Rechtsschutz Deckung: BGH IV ZR 155/25 erklärt
Der BGH hat am 28.10.2026 entschieden, wann die Erfolgsaussicht im Deckungsprozess der Rechtsschutzversicherung zu beurteilen ist. Was Kanzleien bei Deckungsanfragen beachten.

Der Anlass: Urteil vom 28. Oktober 2026
Mit Urteil vom 28.10.2026 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs über den Deckungsschutz in der Rechtsschutzversicherung entschieden (IV ZR 155/25, Pressemitteilung Nr. 206/2026). Der Fall stammt aus der Dieselabgasserie, die Aussage reicht aber weiter. Sie betrifft jede Kanzlei, die für Mandanten Deckungsanfragen stellt, auch im Verkehrs- und Kaufrecht rund um das Kraftfahrzeug.
Der Kläger hatte 2013 einen Neuwagen mit Dieselmotor für 50.655,66 € gekauft und Schadensersatz von der Herstellerin verlangt. Seine Klage blieb in erster Instanz ohne Erfolg. Am 26. März 2021 beantragte er Deckungsschutz für die Berufung, der Versicherer lehnte im März und April 2021 ab. Nach der Pressemitteilung sah er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Für kleine Kanzleien ist die Entscheidung aus einem praktischen Grund wichtig. Wer Mandanten gegen Hersteller, Händler oder Versicherer vertritt, klärt fast immer zuerst die Kostenfrage. Die Deckungszusage entscheidet darüber, ob ein Mandant klagt oder nicht. Der Zeitpunkt, an dem die Erfolgsaussicht beurteilt wird, bestimmt deshalb mit, ob eine Berufung finanziert ist.
Was der Senat entschieden hat
Die Revision des Klägers blieb ohne Erfolg. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte Deckung nur für einen Streitwert von 7.598,50 € angenommen. Das entspricht einem Differenzschaden von höchstens 15 Prozent des Kaufpreises, wie die Pressemitteilung mitteilt.
Der Senat hält die Schadensersatzklage nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV dem Grunde nach für aussichtsreich. Die Höhe aber ist auf den Differenzschaden begrenzt. Einen Anspruch auf den sogenannten großen Schadensersatz, also die Rückabwicklung des Kaufs, hatte der Kläger weder zur Bewilligungsreife am 31. März 2021 noch zur mündlichen Verhandlung am 8. Mai 2025.
Die Zeitpunkte: Bewilligungsreife und Berufungsverhandlung
Zwei Begriffe prägen das Verfahren. Die Bewilligungsreife beschreibt den Stand, auf dem der Versicherer über den Antrag entscheiden kann. Die letzte mündliche Verhandlung vor dem Berufungsgericht liegt oft Jahre später. In dieser Spanne kann sich die Rechtsprechung mehrfach bewegen, wie der Verlauf dieses Falls zwischen 2021 und 2025 zeigt.
Für die Frage, ob eine Klage hinreichende Erfolgsaussicht hat, kennt die Rechtsschutzversicherung zwei mögliche Zeitpunkte. Grundsätzlich zählt die Bewilligungsreife, also der Moment, in dem der Versicherer über die Deckung entscheidet. Das hat der Senat bereits mit Urteil vom 5. Juni 2024 (IV ZR 140/23, Pressemitteilung Nr. 124/2024) so beschrieben.
Klärt die höchstrichterliche Rechtsprechung die Rechtslage danach zugunsten des Versicherungsnehmers, kommt es auf den Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht an. Im Jahr 2024 war das ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 21. März 2023. Die Pressemitteilung bezeichnet diese Entwicklung als eine, die zu berücksichtigen ist.
| Zeitpunkt | Wann er maßgeblich ist | Fundstelle |
|---|---|---|
| Bewilligungsreife | Regelfall: Entscheidung des Versicherers über die Deckung | IV ZR 140/23 |
| Schluss der Berufungsverhandlung | Klärung zugunsten des Versicherungsnehmers nach der Bewilligungsreife | IV ZR 140/23 |
| Schluss der Berufungsverhandlung | Auch bei zwischenzeitlicher Besserung und späterer Verschlechterung | IV ZR 155/25 |
Die neue Aussage: auch die Verschlechterung zählt
Neu an der Entscheidung vom 28.10.2026 ist die Fortsetzung der Linie in die Gegenrichtung. Nach der Pressemitteilung gilt der Zeitpunkt der Berufungsverhandlung auch dann, wenn sich die Rechtslage zwischenzeitlich zugunsten des Versicherungsnehmers entwickelt hatte und zum maßgeblichen Zeitpunkt wieder verschlechtert hat.
Das ist für die Beratung unbequem, aber folgerichtig. Der Deckungsschutz folgt dem Stand der Rechtsprechung am Ende der zweiten Instanz, nicht dem günstigsten Moment dazwischen.
Der Mandant kann sich also nicht auf einen günstigen Zwischenstand berufen. Entscheidend ist, was zum Schluss der Berufungsverhandlung gilt. Der Senat setzt damit seine Rechtsprechung aus dem Urteil vom 5. Juni 2024 (BGHZ 241, 63, Rn. 19 ff.) fort.
