Unfallversicherung Rennstrecke: BGH IV ZR 251/25
Der BGH hat am 13.10.2026 entschieden: Der Ausschluss für Fahrtveranstaltungen mit Höchstgeschwindigkeit erfasst nur Wettkämpfe mit Platzierung. Was das für Mandate bedeutet.

Der Fall: Sturz beim freien Fahren auf der Rennstrecke
Ein Motorradfahrer bucht einen Termin auf einer Rennstrecke. Es gibt keine Zeitnahme, keine Wertung und keine Siegerehrung. In einer Kurve stürzt er und verletzt sich schwer. Seine private Unfallversicherung lehnt die Leistung ab: Für Unfälle bei Fahrtveranstaltungen mit Höchstgeschwindigkeit bestehe kein Versicherungsschutz. So lag der Sachverhalt, über den der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs am 13.10.2026 entschieden hat (BGH, Urteil vom 13.10.2026, IV ZR 251/25, Pressemitteilung 193/2026).
Für Kanzleien mit verkehrsrechtlichem Schwerpunkt ist die Entscheidung mehr als eine Randnotiz. Freie Fahrten auf abgesperrten Strecken sind bei Motorrad- und Autofahrern verbreitet. Kommt es dort zum Unfall, entscheidet oft die private Unfallversicherung darüber, ob der Verletzte eine Invaliditätsleistung erhält. Die Haftpflichtseite hilft dem Fahrer bei eigenen Verletzungen regelmäßig nicht weiter, wie der Abschnitt zur Abgrenzung zeigt.
Der Volltext des Urteils lag bei Redaktionsschluss noch nicht vor. Der Bundesgerichtshof verweist in seinem Entscheidungsversand bis dahin auf die Pressemitteilung. Wir stützen uns deshalb auf die Pressemitteilungen 193/2026 und 167/2026 und zitieren keine Randnummern.
Was die Klausel Nr. 5.1.5 AUB 2012 regelt
Der Versicherer berief sich auf seine Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen in der Fassung AUB 2012. Danach besteht kein Versicherungsschutz für Unfälle, die der versicherten Person als Fahrer, Beifahrer oder Insasse eines Motorfahrzeugs bei Fahrtveranstaltungen zustoßen, „bei denen es auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten ankommt“. Ausdrücklich versichert bleiben Fahrten, bei denen es allein oder hauptsächlich auf Durchschnittsgeschwindigkeiten ankommt. Als Beispiele nennt die Klausel Oldtimer-, Stern-, Zuverlässigkeits- und Orientierungsfahrten (Wortlaut nach der Pressemitteilung des BGH).
Ausgangspunkt jeder Prüfung ist der gesetzliche Leistungsrahmen. Nach § 178 Abs. 1 VVG muss der Unfallversicherer bei einem Unfall der versicherten Person die vereinbarten Leistungen erbringen. Einen Unfall definiert § 178 Abs. 2 VVG als plötzlich von außen auf den Körper wirkendes Ereignis, durch das die versicherte Person unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet (§ 178 VVG). Die Unfreiwilligkeit wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet. Ein Sturz auf der Rennstrecke ist danach ein Unfall. Der Streit dreht sich allein um den vertraglichen Ausschluss.

Der Weg durch die Instanzen
Das Landgericht Bielefeld gab der Klage mit Urteil vom 21.02.2024 statt (22 O 77/22). Das Oberlandesgericht Hamm wies sie mit Urteil vom 29.10.2025 ab (20 U 51/24) und ließ die Revision zu. Beide Daten nennt der Bundesgerichtshof in seiner Terminsankündigung, Pressemitteilung 167/2026.
Das Oberlandesgericht hatte den Ausschluss weit verstanden. Erfasst seien nicht nur Rennwettbewerbe, sondern auch Veranstaltungen, bei denen es den Teilnehmern darauf ankomme, die für sie noch beherrschbare Höchstgeschwindigkeit zu erzielen. Das gelte erst recht, wenn die Veranstaltung einem Rennen so angenähert sei, dass ähnliche Gefahren drohen. So gibt die Pressemitteilung 167/2026 die Begründung des Berufungsgerichts wieder.

