ob er den Schaden über die eigene Kaskoversicherung abwickeln soll. Seit dem 9. September 2026 gehört zur Antwort ein Hinweis auf das Werkstattrisiko. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass der Kaskoversicherer unberechtigte Positionen einer Werkstattrechnung in der Regel nicht erstatten muss (BGH, Pressemitteilung Nr. 165/2026). Im Haftpflichtfall trägt dieses Risiko dagegen der Schädiger. Dieser Beitrag stellt beide Linien nebeneinander und zeigt, was daraus für die Unfallregulierung folgt.

Der Fall: 389,01 Euro Abzug durch den Kaskoversicherer

Das Fahrzeug der Klägerin wurde am 22. Dezember 2020 bei einem Verkehrsunfall beschädigt und in einer Werkstatt repariert. Der Kaskoversicherer zahlte die Rechnung, zog aber neben der Selbstbeteiligung 389,01 Euro ab, weil einzelne Arbeitsschritte nicht erforderlich gewesen seien (BGH, Urteil vom 9. September 2026, IV ZR 235/25, Rn. 4). Ein gerichtliches Gutachten bestätigte, dass mehrere Positionen überhöht waren. Amtsgericht und Landgericht Heilbronn wiesen die Klage ab, die Revision blieb ohne Erfolg (ebenda, Rn. 5 und 6).

Maßgeblich war die Reparaturkostenklausel der vereinbarten Bedingungen, Ziff. A.2.6.2 AKB. Danach zahlt der Versicherer bei vollständiger und fachgerechter Reparatur „die hierfür erforderlichen Kosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts“, wenn eine Rechnung vorgelegt wird (IV ZR 235/25, Rn. 3). Der Leitsatz lautet: Diese Kosten „umfassen grundsätzlich keine unberechtigten Rechnungspositionen“. Die Frage war bis dahin höchstrichterlich nicht geklärt und unter Amts- und Landgerichten umstritten (ebenda, Rn. 10).

Im Haftpflichtfall trägt der Schädiger das Werkstattrisiko

Gegenüber dem Unfallgegner gilt ein anderer Maßstab. Der Halter haftet nach § 7 Abs. 1 StVG für den beim Betrieb seines Fahrzeugs entstandenen Schaden. Nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB kann der Geschädigte statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Übergibt er das Fahrzeug einer Fachwerkstatt, ohne dass ihn ein Auswahl- oder Überwachungsverschulden trifft, sind die Reparaturkosten im Verhältnis zum Schädiger voll ersatzfähig. Das gilt auch dann, wenn sie wegen überhöhter Ansätze oder unwirtschaftlicher Arbeitsweise der Werkstatt objektiv nicht erforderlich sind (BGH, Urteil vom 16. Januar 2024, VI ZR 253/22, Rn. 14). Der Schädiger kann im Rahmen des Vorteilsausgleichs nur die Abtretung der Ansprüche gegen die Werkstatt verlangen (ebenda).

Der VI. Zivilsenat begründet das mit der subjektbezogenen Schadensbetrachtung. Die Reparatur findet in einer fremden, vom Geschädigten nicht kontrollierbaren Einflusssphäre statt. Dieses Risiko hätte der Schädiger auch zu tragen, wenn er die Reparatur nach § 249 Abs. 1 BGB selbst veranlasste (VI ZR 253/22, Rn. 15). Erfasst sind auch Positionen, die für den Geschädigten nicht erkennbar gar nicht ausgeführt wurden (ebenda, Rn. 16). Grenzen bleiben: Arbeiten, die nur bei Gelegenheit der Reparatur mit erledigt wurden, sind nicht ersatzfähig. Für das Vorhandensein und die Unfallbedingtheit der Schäden trägt der Geschädigte die Darlegungs- und Beweislast (ebenda, Rn. 18).

Warum die Kasko anders rechnet

Der IV. Zivilsenat legt die Klausel aus der Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers aus. Dieser setze „erforderlich“ mit „notwendig“ gleich. Kosten für unnötige oder nicht ausgeführte Arbeiten werde er nicht dazu zählen, auch wenn er als technischer Laie die Reparatur nicht selbst beurteilen kann (IV ZR 235/25, Rn. 13). Für den Umfang der Leistung sei allein das vertragliche Versprechen maßgeblich, die gesetzlichen Vorschriften zum Schadensersatz fänden keine Anwendung (ebenda, Rn. 15).

Auch der Zweck der Kasko führt nach Ansicht des Senats zu keinem anderen Ergebnis. Der Versicherungsnehmer sehe schon an den Bedingungen, dass die Kasko nicht jeden Schaden voll übernimmt. Reparaturkosten werden nur bis zum Wiederbeschaffungswert ersetzt, eine Grenze von 130 Prozent wie im Verkehrsunfallrecht enthält die Klausel nicht, und regelmäßig fällt eine Selbstbeteiligung an (IV ZR 235/25, Rn. 14). Bei den Mehrkosten einer markengebundenen Werkstatt bleibt es bei der früheren Linie: Sie können erforderlich sein, etwa bei einem neueren oder stets in der Markenwerkstatt gewarteten Fahrzeug (BGH, Urteil vom 11. November 2015, IV ZR 426/14, Rn. 11). Soweit diese Entscheidung als Übernahme der Haftpflichtgrundsätze verstanden werden könnte, hält der Senat daran nicht fest (IV ZR 235/25, Rn. 15).

