Nichtzulassungsbeschwerde: Wertgrenze § 544 ZPO
Der BGH hat am 22.10.2026 klargestellt, dass bei Beschlüssen nach § 522 Abs. 2 ZPO die Übergabe an die Geschäftsstelle zählt. Die Wertgrenze beträgt 25.000 Euro.

Der Anlass: Beschluss des IX. Zivilsenats vom 22.10.2026
Mit Beschluss vom 22.10.2026 hat der Bundesgerichtshof eine Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen, weil die Beschwer die Wertgrenze von 25.000 € nicht überschritt (IX ZR 23/26). Der Beschluss ist seit dem 30.10.2026 in der Entscheidungsdatenbank des Bundes abrufbar. Er klärt eine Übergangsfrage, die Berufungsverfahren rund um den Jahreswechsel 2025/2026 betrifft.
Die Entscheidung ist für kleine Kanzleien aus zwei Gründen wichtig. Sie betrifft Streitwerte im mittleren fünfstelligen Bereich, wie sie auch in Schadensersatzprozessen vorkommen. Und sie zeigt, dass bei einem Zurückweisungsbeschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO ein anderer Zeitpunkt zählt als bei einem Urteil.
Der Fall: 22.430,54 Euro Beschwer
Das Oberlandesgericht München hatte die Berufung der Klägerin mit Beschluss vom 11. Februar 2026 zurückgewiesen. Vorinstanz war das Landgericht München I. Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer betrug 22.430,54 € (Rn. 2 in IX ZR 23/26). Das ist weniger als die Grenze von 25.000 € in § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO in der seit dem 1. Januar 2026 geltenden Fassung.
Der Senat verwarf die Nichtzulassungsbeschwerde deshalb als unzulässig. Die Kosten trägt die Klägerin, der Wert des Beschwerdeverfahrens wurde auf 22.430,54 € festgesetzt (IX ZR 23/26). Die Stellungnahme der Klägerin auf den Hinweis des Senats gab keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen.
Die Wertgrenze in § 544 ZPO
Nach § 544 Abs. 1 ZPO unterliegt die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht der Beschwerde. Sie ist nach Absatz 2 nur zulässig, wenn der Wert der Beschwer 25.000 € übersteigt oder das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat. Die Notfrist zur Einlegung beträgt nach Absatz 3 einen Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens sechs Monate nach der Verkündung. Die Begründung ist nach Absatz 4 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung vorzulegen, spätestens sieben Monate nach der Verkündung.
Zulässig eingelegt hemmt die Beschwerde die Rechtskraft des Urteils (§ 544 Abs. 7 ZPO). Mit der Ablehnung durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig. Gibt das Gericht der Beschwerde statt, wird das Verfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt, und die form- und fristgerechte Einlegung gilt als Einlegung der Revision (Absatz 8). Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt dann die Revisionsbegründungsfrist. Wer die Wertgrenze verfehlt, verliert diese Möglichkeit endgültig.
Die Grenze gilt für die Beschwer, nicht für den Streitwert der ersten Instanz. Die Beschlüsse nennen die frühere Wertgrenze nicht. Sie stellen nur fest, dass die alte Fassung in bestimmten Fällen weiter anzuwenden ist.
Die Übergangsvorschrift des § 47 EGZPO
Welche Fassung gilt, regelt § 47 EGZPO. Die §§ 511, 544 und 567 ZPO sind in der bis einschließlich 31. Dezember 2025 geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn eine von zwei Voraussetzungen vorliegt. Nach Nr. 1 ist die anzufechtende Entscheidung bis zu diesem Tag verkündet oder, wenn keine Verkündung stattgefunden hat, der Geschäftsstelle übergeben worden. Nach Nr. 2 ist die mündliche Verhandlung bis dahin geschlossen worden. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden konnten.
| Anknüpfung | Fassung bis 31.12.2025 weiter anzuwenden, wenn | Fundstelle |
|---|---|---|
| Verkündete Entscheidung | Verkündung bis einschließlich 31.12.2025 | § 47 Nr. 1 EGZPO |
| Nicht verkündete Entscheidung | Übergabe an die Geschäftsstelle bis einschließlich 31.12.2025 | § 47 Nr. 1 EGZPO |
| Mündliche Verhandlung | Schluss der Verhandlung bis einschließlich 31.12.2025 | § 47 Nr. 2 EGZPO |
| Schriftliches Verfahren | Einreichungsfrist für Schriftsätze bis einschließlich 31.12.2025 | § 47 Nr. 2 EGZPO |
Liegt keine der Voraussetzungen vor, gilt die neue Fassung mit der Grenze von 25.000 €. Diesen Schluss zieht der Senat im Streitfall (Rn. 2 in IX ZR 23/26).
