Notanwalt § 78b ZPO: BGH-Beschluss vom 29.09.2026
Der BGH hat am 29.09.2026 einen Notanwalt-Antrag abgelehnt. Der Beschluss zeigt, wie eine Absage im Erstgespräch dokumentiert sein sollte.

Der Anlass: Beschluss des BGH vom 29.09.2026
Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 29.09.2026 einen Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts zurückgewiesen und die zugehörige Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen (VIII ZB 56/26). Entschieden hat der VIII. Zivilsenat. Der Beschluss ist Ende Oktober 2026 auf rechtsprechung-im-internet.de eingestellt worden.
Der Fall betrifft eine Partei ohne Anwalt. Für Kanzleien ist er trotzdem lehrreich. Wer ein Mandat kurz vor Fristablauf ablehnt, wird in solchen Verfahren Teil der Nachweiskette. Der Beitrag zeigt, was das Gericht verlangt und was die Kanzlei daraus für ihre Absage ableiten kann.
Zum Hintergrund: Die Sache kam vom Amtsgericht St. Blasien, das am 25.02.2026 entschieden hatte. Das Landgericht Waldshut-Tiengen traf am 15.06.2026 den angegriffenen Beschluss (4 S 6/26). Gegen diesen Beschluss richtete sich die Rechtsbeschwerde (Verfahrensgang im Beschluss). Mehr als diese Eckdaten teilt der Beschluss über den Streitstoff nicht mit.
Was § 78b ZPO voraussetzt
Nach § 78b Abs. 1 ZPO ordnet das Prozessgericht einer Partei auf Antrag einen Rechtsanwalt bei, soweit Anwaltszwang besteht. Zwei Bedingungen müssen zusammenkommen. Die Partei findet keinen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt. Und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung ist weder mutwillig noch aussichtslos.
Anwaltszwang besteht nach § 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten. Dort kann also bereits ein Antrag nach § 78b ZPO auf dem Tisch liegen. Gegen die Ablehnung der Beiordnung durch das Prozessgericht sieht § 78b Abs. 2 ZPO die sofortige Beschwerde vor.
Der Senat fasst das so zusammen: Die Beiordnung setzt voraus, dass die Partei trotz zumutbarer Anstrengungen keinen bereiten Rechtsanwalt gefunden hat (Rn. 3 des Beschlusses). Die Beiordnung ist damit die Ausnahme. Sie soll keinen Weg eröffnen, um die Suche nach einem Anwalt zu ersetzen.
| Voraussetzung | Was das Gericht verlangt | Fundstelle |
|---|---|---|
| Anwaltszwang | Vertretung durch Rechtsanwalt ist geboten | § 78 ZPO |
| Keine bereite Kanzlei | Substantiierter Vortrag und Nachweise, welche Anwälte aus welchen Gründen abgesagt haben | § 78b Abs. 1 ZPO, Rn. 3 des Beschlusses |
| Rechtzeitigkeit | Vortrag innerhalb der Rechtsmittelfrist | Rn. 3 und 4 des Beschlusses |
| Erfolgsaussicht | Rechtsverfolgung weder mutwillig noch aussichtslos | § 78b Abs. 1 ZPO |
Die Nachweispflicht: Wer hat abgesagt, und warum?
Den Kern der Entscheidung bildet die Darlegungslast. Die Partei muss ihre Bemühungen dem Gericht innerhalb der Rechtsmittelfrist substantiiert darlegen und nachweisen. Dazu gehört nach dem Beschluss die Angabe, welche Rechtsanwälte aus welchen Gründen zur Übernahme des Mandats nicht bereit waren (Rn. 3).
Im entschiedenen Fall fehlte beides. Die Beklagten hatten innerhalb der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde weder substantiiert vorgetragen noch Nachweise vorgelegt (Rn. 4). Schon deshalb blieb der Antrag ohne Erfolg. Der Senat formuliert, dem Antrag sei „bereits deshalb“ nicht zu entsprechen. Der zweite Ablehnungsgrund tritt erst „im Übrigen“ hinzu.
Die Reihenfolge ist für die Praxis bedeutsam. Wer die Absagen nicht belegt, scheitert schon an der ersten Hürde, ohne dass es auf die Erfolgsaussicht ankommt. Die Frist zur Einlegung des Rechtsmittels bleibt dabei die Grenze für den Vortrag. Nachgereichte Nachweise nach Fristablauf nennt der Beschluss nicht als Heilungsmöglichkeit.
Für die Kanzlei folgt daraus ein praktischer Punkt. Eine Absage, die nur mündlich am Telefon erfolgt, kann die Partei später kaum belegen. Eine kurze schriftliche Mitteilung mit dem Grund der Ablehnung erleichtert es der Partei, ihre Suche gegenüber dem Gericht nachzuweisen.
Als Inhalt eines solchen Schreibens bieten sich an: das Datum der Anfrage, der Name der Kanzlei, der Grund der Ablehnung und der Hinweis, dass die Rechtsmittelfrist weiterläuft. Gründe können fehlende Kapazität, ein Interessenkonflikt oder eine fehlende Zulassung sein. Das Schreiben sollte sachlich bleiben und keine Bewertung der Erfolgsaussicht enthalten, sofern das Mandat nicht geprüft wurde.

Der zweite Grund: Aussichtslosigkeit
Der Senat hat den Antrag zusätzlich aus einem anderen Grund abgelehnt. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung war aussichtslos (Rn. 5). Die Rechtsbeschwerde war nicht statthaft, weil ihre Zulässigkeit weder im Gesetz ausdrücklich bestimmt noch vom Berufungsgericht zugelassen war. Das ergibt sich aus § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen die unterbliebene Zulassung der Rechtsbeschwerde kennt das Gesetz nach dem Beschluss nicht. Sie ist ebenfalls unstatthaft (Rn. 5). Wer einem Mandanten in dieser Lage rät, sollte die Statthaftigkeit des Rechtsmittels prüfen, bevor Zeit und Geld in einen Antrag auf einen Notanwalt fließen.