Die Ausnahme: Werkstatt auf Weisung des Versicherers

Der BGH lässt eine Tür offen. Holt der Versicherungsnehmer Weisungen ein und sucht der Versicherer daraufhin eine bestimmte Werkstatt aus, kann eine andere Beurteilung gerechtfertigt sein. Das ist nach dem Senat in Tarifen mit Werkstattbindung in der Regel der Fall (IV ZR 235/25, Rn. 16). Dann kann es dem berechtigten Interesse des Versicherungsnehmers entsprechen, dass der Versicherer auch das Abrechnungsrisiko seiner Partnerwerkstatt übernimmt (ebenda). Abschließend entschieden ist diese Konstellation nicht. Fest steht nur: Bei freier Werkstattwahl ohne Einbeziehung des Versicherers bleibt das Werkstattrisiko beim Versicherungsnehmer.

Unbezahlte Rechnung, Abtretung und Gutachterkosten

Für die Regulierung mit dem Haftpflichtversicherer des Unfallgegners, den der Geschädigte nach § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG direkt in Anspruch nehmen kann, hat der VI. Zivilsenat drei Punkte geklärt. Erstens setzt das Werkstattrisiko keine bezahlte Rechnung voraus. Bei unbezahlter Rechnung kann der Geschädigte aber nur Zahlung an die Werkstatt verlangen, Zug um Zug gegen Abtretung seiner Ansprüche gegen die Werkstatt (VI ZR 253/22, Leitsatz und Rn. 20).

Zweitens trägt der Zessionar das Werkstattrisiko, wenn der Geschädigte bei unbezahlter Rechnung seinen Anspruch abtritt, etwa an die Werkstatt. Sie muss dann im Prozess darlegen und beweisen, dass die abgerechneten Arbeiten ausgeführt wurden und nicht überhöht sind (BGH, Urteil vom 16. Januar 2024, VI ZR 239/22, Rn. 22 bis 25). Drittens gelten dieselben Grundsätze für überhöhte Kostenansätze eines Kfz-Sachverständigen, den der Geschädigte beauftragt hat (BGH, Urteil vom 12. März 2024, VI ZR 280/22, Leitsatz).

Haftpflicht oder Kasko im Vergleich

FrageHaftpflicht des UnfallgegnersEigene Vollkasko
Grundlage§ 7 Abs. 1 StVG, § 249 Abs. 2 BGB, § 115 VVGVersicherungsvertrag, hier Ziff. A.2.6.2 AKB
Überhöhte oder nicht ausgeführte Werkstattpositionenträgt der Schädiger, wenn den Geschädigten kein Auswahl- oder Überwachungsverschulden trifftträgt in der Regel der Versicherungsnehmer
AusnahmeArbeiten ohne Unfallbezug oder bei Gelegenheit der Reparaturmöglich bei Werkstatt auf Weisung des Versicherers
Obergrenze der Reparaturkostennach Verkehrsunfallrecht bis 130 Prozent des WiederbeschaffungswertsWiederbeschaffungswert
Selbstbeteiligungkeinenach Vertrag

Wer über die Kasko abrechnet, verliert die Ansprüche gegen den Unfallgegner nicht. Soweit der Versicherer den Schaden ersetzt, geht der Ersatzanspruch nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG auf ihn über; der Übergang kann nach Satz 2 nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden. Für die Selbstbeteiligung muss sich der Versicherungsnehmer nach dem BGH ohnehin an den haftenden Unfallgegner wenden (IV ZR 235/25, Rn. 14). Ob sich auch ein von der Kasko gekürzter Betrag beim Unfallgegner durchsetzen lässt, hängt von der Haftungsquote und den Umständen ab. Dazu äußert sich die Entscheidung nicht.

Prüfpunkte für die Unfallregulierung

  • Haftungslage früh einschätzen: Haftet der Unfallgegner, trägt dessen Haftpflichtversicherer das Werkstattrisiko (VI ZR 253/22, Rn. 14).
  • Bei Abrechnung über die Kasko die konkreten Bedingungen lesen: Wortlaut der Reparaturkostenklausel, Werkstattbindung, Pflicht zur Einholung von Weisungen (IV ZR 235/25, Rn. 16).
  • Vor dem Reparaturauftrag klären, ob der Versicherer eine Werkstatt benennt, und Weisung und Befolgung in der Akte festhalten.
  • Rechnung und Gutachten abgleichen, bevor bezahlt oder abgetreten wird. Eine Abtretung verlagert das Werkstattrisiko auf den Zessionar (VI ZR 239/22, Leitsatz b).
  • Bei unbezahlter Rechnung den Antrag auf Zahlung an die Werkstatt Zug um Zug gegen Abtretung richten (VI ZR 253/22, Rn. 20).
  • Kürzt der Kaskoversicherer, die Ansprüche gegen die Werkstatt prüfen. Im Verhältnis zum Versicherer liegt das Risiko beim Versicherungsnehmer (IV ZR 235/25, Rn. 9).

Einordnung

Die Entscheidung trennt zwei Rechtsgebiete, die in der Regulierungspraxis oft vermischt werden. Das Werkstattrisiko ist eine Folge des Schadensersatzrechts und gilt nur gegenüber dem Schädiger. In der Kasko zählt der Vertrag, und der Versicherer zahlt nur, was objektiv notwendig war (IV ZR 235/25, Rn. 15). Für die Beratung bedeutet das: Die Wahl zwischen Kasko und Haftpflicht ist nicht nur eine Frage der Geschwindigkeit, sondern auch der Frage, wer eine überhöhte Werkstattrechnung am Ende trägt. Offen bleibt, wie weit die Ausnahme für Partnerwerkstätten reicht.

Quellen

Stand: 26.10.2026. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung.

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