Wussten Sie schon?

Fristende am Samstag: nächster Werktag nach § 222 ZPO

Der Samstag heißt im Gesetz Sonnabend, und er zählt für das Fristende wie ein Sonntag: § 222 Abs. 2 ZPO und § 193 BGB verschieben das Ende auf den nächsten Werktag. Was das für die Fristenkontrolle heißt.

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Titelbild: Fristende am Samstag: nächster Werktag nach § 222 ZPO
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Ein Fristende fällt auf einen Samstag. Darf der Schriftsatz dann noch am Montag beim Gericht eingehen? Ja, sofern der Montag kein Feiertag ist. Wir haben die Regel nachgelesen, die viele für eine reine Sonntagsregel halten. In § 222 Abs. 2 ZPO heißt es: Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. Der Samstag heißt im Gesetz bis heute Sonnabend.

Dieselbe Regel im BGB

Für Willenserklärungen und Leistungen außerhalb des Prozesses gilt § 193 BGB. Die Vorschrift gilt für Willenserklärungen, die an einem bestimmten Tag oder innerhalb einer Frist abzugeben sind, und für Leistungen, die zu bewirken sind. Fällt der bestimmte Tag oder der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungs- oder Leistungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag. Das erfasst zum Beispiel eine Kündigung, die bis zu einem Samstag zugehen müsste. Sie darf dann noch am nächsten Werktag zugehen, in der Regel am Montag.

Was das für die Fristenkontrolle heißt

Verlassen wir uns darauf? Lieber nicht. Die Verschiebung hilft nur, wenn das Fristende tatsächlich auf den Samstag fällt; für den Beginn einer Frist gilt sie nicht. Und ob am Erklärungsort ein Feiertag gilt, entscheidet das Landesrecht. In der Fristenkontrolle bietet es sich deshalb an, den Samstag als rechnerisches Fristende einzutragen und den folgenden Werktag als den Tag zu vermerken, an dem die Frist tatsächlich abläuft. So bleibt die Reserve sichtbar, und niemand verwechselt die Ausnahme mit der Regel.

Kalenderwoche von Montag bis Montag: Das rechnerische Fristende fällt auf Samstag, die Frist läuft erst mit dem nächsten Werktag ab, in der Regel am Montag. Gilt ebenso für Sonntag und allgemeine Feiertage; ist der Montag ein Feiertag, läuft die Frist am Dienstag ab. Für den Fristbeginn gilt die Verschiebung nicht.

Quellen

Stand: 30.10.2026. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung.

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