Die Entscheidung: Ohne Wettkampf kein Ausschluss
Der Bundesgerichtshof sieht das anders. Die Revision der Klägerin hatte im Wesentlichen Erfolg (BGH, IV ZR 251/25). Eine Fahrtveranstaltung, bei der es auf Höchstgeschwindigkeit ankommt, setzt nach dem Senat einen Wettkampf voraus. Dieser Wettkampf muss auf Verabredung oder Ankündigung beruhen. Platzierung und Sieg müssen von der erzielten Höchstgeschwindigkeit abhängen.
Nicht ausreichend ist es nach der Entscheidung, wenn Strecke oder Fahrzeuge hohe Geschwindigkeiten ermöglichen. Unerheblich ist auch, dass die meisten Teilnehmer genau deswegen kommen. Maßgeblich ist, worauf es bei der Veranstaltung ankommt, nicht, worauf es dem einzelnen Fahrer ankommt. Der Senat hob das Berufungsurteil auf und wies die Berufung des Versicherers hinsichtlich der Hauptforderungen zurück. Nur zum Beginn des Verzugs ging die Sache in geringem Umfang an das Oberlandesgericht zurück.
| Art der Veranstaltung | Ergebnis hängt von der Geschwindigkeit ab? | Ausschluss Nr. 5.1.5 AUB 2012 |
|---|---|---|
| Rennen mit Zeitnahme und Wertung | ja | greift |
| Freies Fahren auf der Rennstrecke ohne Wertung | nein | greift nicht (Fall des BGH) |
| Oldtimer-, Stern-, Zuverlässigkeits- und Orientierungsfahrt | Durchschnittsgeschwindigkeit | ausdrücklich versichert |
Maßstab: der durchschnittliche Versicherungsnehmer
Der Senat legt die Klausel aus der Sicht des durchschnittlichen Versicherungsnehmers aus. Dieser entnimmt dem Wortlaut, dass die Veranstaltung ein von der Geschwindigkeit abhängiges Ergebnis haben muss (Pressemitteilung 193/2026). Hinzu kommt das Gebot, Risikoausschlüsse eng auszulegen. Es verbietet nach dem Bundesgerichtshof, darauf abzustellen, ob eine Veranstaltung einem Rennen so angenähert ist, dass ähnliche Gefahren drohen.
Für die Argumentation im Mandat lohnt der Blick auf die allgemeine Auslegungsregel für Geschäftsbedingungen. Nach § 305c Abs. 2 BGB gehen Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen zu Lasten des Verwenders (§ 305c BGB). Ob der Senat diese Norm im Urteil heranzieht, lässt die Pressemitteilung offen. Sie trägt aber den Gedanken, dass Unklarheiten einer Ausschlussklausel nicht zu Lasten des Versicherten gehen.
Abgrenzung: Kfz-Haftpflicht und Strafrecht
Die Entscheidung betrifft die private Unfallversicherung des Fahrers. Die Kfz-Haftpflichtversicherung folgt eigenen Regeln. Nach § 4 Nr. 4 KfzPflVV darf sie Ersatzansprüche aus dem Gebrauch des Fahrzeugs bei Motorsportveranstaltungen und Motorsportaktivitäten ausschließen, einschließlich Rennen, Trainings und Tests. Das gilt aber nur, wenn das Fahrzeug in einem abgegrenzten Gebiet mit Zugangsbeschränkungen gebraucht wird und Schutz nach § 5d PflVG besteht (§ 4 KfzPflVV).
Diese alternative Haftpflichtversicherung nach § 5d PflVG deckt Schäden Dritter, auch von Zuschauern. Die Mindestsumme beträgt je Schadensfall 7.500.000 Euro für Personenschäden (§ 5d Abs. 3 PflVG). Ausgeschlossen werden dürfen nach § 5d Abs. 4 PflVG aber gerade der Personenschaden des teilnehmenden Fahrers und der Sachschaden an seinem eigenen Fahrzeug. Für eigene Verletzungen bleibt der Fahrer damit häufig auf seine Unfallversicherung angewiesen.
