Ruhen und Verjährung: BGH VI ZR 251/25 erklärt
Wann endet die Hemmung der Verjährung beim Ruhen eines Verfahrens? Der BGH nennt am 29.09.2026 den triftigen Grund und Folgen für die Fristenkontrolle.

Der Anlass: Urteil des VI. Zivilsenats vom 29.09.2026
Mit Urteil vom 29.09.2026 hat der Bundesgerichtshof entschieden, wann das Ruhen eines Verfahrens die Hemmung der Verjährung nicht beendet (VI ZR 251/25). Die Entscheidung ist seit dem 23.10.2026 in der Entscheidungsdatenbank des Bundes eingestellt. Der Fall stammt aus einem Versicherungsregress nach Wasserschäden. Der Grundsatz gilt aber für jedes Zivilverfahren, auch für die Unfallregulierung, in der Parteien auf ein Gutachten aus einem Parallelverfahren warten.
Die Klägerin, ein Wohngebäudeversicherer, verlangte Ersatz für drei Wasserschäden aus dem Jahr 2019. Die Klage ging am 21.12.2022 beim Landgericht ein. Auf Vorschlag der Beklagten und mit Einverständnis der Klägerin ordnete das Gericht am 16.01.2023 das Ruhen des Verfahrens an, bis in einem Parallelverfahren das schriftliche Sachverständigengutachten vorliege (Rn. 2 des Urteils VI ZR 251/25).
Das Gutachten wurde am 08.03.2024 gefertigt und gelangte am 14.03.2024 zu den Akten des Parallelverfahrens. Die Klägerin legte es am 24.05.2024 vor, und das Landgericht setzte das Verfahren am 27.05.2024 fort. Die Beklagte erhob daraufhin die Einrede der Verjährung (Rn. 2 in VI ZR 251/25).
Die Fristen: drei Jahre und zehn Tage Rest
Die Ansprüche unterlagen der regelmäßigen Verjährung von drei Jahren, die mit Ablauf des Jahres 2019 begann. Bei Klageerhebung war noch keine Verjährung eingetreten (Rn. 8 in VI ZR 251/25). Die Klage hemmt die Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Nach dem Urteil blieb bei Klageerhebung nur noch eine Restfrist von zehn Tagen (Rn. 18 in VI ZR 251/25).
Die Hemmung endet nach § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB sechs Monate nach der rechtskräftigen oder anderweitigen Beendigung des Verfahrens. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, tritt nach Satz 2 die letzte Verfahrenshandlung an die Stelle der Beendigung. Betreibt eine Partei das Verfahren weiter, beginnt die Hemmung nach Satz 3 erneut.
Was das Oberlandesgericht Hamm entschieden hatte
Das Oberlandesgericht sah das Verfahren durch die Ruhensanordnung als stillstehend an. Sechs Monate später habe die Hemmung geendet, und die Prozessförderungspflicht sei auf die Klägerin übergegangen, spätestens mit der Nachfrage des Landgerichts vom 17.07.2023. Ein triftiger Grund liege nicht vor, die Klägerin habe lediglich einen Musterprozess abwarten wollen (Rn. 5 in VI ZR 251/25).
Hilfsweise nahm das Oberlandesgericht ein Stillhalteabkommen an, das mit dem Eingang des Gutachtens im März 2024 endete. Danach sei die Verjährung unmittelbar weitergelaufen, und die Restfrist von zehn Tagen sei bei der Sachstandsanfrage vom 22.05.2024 abgelaufen gewesen (Rn. 6 in VI ZR 251/25). Beide Wege führten zur Verjährung.
Der triftige Grund nach der Rechtsprechung des Senats
Der Senat erinnert an den Zweck der Regelung. Der Gesetzgeber wollte verhindern, dass im Prozess der „Schlendrian“ einkehrt und der Kläger den Verjährungseintritt auf unbestimmte Zeit hinausschiebt. Steht der Prozess aus objektiv gerechtfertigten und nach außen erkennbaren prozessökonomischen Gründen still, wird er nicht verschleppt (Rn. 10 in VI ZR 251/25).
Deshalb ist § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht anzuwenden, wenn das Verfahren aus triftigen Gründen nicht betrieben wird. Es müssen keine rechtlich zwingenden Gründe sein. Eine prozesswirtschaftlich vernünftige Verzögerung genügt. Maßgeblich sind die nach außen erkennbaren Umstände des Stillstands (Rn. 11 in VI ZR 251/25).
| Triftiger Grund | Kein triftiger Grund |
|---|---|
| Abwarten des Ausgangs eines einschlägigen Strafverfahrens | Ruhen nur wegen außergerichtlicher Verhandlungen ohne besondere Umstände |
| Zuwarten im Deckungsprozess auf den Haftungsprozess | Abwarten eines Musterprozesses aus bloßen prozesswirtschaftlichen Erwägungen |
| Ruhen bis zum Abschluss eines von beiden Parteien als praktisch vorgreiflich angesehenen Parallelverfahrens | Teilweise Geltendmachung im Streitverfahren nach Bezifferung im Mahnverfahren, um das Prozessrisiko zu senken |
Die Tabelle gibt die Beispiele aus Rn. 11 des Urteils VI ZR 251/25 wieder. Sie ist nicht abschließend.
Warum das Gutachten im Parallelverfahren genügt
Im Streitfall wäre die Fortsetzung aus Sicht beider Parteien prozesswirtschaftlich unvernünftig gewesen, bevor das Gutachten im Parallelverfahren vorlag. Beide hielten es ex ante für praktisch vorgreiflich. Die Parteien wollten keinen Musterprozess abwarten, sondern ein bereits in Auftrag gegebenes Gutachten. Das ist im Hinblick auf die Verwertung nach § 411a ZPO zur Vermeidung von Mehraufwand geeignet (Rn. 15 in VI ZR 251/25).