Beschlüsse nach § 522 Abs. 2 ZPO: Übergabe an die Geschäftsstelle
Das Berufungsgericht soll die Berufung nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch Beschluss zurückweisen, wenn es einstimmig überzeugt ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und weitere Voraussetzungen vorliegen. Zuvor muss es auf die beabsichtigte Zurückweisung hinweisen und eine Frist zur Stellungnahme geben. Gegen den Beschluss steht dem Berufungsführer nach Absatz 3 das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
Der Senat stellt klar, dass auf solche Beschlüsse die Variante der Übergabe an die Geschäftsstelle anzuwenden ist (§ 47 Nr. 1 Fall 2 EGZPO). Die zweite Nummer erfasst sie nicht. Eine Zurückweisung nach § 522 Abs. 2 ZPO ist nach Wortlaut und Systematik kein schriftliches Verfahren im Sinne von § 47 Nr. 2 Halbsatz 2 EGZPO (Rn. 2 in IX ZR 23/26).
Der Senat folgt damit dem VI. Zivilsenat. Dieser hatte mit Beschluss vom 21. Juli 2026 (VI ZR 33/26) ebenso entschieden. Die Fundstelle nennt der Senat mit WM 2026, 1542 Rn. 5 f. (IX ZR 23/26). Die Redaktion hat diese Entscheidung nicht selbst geöffnet.
Der Parallelfall IX ZR 16/26
Denselben Weg ging der IX. Zivilsenat bereits mit Beschluss vom 15. Oktober 2026 (IX ZR 16/26). Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte die Berufung der Beklagten am 13. Januar 2026 durch Beschluss zurückgewiesen. Der Streitwert war auf 23.403,21 € festgesetzt (Rn. 5). Der Beschluss ist erst am 13. Januar 2026 ergangen, eine Übergabe an die Geschäftsstelle bis zum 31. Dezember 2025 war deshalb nicht möglich (Rn. 4 in IX ZR 16/26).
Für nicht verkündete Beschlüsse nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO gilt nach dem Senat die zweite Variante von § 47 Nr. 1 EGZPO (Rn. 2 in IX ZR 16/26). Beide Beschlüsse betreffen Fälle, in denen das Berufungsgericht erst im Januar oder Februar 2026 entschied. Wie der Senat einen Beschluss behandelt, der im Dezember 2025 gefasst und erst 2026 übergeben wurde, ist dort nicht entschieden. Es folgt aber aus dem Kriterium der Übergabe.
Was das für Unfall- und Schadenssachen heißt
In Verkehrsunfallsachen bewegen sich Streitwerte häufig im Bereich der Wertgrenze. Fahrzeugschaden, Nutzungsausfall, Schmerzensgeld und Verdienstausfall können sich zu Beträgen addieren, die knapp unter oder über 25.000 € liegen. Ob die Nichtzulassungsbeschwerde eröffnet ist, entscheidet dann die Berechnung der Beschwer nach § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Das ist eine Einordnung der Redaktion und keine Aussage des Senats.
Wichtig ist der Blick auf den Zeitpunkt. Der Tag der Beschlussfassung allein genügt nicht, wenn der Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO nicht verkündet wird. Maßgeblich ist die Übergabe an die Geschäftsstelle (Rn. 2 in IX ZR 23/26).
Arbeitsschritte für die Akte
Aus den Beschlüssen lassen sich Arbeitsschritte ableiten. Die Liste ist eine Arbeitshilfe der Redaktion, keine Wiedergabe der Entscheidungsgründe.
- Bei Zurückweisungsbeschlüssen um den Jahreswechsel den Zeitpunkt der Übergabe an die Geschäftsstelle klären (§ 47 Nr. 1 EGZPO).
- Die Beschwer für die Revision berechnen und mit der Grenze aus § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO vergleichen.
- Prüfen, ob die Berufung als unzulässig verworfen wurde, denn dann ist die Beschwerde nach § 544 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unabhängig vom Wert eröffnet.
- Notfrist und Begründungsfrist nach § 544 Abs. 3 und 4 ZPO sofort in die Fristenkontrolle eintragen.
- Den Mandanten rechtzeitig informieren, wenn die Beschwer die Grenze nicht erreicht.
- Den Hinweis nach § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO ernst nehmen und die Stellungnahmefrist notieren.
Grenzen dieser Zusammenfassung
Der Beitrag stützt sich auf die Volltexte der Beschlüsse IX ZR 23/26 und IX ZR 16/26 sowie auf die Normtexte. Der Beschluss VI ZR 33/26 vom 21.07.2026 ist nur über die Zitate des IX. Zivilsenats berücksichtigt. Ob die Rechtsprechung weiterer Senate übereinstimmt, ist offen. Die Hinweise für die Aktenführung sind eine Einordnung der Redaktion.
Quellen
- Beschluss vom 22.10.2026, IX ZR 23/26 (Bundesministerium der Justiz, Entscheidungsdatenbank), abgerufen am 31.10.2026
- Beschluss vom 15.10.2026, IX ZR 16/26 (Bundesministerium der Justiz, Entscheidungsdatenbank), abgerufen am 31.10.2026
- Neu eingestellte Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (Bundesministerium der Justiz), abgerufen am 31.10.2026
- § 544 ZPO (Bundesministerium der Justiz), abgerufen am 31.10.2026
- § 522 ZPO (Bundesministerium der Justiz), abgerufen am 31.10.2026
- § 47 EGZPO (Bundesministerium der Justiz), abgerufen am 31.10.2026
Stand: 31.10.2026. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung.
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