Strafrechtlich ist der Fall ebenfalls zu trennen. § 315d StGB bestraft nicht erlaubte Kraftfahrzeugrennen und setzt nach seinem Wortlaut ein Geschehen im Straßenverkehr voraus (§ 315d StGB). Eine Fahrt auf einer abgesperrten Rennstrecke ist davon zu unterscheiden. Der Begriff „Rennen“ trägt in Strafrecht, Pflichtversicherungsrecht und Versicherungsbedingungen also jeweils eine eigene Bedeutung.
Prüfpunkte für das Mandat
Lehnt ein Unfallversicherer nach einem Unfall auf einer Rennstrecke ab, helfen diese Fragen bei der ersten Durchsicht:
- Welche Bedingungen gelten genau? Fassung und Wortlaut der Ausschlussklausel aus dem Versicherungsschein und den beigefügten Bedingungen ermitteln.
- Gab es eine Wertung? Ausschreibung, Teilnahmebedingungen und Ablaufplan auf Zeitnahme, Platzierung und Siegerehrung prüfen.
- Wie hat der Veranstalter die Fahrt angekündigt? Freies Fahren, Fahrtraining oder Wettbewerb.
- Hängt ein Ergebnis von Durchschnittsgeschwindigkeiten ab? Solche Fahrten nennt die Klausel ausdrücklich als versichert.
- Ist der Unfall im Sinne von § 178 Abs. 2 VVG belegt? Unfallhergang, Zeugen und ärztliche Befunde sichern.
- Welche Fristen und Nachweise verlangen die Bedingungen für die Invaliditätsleistung? Diese gesondert aus dem Vertrag ermitteln und notieren.
Die Vorgehensweise im Einzelfall hängt vom konkreten Vertrag ab. Andere Bedingungswerke können anders formuliert sein. Die Auslegungsgrundsätze des Senats gelten zunächst für die hier entschiedene Klausel.
Was noch offen ist
Offen ist zunächst der Volltext. Erst die schriftlichen Gründe zeigen, wie der Senat die Begriffe Verabredung und Ankündigung abgrenzt. Fraglich bleibt etwa, wie Veranstaltungen mit freiwilliger Zeitmessung ohne offizielle Wertung zu behandeln sind. Die Pressemitteilung beantwortet das nicht. Wir werden den Beitrag ergänzen, sobald die Gründe veröffentlicht sind.
Offen ist im Ausgangsfall auch noch die Höhe der Verzugszinsen. Insoweit hat der Bundesgerichtshof die Sache zur Feststellung des Verzugsbeginns an das Oberlandesgericht Hamm zurückverwiesen. Für die Praxis wichtiger ist die Hauptaussage: Eine Rennstrecke allein macht aus einer Fahrt noch kein Rennen im Sinne der Klausel.
Quellen
- Ausschlussklausel für Kraftfahrzeugrennen in der Unfallversicherung, Pressemitteilung Nr. 193/2026 (Bundesgerichtshof), abgerufen am 28.10.2026
- Verhandlungstermin in der Sache IV ZR 251/25, Pressemitteilung Nr. 167/2026 (Bundesgerichtshof), abgerufen am 28.10.2026
- § 178 VVG Begriff der Unfallversicherung (Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de), abgerufen am 28.10.2026
- § 305c BGB Überraschende und mehrdeutige Klauseln (Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de), abgerufen am 28.10.2026
- § 4 KfzPflVV Ausschlüsse (Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de), abgerufen am 28.10.2026
- § 5d PflVG Versicherungsschutz bei Motorsportveranstaltungen (Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de), abgerufen am 28.10.2026
- § 315d StGB Verbotene Kraftfahrzeugrennen (Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de), abgerufen am 28.10.2026
Stand: 28.10.2026. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung.
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