Der Senat verweist auf eine Gesetzesänderung. Seit dem 13.10.2023 erlaubt § 148 Abs. 3 ZPO die Aussetzung der Verhandlung bis zur Vorlage eines nach § 411a ZPO verwertbaren Gutachtens aus einem anderen Verfahren (Rn. 15 in VI ZR 251/25). Hinzu kam, dass die Anregung zum Ruhen von der Beklagten selbst ausging. Das Ruhen lag im Interesse beider Parteien (Rn. 16 in VI ZR 251/25).
Stillhalteabkommen oder triftiger Grund
Ein Stillhalteabkommen nach § 205 BGB setzt voraus, dass der Schuldner vorübergehend die Leistung verweigern darf und der Gläubiger auf die jederzeitige Weiterverfolgung verzichtet. Nach seinem Ende läuft die Verjährung ohne Nachlauffrist weiter (Rn. 12 in VI ZR 251/25). Beim triftigen Grund gilt dagegen nach dessen Entfall die Karenzfrist von sechs Monaten aus § 204 Abs. 2 BGB (Rn. 11 in VI ZR 251/25).
Beides kann nebeneinanderstehen, muss es aber nicht (Rn. 13 in VI ZR 251/25). Ein angenommenes Stillhalteabkommen verkürzt die Hemmung durch den triftigen Grund nicht. Es tritt allenfalls neben ihn (Rn. 17 in VI ZR 251/25). Wer die Verjährung sichern will, trennt die beiden Konstruktionen in der Akte und benennt den Grund ausdrücklich.
Einordnung für Unfall- und Schadenssachen
In Unfallsachen betreffen oft mehrere Verfahren denselben Hergang, etwa bei mehreren Geschädigten, bei Klagen gegen Halter und Fahrer oder bei Regressen von Versicherern. Wird in einem Verfahren ein Gutachten zur Unfallursache eingeholt, kann die Verwertung nach § 411a ZPO Aufwand sparen. Das ist eine Einordnung der Redaktion und keine Aussage des Senats.
Ob das Warten im eigenen Verfahren dann ein triftiger Grund ist, richtet sich nach den Maßstäben des Urteils. Entscheidend sind ein bereits in Auftrag gegebenes Gutachten, die übereinstimmende Einschätzung der Parteien und die Erkennbarkeit nach außen (Rn. 11 und 15 in VI ZR 251/25). Bloße Hoffnung auf eine günstige Entscheidung in einem anderen Verfahren trägt den Stillstand nicht.
Folgen für die Akte
Nach dem Wegfall des triftigen Grundes im März 2024 rief die Klägerin das Verfahren am 24.05.2024 wieder auf. Das lag innerhalb der Sechsmonatsfrist und vor dem Wiederanlaufen der Restfrist von zehn Tagen (Rn. 18 in VI ZR 251/25). Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif und an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Die Klageforderung ist damit nicht zugesprochen (Rn. 19 in VI ZR 251/25).
Die Rechnung des Senats lässt sich nachvollziehen. Die dreijährige Frist begann mit Ablauf des Jahres 2019 und wäre mit Ablauf des Jahres 2022 abgelaufen. Die Klage vom 21.12.2022 hemmte sie mit einer Restfrist von zehn Tagen (Rn. 8 und 18 in VI ZR 251/25). Wer Fristen in der Akte führt, trägt deshalb nicht nur das Ende der Hemmung ein, sondern auch die verbleibende Restfrist.
Aus dem Urteil lassen sich Arbeitsschritte für die Praxis ableiten. Die Liste ist eine Arbeitshilfe der Redaktion, keine Wiedergabe der Entscheidungsgründe.
- Den Grund für das Ruhen oder die Aussetzung schriftlich benennen, damit er nach außen erkennbar ist.
- Die gemeinsame Einschätzung, dass das Parallelverfahren oder Gutachten vorgreiflich ist, im Schriftsatz festhalten.
- Eingang des Gutachtens oder Abschluss des Parallelverfahrens notieren und Wiedervorlage setzen.
- Ende der Karenzfrist und die Restfrist der Verjährung in der Fristenkontrolle berechnen.
- Das Verfahren nach Wegfall des Grundes zügig wieder aufrufen.
- Klären, ob ein Stillhalteabkommen gewollt ist, weil dann keine Nachlauffrist gilt.
- Bei knapper Restfrist einen ausdrücklichen Verzicht auf die Einrede der Verjährung erbitten.
Grenzen dieser Zusammenfassung
Der Beitrag stützt sich auf den Volltext des Urteils VI ZR 251/25. Es betrifft einen Versicherungsregress und keinen Verkehrsunfall. Die Übertragung auf Unfallsachen mit Parallelgutachten ist eine Einordnung der Redaktion, keine Aussage des Senats. Ob ein Grund im Einzelfall triftig ist, hängt von den erkennbaren Umständen ab.
Quellen
- Urteil vom 29.09.2026, VI ZR 251/25 (Bundesgerichtshof), abgerufen am 30.10.2026
- Neu eingestellte Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (Bundesministerium der Justiz), abgerufen am 30.10.2026
- § 204 BGB (Bundesministerium der Justiz), abgerufen am 30.10.2026
- § 411a ZPO (Bundesministerium der Justiz), abgerufen am 30.10.2026
- § 148 ZPO (Bundesministerium der Justiz), abgerufen am 30.10.2026
Stand: 30.10.2026. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung.
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