Warum der Differenzschaden den Umfang begrenzt
Die inhaltliche Begründung verweist auf die Urteile vom 26. Juni 2023 (VIa ZR 335/21 und VIa ZR 533/21). Danach fällt der Käufer eines Fahrzeugs mit unzulässiger Abschalteinrichtung in den Schutzbereich der Vorschriften. Das Unionsrecht verlangt aber nur den Ersatz des Differenzschadens, wie die Pressemitteilung ausführt.
Für die Deckungsanfrage heißt das: Wer die Erfolgsaussicht allein mit dem großen Schadensersatz begründet, riskiert eine Deckung nur für den kleineren Streitwert. Die Kanzlei sollte den Antrag daher so formulieren, dass er den Differenzschaden ausdrücklich abbildet. Diese Einschätzung folgt aus dem Urteil, sie ist keine Aussage der Pressemitteilung.
Was das für die Deckungsanfrage bedeutet
Aus dem Urteil vom 28.10.2026 und der Linie von 2024 ergeben sich Prüfpunkte für die Akte. Sie betreffen die Dokumentation, die Bewertung der Rechtslage und die Aufklärung des Mandanten. Die Liste ist eine Arbeitshilfe, keine Wiedergabe der Entscheidungsgründe.
- Den Zeitpunkt der Bewilligungsreife in der Akte festhalten, zusammen mit dem Datum der Ablehnung nach § 128 VVG.
- Die Rechtslage zum Schluss der Berufungsverhandlung im Blick behalten, nicht nur zur Antragstellung.
- Den Streitwert für die Deckung nach dem erreichbaren Anspruch bemessen, nicht nach dem Maximalantrag.
- Den Mandanten über das Risiko einer teilweisen Deckung informieren, bevor die Berufung eingelegt wird.
- Neue höchstrichterliche Entscheidungen zur Sache dem Versicherer unverzüglich mitteilen und dokumentieren.
Ablehnung und Leistungsumfang: §§ 128 und 125 VVG
Verneint der Versicherer seine Leistungspflicht, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig ist, muss der Vertrag nach § 128 VVG ein Gutachterverfahren oder ein vergleichbares Verfahren vorsehen. Der Versicherer muss den Versicherungsnehmer bei der Ablehnung darauf hinweisen.
Fehlt dieses Verfahren oder der Hinweis, gilt nach § 128 VVG das Rechtsschutzbedürfnis im Einzelfall als anerkannt. Die Ablehnung ist deshalb nicht nur inhaltlich, sondern auch formal zu lesen. Ein fehlender Hinweis verändert die Ausgangslage erheblich.
Die Grundnorm steht in § 125 VVG. Bei der Rechtsschutzversicherung ist der Versicherer verpflichtet, die für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers erforderlichen Leistungen zu erbringen. Die Einzelheiten regeln die Versicherungsbedingungen, deren Wortlaut im Einzelfall maßgeblich bleibt.
Für die Praxis bedeutet das: Die Ablehnung des Versicherers ist ein Dokument mit Rechtsfolgen. Sie wird mit Datum abgelegt und auf den Hinweis nach § 128 VVG geprüft. Ein Mandant, der die Ablehnung ohne Kenntnis dieser Möglichkeit hinnimmt, verliert unter Umständen einen Weg, den das Gesetz ihm öffnet.
Das Urteil vom 28.10.2026 ersetzt diese Prüfung nicht. Es liefert einen Maßstab für die Erfolgsaussicht, nicht für die Bedingungen des einzelnen Vertrags. Die Kanzlei muss deshalb stets die Klauseln des konkreten Versicherers lesen.
Ein sinnvoller Ablauf in der Kanzlei
Aus den genannten Entscheidungen lässt sich ein einfacher Ablauf ableiten. Er dient der Organisation der Akte und ersetzt keine Prüfung des einzelnen Vertrags. Die Reihenfolge hilft, Fristen und Zeitpunkte nachvollziehbar zu halten.
- Deckungsanfrage mit Sachverhalt, Anspruchsgrundlage und beziffertem Schaden stellen.
- Datum von Antrag und Ablehnung in der Akte vermerken und die Frist zur Reaktion eintragen.
- Bei Ablehnung prüfen, ob der Hinweis nach § 128 VVG erfolgt ist.
- Bei der Berufung die aktuelle höchstrichterliche Linie neu bewerten und dem Versicherer vortragen.
- Den Mandanten schriftlich über den Umfang der Deckung und das Restrisiko aufklären.
Grenzen dieser Zusammenfassung
Dieser Beitrag stützt sich auf die Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 28.10.2026. Die vollständigen Entscheidungsgründe lagen bei der Abfassung nicht vor, Randnummern des neuen Urteils nennt der Beitrag deshalb nicht. Wer die Entscheidung im Mandat zitiert, liest das Urteil im Volltext. Die Übertragung auf Verkehrsrechtsfälle jenseits der Abgasserie ist eine Einordnung, keine Aussage des Senats.
Quellen
- Pressemitteilung Nr. 206/2026 zum Urteil IV ZR 155/25 (Bundesgerichtshof), abgerufen am 29.10.2026
- Pressemitteilung Nr. 124/2024 zum Urteil IV ZR 140/23 (Bundesgerichtshof), abgerufen am 29.10.2026
- § 128 VVG (Bundesministerium der Justiz), abgerufen am 29.10.2026
- § 125 VVG (Bundesministerium der Justiz), abgerufen am 29.10.2026
- Pressemitteilungen des Bundesgerichtshofs (Bundesgerichtshof), abgerufen am 29.10.2026
Stand: 29.10.2026. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung.
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