Diese Prüfung ist schnell erledigt und gehört deshalb in jedes Erstgespräch zu einem Rechtsmittel. Zuerst ist zu klären, ob der angegriffene Beschluss die Rechtsbeschwerde zugelassen hat. Danach folgt der Blick darauf, ob das Gesetz sie ausdrücklich vorsieht (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Anwaltszwang beim Bundesgerichtshof
Die Rechtsbeschwerde war außerdem aus einem formalen Grund unzulässig. Sie war nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden, wie es § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO verlangt (Rn. 6). Der Senat durfte deshalb die Verwerfung der Rechtsbeschwerde und die Zurückweisung des Notanwaltsantrags in einem Beschluss aussprechen.
Für eine kleine Kanzlei heißt das: Die Vertretung vor dem Bundesgerichtshof bleibt den dort zugelassenen Rechtsanwälten vorbehalten. Wer ein solches Mandat nicht übernehmen kann, sollte den Mandanten früh auf diesen Umstand hinweisen. Die Frist läuft in dieser Zeit weiter.
Was die Beiordnung für den beigeordneten Anwalt bedeutet
Wird ein Notanwalt beigeordnet, trifft ihn nach § 48 Abs. 1 Nr. 2 BRAO eine Pflicht zur Übernahme der Vertretung. Er kann nach § 48 Abs. 2 BRAO beantragen, die Beiordnung aufzuheben, wenn wichtige Gründe vorliegen. Eine freie Wahl hat er also nicht.
Das erklärt, warum das Gericht die Bemühungen der Partei so genau prüft. Die Beiordnung greift in die Berufsfreiheit des Anwalts ein. Sie soll nur erfolgen, wenn der Markt der bereiten Rechtsanwälte tatsächlich versagt hat. Diese Einordnung ist eine Einschätzung der Redaktion und steht nicht ausdrücklich in dem Beschluss.
Prüfpunkte für die Absage eines Mandats
Aus dem Beschluss und den genannten Normen lassen sich einige Punkte für die Praxis ableiten:
- Frist erfragen: Im Erstkontakt klären, ob eine Rechtsmittelfrist läuft und wann sie endet.
- Schriftlich absagen: Die Ablehnung mit Datum und kurzem Grund festhalten, damit die Partei ihre Suche nachweisen kann (Rn. 3).
- Frist nennen: In der Absage ausdrücklich darauf hinweisen, dass die Rechtsmittelfrist weiterläuft.
- Zulassung beachten: Bei Verfahren vor dem Bundesgerichtshof auf die Vertretung durch einen dort zugelassenen Rechtsanwalt hinweisen (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).
- Statthaftigkeit prüfen: Gibt es das Rechtsmittel überhaupt? Ohne gesetzliche Bestimmung oder Zulassung fehlt es (§ 574 Abs. 1 ZPO).
- Ablage: Das Absageschreiben in der Akte oder im Kontaktvermerk aufbewahren.
Grenzen der Entscheidung
Der Beschluss ist eine Einzelfallentscheidung zu einer Rechtsbeschwerde. Er enthält keine Aussage dazu, wie viele Absagen eine Partei vorlegen muss. Die Frage der zumutbaren Anstrengungen beantwortet er nur durch den Hinweis auf die Darlegungspflicht (Rn. 3).
Auch zur Haftung einer Kanzlei, die ein Mandat kurz vor Fristablauf ablehnt, sagt der Beschluss nichts. Die Entscheidung betrifft die Seite der Partei und des Gerichts. Berufsrechtliche Pflichten der Kanzlei bei der Mandatsablehnung sind nicht Gegenstand dieses Beitrags.
Fazit
Der Beschluss vom 29.09.2026 verlangt von der Partei, die ein Notanwalt beantragt, einen belegten Vortrag zu ihrer Anwaltssuche innerhalb der Rechtsmittelfrist (VIII ZB 56/26). Für Kanzleien ist die schriftliche, datierte Absage mit Hinweis auf die laufende Frist der sinnvolle Standard. Sie kostet wenig Zeit und hilft der Partei bei dem Nachweis, den § 78b ZPO voraussetzt.
Drei Dinge nimmt die Kanzlei aus dem Beschluss mit. Erstens: Die Beiordnung eines Notanwalts hängt am Nachweis der Suche, und dieser Nachweis muss innerhalb der Rechtsmittelfrist vorliegen. Zweitens: Ein unstatthaftes Rechtsmittel rettet auch ein Notanwalt nicht. Drittens: Vor dem Bundesgerichtshof zählt die Zulassung des Vertreters (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).
Wer diese Punkte im Erstkontakt anspricht, schützt den Mandanten und sich selbst. Der Mandant erfährt früh, woran er ist. Die Kanzlei kann belegen, dass sie auf die laufende Frist hingewiesen hat.
Quellen
- Beschluss vom 29.09.2026, VIII ZB 56/26 (Bundesgerichtshof, Rechtsprechung im Internet), abgerufen am 02.11.2026
- § 78b ZPO (Bundesministerium der Justiz), abgerufen am 02.11.2026
- § 78 ZPO (Bundesministerium der Justiz), abgerufen am 02.11.2026
- § 48 BRAO (Bundesministerium der Justiz), abgerufen am 02.11.2026
- § 574 ZPO (Bundesministerium der Justiz), abgerufen am 02.11.2026
Stand: 02.11.2026. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung.
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